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Verbotenes oder indiziertes Medium

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Weltweit waren und sind Tausende von Medien wie Schriften, Filme oder PC-Spiele verboten oder in ihrer Verbreitung beschränkt. Dieses Verbot kann je nach Verbots- bzw. Zensursystem unmittelbar ausgesprochen oder indirekt erwirkt werden. In manchen Staaten ist nicht der Besitz einer Schrift untersagt, sondern lediglich der uneingeschränkte Handel. Begründet wird dies von vielen Staaten durch den Jugendschutz. Wird ein Werbeverbot ausgesprochen, führt dies häufig dazu, dass der uneingeschränkte Handel so stark behindert wird, dass es weder für Verleger noch Buchhändler wirtschaftlich tragbar ist, diese Werke zu vertreiben.

Manche Staaten dagegen verbieten Schriften auf direktem Weg. Häufig fügen sie dem unmittelbaren Verbot einer Schrift Sanktionen gegen den Autor hinzu. Im Fall Salman Rushdie etwa wurde der Autor der Schrift vom Staatsoberhaupt des Irans mit dem Tod bedroht, obwohl er sich nicht auf iranischem Territorium befand. Während der Kulturrevolution wurden in der Volksrepublik China nicht nur sehr viele Bücher verboten, sondern sogar die Leser dieser Bücher hingerichtet. In den USA gab es keine zentral gesteuerte Zensur, die Filme hätte verbieten können, wohl aber konnten zwischen 1930 und 1964 Filme auf lokaler Ebene verboten werden.

Die folgende Liste führt nicht ausschließlich Werke auf, die in der Schweiz oder Deutschland verboten oder indiziert (in der Bedeutung: in eine Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen) sind, sondern auch Werke, die in nicht deutschsprachigen Ländern wie etwa dem Iran oder China verboten oder indiziert sind.

Inhaltsverzeichnis

Bundesrepublik Deutschland

Bis 1968 war der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften aus der DDR verboten.

In der Bundesrepublik Deutschland führt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Liste, in der zum einen die als jugendgefährdend eingestuften Medien (Indizierungen) und zum anderen Medien, die die nach einem Gerichtsbeschluss beschlagnahmt oder eingezogen wurden, aufgeführt werden. Diese Liste wird regelmäßig in dem amtlichen Mitteilungsblatt BPjM-aktuell veröffentlicht.

Die Liste ist in verschiedene Listenteile und diese sind wiederum in verschiedene Indices unterteilt:

Listenteile Index
A, B, E gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JuSchG

Liste A: Medien sind jugendgefährdend
Liste B: Medien für die die weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten (nach Ansicht der BPjM)
Liste E: Einträge vor dem 1. April 2003

1Filme (2.949 Titel)
2Spiele (475 Titel)
3Printmedien (755 Titel)
4Tonträger (635 Titel)
5Vorausindizierungen (3 Titel)
C, D gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JuSchG (werden nicht veröffentlicht)

Liste C: Alle indizierten Telemedien, die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unterliegen
Liste D: Alle indizierten Telemedien, die möglicherweise strafrechtsrelevanten Inhalt haben und für die weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten.

6Telemedien (Online-Angebote) (1.234 Titel)
7Trägermedien (Flugblatt) (1 Titel)
Sonderübersichten Beschlagnahmung/Einziehungen, soweit sie der BPjM mitgeteilt wurden
8Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 86a, 130, 130a StGB (113 Titel)
9Beschlagnahmen Bundesweit nach § 131 StGB (278 Titel)
10Beschlagnahmen Bundesweit nach § 184 III StGB, seit 1. April 2004 §§ 184a und 184b StGB (186 Titel)
11Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 185, 187 StGB (3 Titel)
Sonderübersichten Vorausindizierungen/aktuelle Indizierungen (Trägermedien)
12Vorausindizierungen Trägermedien
13Aktuelle Indizierungen Trägermedien (im Erscheinungsmonat des BPjM-Aktuell indiziert Trägermedien)

Die Zahlen sind vom 28. Februar 2007.

Andere deutschsprachige Staaten

Schweiz

In der Schweiz gibt es keine Entsprechung des deutschen Jugendschutzgesetzes, keine Prüfstelle und keinen Index jugendgefährdender Medien. Pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen (...) dürfen Jugendlichen unter 16 nach Art. 197 des Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht zugänglich gemacht werden. Davon abgesehen werden in der Schweiz Bücher und andere Veröffentlichungen auf gerichtlichem Wege verboten, wenn sie gegen Gesetze (z. B. die Rassismus-Strafnorm) verstoßen, bzw. in Folge einer Klage beispielsweise wegen Ehrverletzung.

Seit 1989 existiert im Strafgesetzbuch zudem der sogenannte „Brutalo-Artikel“ (StGB Art. 135), der Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen (...) verbietet.

Strafbar macht man sich durch eine im Jahre 2002 in Kraft getretene Ergänzung auch durch den bloßen Besitz solcher Darstellungen. Da das Gesetz sehr allgemein formuliert ist, besteht seit seiner Einführung eine gewisse Unsicherheit über seine Anwendung. Es existiert nur eine unverbindliche Liste verbotener Titel, die vom Schweizerischen Video-Verband in Zusammenarbeit mit der Stadtpolizei Bern gepflegt wird und vor allem auf Informationen aus Deutschland basiert. Nach Angaben des Konsumentenmagazins K-Tipp gelangte ein in diese Liste aufgenommener Film (Tanz der Teufel) gar ins Westschweizer Fernsehen; ebenso wurden die ungekürzten Fassungen von „Day of the Dead“ und „Battle Royale“ im Herbst 2005 von SF DRS gezeigt.

Es besteht die Gefahr, dass diese „Verbotsliste“ willkürlich angewandt wird, da sie für die Gerichte und die Polizeibehörden lediglich eine beratende Funktion hat. Einige der aufgelisteten Filmtitel sind in Geschäften wie Media Markt oder Ex Libris erhältlich; problematisch ist jedoch der Import – weil die Ware während der Grenzkontrolle begutachtet wird. Siehe auch Filmzensur in der Schweiz.

Liechtenstein

Liechtenstein lehnt sich hier ähnlich wie bei anderen verwaltungstechnischen und hoheitlichen Bereichen eng an die Regelungen der Schweiz an.

Deutsche Demokratische Republik (bis 1990)

In der Deutschen Demokratischen Republik waren prinzipiell alle Medien, insbesondere politischen regimekritischen Inhaltes, aus dem Westen verboten. Dabei gab es jedoch für ausgewählte Abonnenten (Kirchenvertreter, Künstler u. a.) des Nachrichtenmagazins Der Spiegel, die wöchentlich ihr Exemplar in der DDR zugestellt erhielten, eine Ausnahmeregelung. Westliche Fachliteratur unpolitischer Art wurde von Universitätsbibliotheken und Großbetrieben bezogen und war für berechtigte Interessenten zugänglich. Die Deutsche Bücherei in Leipzig sammelte als eine der beiden deutschen Depotbibliotheken auch alle deutschsprachigen Neuerscheinungen (auch Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Schweiz), die allerdings nur ausgewählten Interessenten für Studienzwecke zugänglich waren. Hobbyliteratur z. B. zu Gartenbau u. a., Schallplatten, CDs waren im Intershop zumindest für Devisenbesitzer erhältlich.

Verboten waren auch sehr viele Bücher und andere Medien, die vor 1948 entstanden waren [1]. Vgl. hierzu Ernest Wichner, Herbert Wiesner Literaturentwicklungsprozesse. Die Zensur der Literatur in der DDR, 1993, ISBN 3518117823 Beispiele:

  • In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) waren die Werke Leo Trotzkis aus ideologischen Gründen verboten, dies galt z. B. auch für Robert Havemann
  • U. a. von folgenden Autoren wurden einige Werke (zeitweise) nicht aufgelegt (= zensiert) und damit verboten: Volker Braun, Günter de Bruyn, Stefan Heym, Heiner Müller, Ulrich Plenzdorf. Zum Teil durften verbotene (nicht zum Druck in der DDR zugelassene) Werke in westeuropäischen Verlagen dagegen erscheinen. Bei Büchern, deren Nichtpublikation einen besonderen Imageschaden zur Folge gehabt hätten, wurde nur eine kleine Auflage hergestellt, zum Beispiel bei zwei Franz Kafka-Bänden in den frühen 1960ern oder die lange herausgezögerte Veröffentlichung der Ästhetik des Widerstands von Peter Weiss, die 20000 Vorbestellungen gehabt haben soll, aber nur in 700 Exemplaren gedruckt wurde.(Das Buch stellt unter anderem etliche kommunistische Widerstandskämpfer vor, die jedoch unter Stalin umgekommen waren und die in der offiziellen DDR-Geschichtsschreibung bis zum Schluss als Verräter und Faschisten dargestellt wurden)

Printmedien

Indizierte Bücher

Indizierte Bücher dürfen in Deutschland Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht, nicht in der Öffentlichkeit beworben und mit der Post nur per „Einschreiben/Eigenhändig“ versendet werden. Der Erwerb und Besitz ab 18 Jahren ist jedoch legal.

Indizierte Bücher, die erstmals indiziert bzw. dauerindiziert sind oder nach einfacher Indizierung nicht mehr verlegt werden

Zeitweise indizierte Bücher, die mittlerweile frei erhältlich sind

Verbotene Bücher in Deutschland und der Schweiz

Der Erwerb und Vertrieb der folgenden Bücher ist in Deutschland verboten, der Besitz jedoch legal. In der Schweiz kann man die Bücher auf Wunsch bestellen. Sie werden jedoch nicht im Buchladen angepriesen.

Folgende Bücher wurden eingezogen – damit ist auch der Verkauf an Erwachsene illegal. Für die Bundesrepublik Deutschland gilt: Der Käufer kann sich aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers, der lediglich ein Verbreitungsverbot vorsieht, nicht strafbar machen. Somit ist auch der Besitz straffrei. Fraglich ist, ob ein im Rahmen einer Hausdurchsuchung aufgefundenes Exemplar durch die Staatsanwaltschaft eingezogen wird. Die Einziehung ist rechtlich nicht möglich, wenn der Erwerb vor dem Zeitpunkt des Beschlagnahmebeschlusses der Staatsanwaltschaft liegt. Zu beachten ist jedoch: Eine private Weitergabe, Flohmarktverkauf oder ein antiquarischer Handel ist in jedem Fall unzulässig, da hier eine Verbreitung anzunehmen wäre. Es existiert in der BRD kein veröffentlichtes Verzeichnis indizierter Bücher, da die ausführenden Behörden vermeiden möchten, dass damit erst ein Markt/eine Nachfrage entsteht. Die rechtlichen Vorschriften sind eindeutig: ein Verkäufer ist – auch auf dem Flohmarkt in der rechtlichen Verantwortung und kann sich wegen „Verbreitung“ strafbar machen. Auf der anderen Seite steht der Käufer einer Publikation. Hier hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland nur einen Straftatbestand vorgesehen, nämlich den Erwerb von Kinderpornografie. Weitere Strafandrohungen für den Kauf von Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB (hierunter fallen alle Bücher, Zeitschriften, Videos, CDs, DVDs und Downloads aus dem Internet) gibt es nicht.

Bücher, die zwar nicht indiziert, aber aus verschiedenen Gründen verboten waren und wieder erhältlich sind

  • Der Krieg in unseren Städten; Udo Ulfkotte, D, Auf Antrag der Berliner Islamischen Föderation Auslieferungsverbot erwirkt. Bis Mai 2006 wieder erhältlich, dann vor dem Hintergrund massiver Drohungen gegen den Autor und den Frankfurter Eichborn-Verlag "freiwillig" wieder vom Markt genommen. Der Autor wurde mehrfach mit dem Tod bedroht.
  • Invasionsziel: DDR, Vom Kalten Krieg zur Neuen Ostpolitik. 1971 im Konkret Buchverlag GmbH + Co.KG, Hamburg erschienen. Umschlag: Ulrich Kirschstein, Hamburg konkret extra Band 7. Autoren sind unter anderem: Karl Heinz Roth, Hajo Leib, Nicolaus Neumann. Das Buch wurde im Verlag beschlagnahmt.

Bücher, die auf Grund einer Zivilklage nicht, verzögert oder mit Änderungen erschienen sind

  • Das Hanf-Handbuch; Hainer Hai. In allen Auflagen (außer der 1.) sind Stellen geschwärzt, die von Schmuggel und Verkauf von Cannabis(produkten) handeln.
  • Der Oligarch; Jürgen Roth. D, Im Buch musste nach Klage von Boris Fuchsmann vor dem Landgericht Düsseldorf 2001 mehr als ein Dutzend Passagen mit schwarzen Balken unkenntlich gemacht werden. Fuchsmann führte aus, dass in diesen Passagen unwahre Behauptungen über seine Geschäftsbeziehungen zur ukrainischen Mafia aufgestellt würden.
  • Hinter den Kulissen; Dieter Bohlen. Auf eine Klage von Thomas Anders hin waren einige diffamierende Stellen im Buch zu schwärzen.
  • Mephisto (Roman); Klaus Mann. 1968 vom Landgericht verboten, Urteil bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht, Roman dann doch 1981 trotz rechtskräftigen Urteils im Rowohlt Verlag erschienen, da die Erben von Gustaf Gründgens auf eine erneute Klage gegen die Veröffentlichung verzichteten.
  • Esra (Roman); Maxim Biller wegen offensichtlicher Erkennbarkeit der Hauptfiguren des Romans, am 21. Juni 2005 vom BGH letztinstanzlich verboten. Zwei Frauen hatten geklagt, weil sie sich in zwei Figuren des Romans wiedererkennen und dies ihre Persönlichkeitsrechte verletze.
  • Meere (Roman); Alban Nikolai Herbst aufgrund einer Zivilklage (Erkennbarkeit) verboten.

Andere oder unklare Rechtslage

Verbote in anderen Ländern

Frankreich
  • Eric Delcroix, La police de la pensée contre le révisionnisme Verboten 1994 durch das Tribunal de grande instance de Paris, Aktenzeichen 9428703083)

Verbotene, beschlagnahmte oder indizierte Comics in der Bundesrepublik Deutschland

  • Emmanuelle, Guido Crepax, indiziert im Bundesanzeiger Nr. 192 vom 14. Oktober 1982
  • Kondom des Grauens (Comic), Ralf König, Deutschland. Im Juli 1995 durchsuchten mehrere Dutzend Polizisten den Alpha Comic Verlag und beschlagnahmten 150 Bücher und Comics in Gesamtauflage „wegen des Verdachts auf Verbreitung gewaltverherrlichender, pornographischer und den Nationalsozialismus verherrlichender Schriften“. Dies betraf Comics, die zwar nicht durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPS) indiziert waren, sich aber nach Ansicht der Staatsanwaltschaft an der Grenze des Erlaubten befanden. Die Aktion löste Kontroversen aus, weil sie ohne rechtliche Grundlage vollzogen wurde. Der Alpha-Verlag musste aufgrund der entstandenen Schäden Konkurs anmelden, in diesem Zusammenhang auch betroffen waren 1200 im Jahr darauf von der Polizei durchsuchte Comicläden und Buchhandlungen (bei denen wahllos und willkürlich Ware beschlagnahmt wurde, so z. B. Walter Moers' Kleines Arschloch und Art Spiegelmans Maus).
  • ARMS Band 2, Manga von Ryouji Minagawa und Kyouichi Nanatsuki Panini Verlag, Nettetal, indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 227 vom 30. November 2004
  • Hellsing Band 4, Manga von Kohta Hirano, Panini Verlag, indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 98 vom 31. Mai 2005
  • Majin Devil Band 1, Manga von Oh! Great, Panini Verlag, indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 142 vom 30. Juli 2004
  • Red Eyes Band 7, Manga von Jun Shindo, Panini Verlag, indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 60 vom 31. März 2005
  • Vampire Master Band 1, Manga von Satoshi Urushihara, Panini Verlag, indiziert am 24. Dezember 2003
  • Vampire Master Band 3, Manga von Satoshi Urushihara, Panini Verlag, indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 82 vom 30. April 2005
  • Sailor Moon Heft 21/2000, Anime-Comic-Heft, Ehapa Verlag, indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 81 vom 28. April 2001
  • Die Abenteuer der Sweet Gwendoline, John Willie, Widder Press, indiziert gemäß Bundesanzeiger Nummerr 140 vom 29. Juli 1989
  • U-Comix Sonderband Nr. 7; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 122 vom 8. Juli 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 11; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 32 vom 17. Februar 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 12; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 174 vom 18. September 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 16; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 216 vom 17. November 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 17; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 122 vom 08. Juli 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 18; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 105 vom 10. Juni 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 19; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 14 vom 22. Januar 1982
  • U-Comix Sonderband Nr. 20; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 216 vom 17. November 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 22; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 122 vom 08. Juli 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 24; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 105 vom 10. Juni 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 34; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 162 vom 31. August 1985
  • Lucifera, Freibeuter Verlag, 1972–74 Nr. 1–24
  • Oltretomba, Freibeuter Verlag, 1974, Nr. 1–4
  • Messalina 1–24
  • Tomba 1–24
  • ZIP 1–24
  • Jolanda 1–24
  • Horror 1–23
  • Kalter Krieg, Matthias Schultheiss, 1985, Melzer Verlag
  • Die Abenteuer der Phoebe Zeit-Geist, 1970, Konkret Verlag / 1973, Melzer Verlag, indiziert 1974, aufgehoben 2002
  • Mutanten Welt, Richard Corben, Volksverlag, 1982
  • U-Comix Sonderband Nr. 3
  • Die kleine geile Reihe 1–10
  • Außer Kontrolle 2,3
  • Die sexuellen Abenteuer von Fucky Luke 1–4 (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Fick und Fotzi (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Nachahmungen 1–2
  • Asterix und das Atomkraftwerk (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Donald Duck – Häuserkampf in Entenhausen (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Donald Punk 1–3 (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Paranoia-Comix, Don Martin
  • Sympathisantenschlumpf (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Tim und Struppi in der Schweiz (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Ranx, 3, Kult Editionen, August 1997
  • Sex in Comics, Nr. 1+2, Brumm Comics / Melzer Verlag, Indizierung für Band 1 aufgehoben 2001
  • Die aussergewöhnliche Welt des Richard Corben 1, Volksverlag, 1977–1980, indiziert 1986
  • Rowlf & Die Bestie von Wolfton, Richard Corben, Volksverlag 1981, indiziert 1982
  • Beta Comic Art Collection, Nr. 4, Der Dämon im Cockpit, Richard Corben, indiziert 1986

Zeitweise indizierte Comics, die mittlerweile frei erhältlich sind

  • Anne und Hans, indiziert 1973, aufgehoben 2002
  • Comic-Striptease, Melzer Verlag, indiziert 1973, aufgehoben 2002
  • U-Comix Sonderband Nr. 6; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 194 vom 16. Oktober 1981, aufgehoben 2006
  • U-Comix Sonderband Nr. 10; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 194 vom 16. Oktober 1981, aufgehoben 2006
  • U-Comix Sonderband Nr. 13; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 194 vom 16. Oktober 1981, aufgehoben 2006

Computer- und Videospiele

In der Bundesrepublik Deutschland indizierte Spiele

In der Bundesrepublik Deutschland beschlagnahmte Spiele

  • Manhunt von Rockstar Games ist das einzige Spiel seit Mortal Kombat 3, das wegen übertrieben brutaler Gewaltdarstellung für alle Systeme am 19. Juli 2004 durch das Amtsgericht München für die bundesweite Beschlagnahmung freigegeben wurde.
  • Mortal Kombat, Mortal Kombat II und Mortal Kombat 3 von Midway Games
  • Wolfenstein 3D von id Software ist in der englischen Fassung wegen nationalsozialistischer Symbolik beschlagnahmt.

Tonträger

In Deutschland indiziert

Alben

Songs

In Deutschland beschlagnahmt

Lieder der Band Störkraft wurden nicht nur indiziert, sondern auch beschlagnahmt und sind somit verboten:

Visuelle Medien

Im Deutschen Reich verboten

Filmverbote während der Weimarer Republik

Bereits in der Weimarer Republik wurden viele Filme verboten. Zuständig für die Zensur war die Berliner Film-Oberprüfstelle. Vgl. [3]

  • Der Film „Der Fürsorgezögling“ wurde am 9. September 1927 verboten, weil befürchtet wurde, das Vertrauen des Volkes in die Jugendwohlfahrtspflege werde damit zerrüttet.
  • Panzerkreuzer Potemkin“ wurde 1926 verboten; der Film gefährdete die öffentliche Ordnung.

Im Dritten Reich verboten

Zur Zeit des Nationalsozialismus waren im Deutschen Reich unzählige Filme verboten; detaillierte Informationen liefert die Liste der im Nationalsozialismus verbotenen Filme.

In der Bundesrepublik Deutschland indiziert

In der Bundesrepublik Deutschland Beschlagnahmt (Auszug)

  • Blood Feast (Herschell Gordon Lewis, 1963). Der über 40 Jahre alte Film wurde 2004 beschlagnahmt. Die Beschlagnahmung des Films wurde durch das Amtsgericht Karlsruhe am 20. Januar 2004 (Az: 31 Gs 134/04) angeordnet.
  • Der nationalsozialistische Propagandafilm Der Ewige Jude von 1940 (Regie von Fritz Hippler) ist in der BRD in der Originalfassung verboten; zulässig ist eine ausschnittsweise Version mit erläuternden Unterbrechungen.
  • Braindead (Peter Jackson, 1992) wurde vom Amtsgericht Tiergarten in mehreren Veröffentlichungen beschlagnahmt. Auf die ungeschnittene Fassung folgte einige Jahre später die Beschlagnahmung einer gekürzten, zuvor von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben Version des Films.
  • The Texas Chainsaw Massacre (Tobe Hooper, 1974) wurde 1985 durch das Landgericht München bundesweit beschlagnahmt. Dies betraf die VHS-Kassette des Anbieters VPS. Die im Jahr 2003 publizierte und um ca. 4 Minuten gekürzte Fassung betrifft diese Beschlagnahme nicht. Diese Fassung wurde von der Juristenkommission (JK) der SPIO begutachtet und als strafrechtlich unbedenklich eingestuft. Die geschnittenen Szenen sind als Bonus dennoch auf der DVD anwählbar.
  • Maniac (William Lustig, 1980) wurde 1983 vom Landgericht München als erster Film wegen des Verstoßes gegen den § 131 StGB bundesweit beschlagnahmt. Die Videofassung war in einer Szene leicht gekürzt und nicht von der FSK geprüft. Die Beschlagnahmung rief kontroverse Diskussionen um Gewaltdarstellungen in Film und Fernsehen aus.
  • Man-Eater – Der Menschenfresser
  • Muttertag (Horrorfilm)
  • Tanz der Teufel
  • Freitag der 13. und Freitag der 13. Teil IV – Das letzte Kapitel wurden seiner Zeit verboten. Die Verbote zu Teil 1 unterliegen mittlerweile der Verjährung. Die DVD zu Teil 4 wurde 2005 erneut eingezogen und verboten (Beschluss vom 9. Mai 2005, AG Tiergarten). Andere Teile der Reihe sind frei erhältlich ab 18 Jahren.
  • Ein Zombie hing am Glockenseil - Urteile unterliegen mittlerweile der Verjährung. Eine gekürzte Fassung ist freigegeben "nicht unter 18 Jahren".
  • 1976 wurden in vielen deutschen Kinos die Filmrollen von Pasolinis de-Sade-Bearbeitung mit dem deutschsprachigen Verleihtitel Die 120 Tage von Sodom aufgrund von Anweisungen durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft erhob damals den Vorwurf der Gewaltpornografie. Später wurde der Film wieder freigegeben.
  • Rohtenburg Der Kinostart des Kannibalen-Films wurde vom Landgericht Frankfurt untersagt.
  • Maladolescenza: Eine 2004 von einem deutschen Verlag veröffentlichte ungeschnittene Fassung des 1977 gedrehten Films wurde am 28. Juli 2006 vom Amtsgericht Karlsruhe (AZ: 31 Gs 1824/06) bundesweit beschlagnahmt. Das gilt nicht für ältere, geschnittene Veröffentlichungen des Films, die seit 1984 lediglich indiziert sind. In Österreich ist die DVD von 2004 dagegen mit dem Vermerk „juristisch geprüft“ für Personen ab 18 Jahren frei erhältlich.

Vom Urheber zurückgezogen

Schweiz bzw. weltweit

  • Die Videodokumentation Die Methernita und die Testatika der Schweizer Religionsgemeinschaft Methernitha wurde zunächst offiziell vertrieben, dann schrittweise zurückgezogen. Derzeit ist jedwede Verwendung untersagt, die Handhabe dazu gibt das Urheberrecht.

Großbritannien

  • Der Film Uhrwerk Orange von Stanley Kubrick wurde auf Betreiben Kubricks vom Verleih für Aufführungen in Großbritannien gesperrt. Grund war eine Medienkampagne nach der Premiere des Films im Jahre 1971, die dazu geführt hatte, dass viele kriminelle Handlungen von Jugendlichen auf den Konsum des Films zurückgeführt wurden. Kubrick, der in England wohnte, bekam viele Drohbriefe und er bewirkte ein Aufführungsverbot, das bis heute gilt.

Literatur

  • Frank-Burkhard Habel: Zerschnittene Filme: Zensur im Kino. Kiepenheuer, Leipzig 2003, ISBN 3-378-01069-X
  • Antoon de Baets: Censorship of historical thought: a world guide, 1945–2000. Westport, Conn. u. a.: Greenwood, 2002, ISBN 0-313-31193-5
  • Stephan Buchloh: Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich: Zensur in der Ära Adenauer als Spiegel des gesellschaftlichen Klimas. Frankfurt/Main u. a.: Campus-Verl., 2002, ISBN 3-593-37061-1 (Berlin, Freie Univ., Dissertation 1999)
  • BPjM-Aktuell, Amtliches Mitteilungsblatt der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), ISSN 1611-3608
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(Papierausgabe), ISSN 1611-3606
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(Digitalausgabe)
  • Roland Seim, Josef Spiegel (Hrsg.): "Ab 18" - zensiert, diskutiert, unterschlagen. Beispiele aus der Kulturgeschichte der Bundesrepublik Deutschland, Telos Verlag, Münster 2002, ISBN 393306001X
  • Roland Seim, Josef Spiegel: "Nur für Erwachsene". Rock- und Popmusik: zensiert, diskutiert, unterschlagen. Telos Verlag, Münster 2004, ISBN 3-933060-16-8
  • Arne Hoffmann: Das Lexikon der Tabubrüche. Schwarzkopf&Schwarzkopf, 2003, ISBN 3896025171
  • Silke Buschmann: Literarische Zensur in der BRD nach 1945. Lang, Frankfurt am Main 1997, ISBN 3-631-31923-1 (Schriftenreihe: Gießener Arbeiten zur neueren deutschen Literatur und Literaturwissenschaft; 17)
  • Simone Barck: Jedes Buch ein Abenteuer: Zensur-System und literarische Öffentlichkeiten in der DDR bis Ende der sechziger Jahre. Akad.-Verl., Berlin 1997, ISBN 3-05-003118-2 (Schriftenreihe: Zeithistorische Studien; 9)
  • Hans Schütz: Verbotene Bücher. Eine Geschichte der Zensur von Homer bis Henry Miller. Beck, München 1990, ISBN 3-406-34007-5
  • Birgit Dankert, Lothar Zechlin: Literatur vor dem Richter. Beiträge zur Literaturfreiheit und Zensur. Nomos Verlag, Baden-Baden 1988, ISBN 3-7890-1616-0
  • Dieter Breuer: Geschichte der literarischen Zensur in Deutschland. Heidelberg 1982
  • Bernt Ture von zur Mühlen, Napoleons Justizmord am deutschen Buchhändler Johann Philipp Palm. Bramann Verlag, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-934054-16-1

Weblinks

Siehe auch

Quellen


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