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Zweckverband

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Ein Zweckverband ist ein öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften zur gemeinsamen Erledigung einer bestimmten Aufgabe. Zweckverbände sind die bekannteste und häufigste Form interkommunaler Kooperation.

Inhaltsverzeichnis

Situation in Deutschland

Zweckverbände haben in Deutschland eine lange Tradition. Schon das Kommunalrecht Ende des 19. Jahrhunderts kannte Zweckverbände. Mit ihrer Hilfe bewältigen mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände einzelne, von vornherein festgesetzte Aufgaben, z. B. die Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, eines Krankenhauses oder den Öffentlichen Personennahverkehr.

Grundlagen

Seiner Rechtsnatur nach ist der Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ein Gemeindeverband. Der Zusammenschluss kann in zwei verschiedenen Formen erfolgen:

  1. aufgrund eines freiwilligen öffentlich-rechtlichen Vertrags (örV), dann wird von einem „Freiverband“ gesprochen, oder
  2. bei verpflichtender Mitgliedschaft, dann wird von einen „Pflichtverband“ resp. „gesetzlichen Zweckverband“ gesprochen. Sie basieren auf einer aufsichtsbehördlichen Verfügung bzw. auf einem Landesgesetz.

Satzung und Organe

In der Verbandssatzung sind die Mitglieder, die Aufgaben und der Name ebenso wie die Art der Finanzierung festgelegt. Letztere erfolgt je nach Aufgabe durch Erwirtschaftung eigener Einnahmen, z. B. Gebühren, durch Zuweisungen oder durch eine Umlage. Organe des Zweckverbandes sind regelmäßig die Zweckverbandsversammlung und der Verbandsvorsteher (z. B. NRW, Brandenburg und MV), in einzelnen Bundesländern auch der Verbandsgeschäftsführer (z. B. Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt). Die Zweckverbandsversammlung besteht aus Delegierten der Mitglieder. Da jede Mitgliedskommune Delegierte in die Zweckverbandsversammlung entsendet, reicht die Zahl der Sitze häufig nicht für eine Vertretung der kleineren Fraktionen aus. Darüber hinaus tagen Zweckverbände in der Regel öffentlich. Die rechtlichen Grundlagen fanden sich zunächst im sog. Reichszweckverbandsgesetz vom 07. Juni 1939. Mit Ausnahme der Stadtstaaten haben alle Bundesländer Gesetze über die kommunale Zusammenarbeit (oder Gemeinschaftsarbeit o. ä.) erlassen, die die Rechtsgrundlage von Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen und ähnlichen öffentlich-rechtlichen Kooperationsformen darstellen. Mitglieder der Verbände können ausnahmsweise neben Gemeinden und Gemeindeverbänden auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein. In der BRD gibt es mehrere Tausend Zweckverbände. Zur Zeit erlebt diese Organisationsform nicht zuletzt aus ökonomischen Gründen eine Renaissance. Rechtlich ist der Zweckverband von einem Wasser- und Bodenverband zu unterscheiden.

Literatur

  • Oebbecke, Janbernd, Zweckverbandsbildung und Selbstverwaltungsgarantie, 1982
  • Seydel, Peter, Die kommunalen Zweckverbände, 1955
  • Schmidt, Thorsten Ingo, Kommunale Kooperation, 2005, ISBN 3-16-148749-4


Situation in Österreich

Situation in der Schweiz

siehe Zweckgemeinde

Situation in den USA

Der dem Zweckverband in Deutschland entsprechende Begriff in den USA ist der Special-Purpose District (siehe dazu den entsprechenden Eintrag auf der englischen Wikipedia-Seite). In den USA werden Zweckverbände zu den gleichen Zwecken gebildet wie in Deutschland, aber auch zu anderen Zwecken wie beispielsweise der Schulbildung (siehe school districts). Anders als in Deutschland können Special-Purpose Districts auch Steuern erheben, und ihre Delegierten werden nicht immer ernannt, sondern in einigen Fällen direkt von der Bevölkerung gewählt.

Spezielle Zweckverbände


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Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Zweckverband, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
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