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Werk (Recht)

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Der rechtliche Begriff Werk ist ein Tatbestandsmerkmal im Werkvertragsrecht. Beim Werkvertrag ist die Herstellung eines Werkes die vertraglich geschuldete Leistung. Dabei ist es unerheblich, ob das Werk eine Sache oder ein unkörperliches Produkt von Arbeit (z.B. Computerprogramme) ist.

Im Urheberrecht wird die persönliche geistige Schöpfung eines Urhebers als Werk bezeichnet. Siehe: Werk (Urheberrecht).

Grundsätzlich sind zwar die Vorschriften des Werkvertrags auf die Erstellung von Werken anwendbar, im Einzelfall könnten aber stattdessen auch andere Vertragstypen wie Dienstvertrag, Kaufvertrag mit Montagevereinbarung, Werklieferungsvertrag, Reisevertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder andere gemischte Verträge in Betracht kommen.


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Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Werk_%28Recht%29, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
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