Das Fotonexus-Wiki befindet sich im Testbetrieb.


Thing

Aus Fotonexus.

Wechseln zu: Navigation, Suche
Bild:Germanische-ratsversammlung 1-1250x715.jpg
Germanische Ratsversammlung - Relief der Marc-Aurel-Säule zu Rom.

Als Ding (auch, historisierend: Thing, germanisch, altnordisch und neuisländisch: Þing, interskandinavisch: Ting, oder Thie bzw. Tie) wurden Volks- und Gerichtsversammlungen nach dem alten germanischen Recht bezeichnet. Die deutsche Bedeutung von Ding (und englisch: thing) als Sache leitet sich von der dort behandelten Rechtssache ab (vgl. auch lat. 'res publica' (Staat); 'res' = 'Sache'). Der Ort oder Platz an dem eine solche Versammlung abgehalten wurde heißt Thingplatz oder Thingstätte und wurde an einem etwas erhöhten Punkt angelegt. Es gibt Orte dieses Namens wie Dingstäde, Dingstätte und Dingsted in Deutschland oder Tingstäde auf Gotland.

Inhaltsverzeichnis

Ursprünge der Thing

Das Thing fand unter Vorsitz des Königs bzw. des Stammes- oder Sippenoberhaupts unter freiem Himmel oftmals unter Gerichtslinden (vergl. Irminsul) und stets am Tag statt (daher Tagung). Es dauerte drei Tage.

Das altgermanische Thing diente der politischen Beratung ebenso wie Gerichtsverhandlungen und auch kultischen Zwecken. Mit der Eröffnung der Versammlung wurde der Thingfriede ausgerufen.

In vorchristlicher Zeit sollen Thingplätze auch kultischen Spielen gedient haben. Tacitus beschreibt in "Germania" (De origine et situ Germanorum) den Ablauf des Thing: Demnach wurden am ersten Tag der Zusammenkunft unter starkem Alkoholkonsum wichtige politische aber auch militärische Dinge besprochen. Beschlüsse wurden dagegen erst am nächsten Tag in nüchternem Zustand gefasst. Dieses Vorgehen hatte Tacitus zufolge den Vorteil, dass am ersten Tag die Teilnehmer leichter mit "freier Zunge" redeten.

Die Thingordnung im frühen Norwegen

Aus der vorhistorischen Zeit gibt es keine Quellen über die Thingordnung. Aber es kann als sicher gelten, dass diese nicht durch einen Herrscher eingeführt wurde, sondern aus der Bevölkerung von selbst erwuchs, da deren Einführung für das Zusammenleben einer Gesellschaft unabdingbar war. Das lässt sich daran sehen, dass die Isländer alsbald nach der Besiedlung sich um eine Thingordnung bemühten. Ob alle bekannten norwegischen Völkerschaften diese Institutionen hatten, ist nicht bekannt. Von den Bewohnern Trøndelags haben wir die früheste Kunde, dass sie ein Thing hatten.

Zu Zeiten Håkons des Guten gab es zwei große Landesthinge: Gulathing für das Westland und Frostathing für Trøndelag. Mit der Zeit, also im 11. Jh. und danach, schlossen sich andere Gebiete an. Agder kam zum Gulathing und Nordmøre und Hålogaland kam zum Frostathing. Im Zeitraum der Reichseinung kam noch das Øyrathing hinzu, das ein besonderes Thing für die Königswahl und auch für politische Beratungen wurde.

Das Alþing in Island (Gemälde von W. G. Collingwood, 19. Jhd.)
Das Alþing in Island (Gemälde von W. G. Collingwood, 19. Jhd.)
Ursprünglich eine Versammlung aller freien Männer des Bezirks wurde es im Zuge seiner räumlichen Ausweitung und der Zunahme der Bevölkerung in der Mitte des 10 Jh. (jedenfalls nach 930, da in diesem Jahr in Island das Althing mit Thingpflicht für jeden freien Bauern nach dem Vorbild des Gulathings gegründet wurde) zu einem repräsentativen Thing mit Delegierten der einzelnen Volksgruppen.

Die Aufgaben des Things beschränkten sich auf die Gesetzgebung und die Rechtsprechung in ganz besonderen Fällen. Es fand ein Mal im Sommer eines jeden Jahres statt, und der Zeitpunkt war im Gesetz bestimmt.

Es gab eine Reihe verschiedener Thingbezeichnungen. Sie hießen herredsthing oder fylkesthing nach dem Gebiet, welches sie umfassten, oder Frostathing oder Gulathing nach dem Ort, wo sie stattfanden. Wenn alle freien Bauern des Einzugsbereichs verpflichtet waren, an dem Thing teilzunehmen, hieß das Thing allmannathing oder tjoðthing. Die lokalen Thinge wurden nach Bedarf zusammengerufen, indem ein Aufgebotsstab herumgereicht wurde. Diese lokalen Thinge hatten noch weitere Namen, je nachdem, um was es sich drehen sollte. Es wurde unterschieden zwischen sóknarthing (= Prozessthing), atfararthing (= Vollstreckungsthing), auf welchem ein Kläger einen vollstreckbaren Titel zur rechtmäßigen Vollstreckung erhalten wollte, manndrápsthing (= Totschlagsthing) für die Verhandlung von Totschlagssachen. Daneben gab es auch Thinge mit Organisationsinhalten. So gab es das Skipreiðuthing, auf dem die Bezirke, die Schiffe mit Mannschaft zu stellen und zu unterhalten hatten, neu festgelegt wurden, oder vápnathing, wo jeder die vorgeschriebene Bewaffnung vorzeigen musste, eine Art Waffenappell. Auch für die Königswahl gab es ein Thing.

Neben den großen überregionalen Thingversammlungen gab es also regionale und kleinere Thingversammlungen, die sich der alltäglichen Rechtsstreitigkeiten annahmen. Wie das Rechtswesen funktionierte, lässt sich erst für das 11. und 12. Jh. anhand der für diese Zeit vorliegenden Gesetze ablesen. Da gibt es dann schon das Eidsivathing und das Borgarthing für Ostnorwegen.

Siehe auch Geschichte Norwegens

Literatur: Aschehougs norges historie. Oslo 1995 Bd. 2 S. 97 f.

Bedeutungswandel in der fränkischen Zeit

In der fränkischen Zeit blieb von der ursprünglichen Bedeutung nur noch das Gerichtswesen übrig. Um die Akzeptanz der neuen Ordnung und der sie legitimierenden christlichen Kirche zu erhöhen, wurden zahlreiche Kirchengebäude von den Franken an traditionellen Dingstätten errichtet. Das echte Ding fand immer zu feststehenden Zeiten unter dem Vorsitz des Grafen statt. Beim gebotenen Ding tagten nur die Schöffen unter Vorsitz des Gemeindevorstehers (Schultheiß, Schulze). Es wurde bei Bedarf einberufen und erforderte die Ladung der Dinggenossen. Wer sich dem Ding entzog, war dingflüchtig und konnte dingfest gemacht, das heißt festgenommen werden.

Die Zeit bis zum nächsten echten Ding wurde Dingfrist genannt. Sie dauerte bei den Franken 40 Nächte, bei den Sachsen sechs Wochen und drei Tage (= 1 Gerichtstag). Aus dieser Dingfrist, der Dauer des Gerichtstages sowie der Jahresfrist setzte sich auch die Maximalfrist Jahr und Tag zusammen.

Die mittelalterlichen Markgenossenschaften, welche aus der fränkischen Zeit stammten und oftmals bis ins 19. Jahrhundert existierten, nannten ihre jährlichen Versammlungen Märkerding oder Wahlding.

siehe auch Gogericht, Vogt, Gograf

Thingbewegung im Nationalsozialismus

Die Nationalsozialisten reaktivierten zeitweilig den Begriff 'Thing' für das Thingspiel, wobei hier aber mit 'Thing' vor allem ein allgemeines Gemeinschaftserlebnis gemeint war. Sie bauten ab 1933 eine Vielzahl von sogenannten Thingplätzen überall in Deutschland. Geplant waren etwa ein bis zwei für jeden Gau. Sie waren Amphitheatern nachempfunden und dienten als Schauplätze für Propagandaveranstaltungen. Der erste Thingplatz im nationalsozialistischen Sinne befand sich in Passau auf der Veste Oberhaus, erbaut 1934/35 nach einem Entwurf von Ludwig Moshamer. Bleibende Bedeutung behielt die als Thingplatz geplante und gebaute "Dietrich-Eckart-Bühne" in Berlin, später Berliner Waldbühne. Siehe auch Heidelberger Thingstätte.

Weitere Thingplätze: auf der Loreley, vor dem Koblenzer Schloss (Eröffnung 1936), die Hutbergbühne in Kamenz, das Kalkbergstadion in Bad Segeberg (Eröffnung 1937), die Bühne vor dem Brückenkopf in Jülich und in Schwarzenberg.

Bereits 1935 distanzierten sich die Nationalsozialisten vom Begriff des Thingspieles, weil er aus "grauer Vorzeit" stammen würde und untersagten durch eine Verordnung dessen weitere Verwendung. Die bereits errichteten Thingstätten wurden in Feierstätten umbenannt und den jeweiligen Stadtverwaltungen unterstellt.

Heutige Bedeutung

Heute tragen noch viele Plätze den Namen Thingplatz. Tieplatz ist die lokale Bezeichnung für dörfliche Versammlungsplätze im Südniedersächsischen- ostwestfälischen Raum. Früher besaß jedes der hier typischen Haufendörfer in der Dorfmitte seinen Tie. Heute sind einige jedoch durch Straßenbaumaßnahmen verschwunden. Ties waren oft leicht erhöht, ummauert und mit einigen Dorflinden bewachsen. Die erhaltenen Ties dienen nach wie vor als Fest- und Versammlungsplatz. Ihre Entstehungsgeschichte liegt jedoch weitgehend im Dunkel, sie wird aber derzeit erforscht. Einer der ansehnlichsten ist der Tieplatz in Waake im Landkreis Göttingen. Im sauerländischen Kierspe heisst ein hochgelegener Platz, an dem eine früher als Gerichtsbaum dienende Linde steht, noch heute "Thingslinde".

Nach dem Vorbild des Bundes Quickborn nannten in den Zwanzigerjahren des 20. Jahrhunderts Jugendbünde ihre Jahresversammlung Thing, so heute noch viele deutsche Pfadfinderverbände.

In skandinavischen Ländern hat sich die Bezeichnung bis heute für die Volksvertretung erhalten. So heißt das dänische Parlament Folketing, die Volksvertretungen in Island Althing, auf den Färöern Løgting, und in Norwegen Storting. In Schweden heißt das Parlament zwar riksdag, aber die Provinziallandtage Landsting. Auch im Rechtsbereich kommt das Wort Ting noch vor. Gerichte erster Instanz heißen in Schweden Tingsrätt.

Literatur

  • Rainer Stommer: Die inszenierte Volksgemeinschaft: Die "Thing-Bewegung" im Dritten Reich. Jonas, Marburg 1985, ISBN 3-922561-31-4.
  • Anette Lenzing: Gerichtslinden und Thingplätze in Deutschland. Königstein i. Ts. 2005, ISBN 3-7845-4520-3.
  • Emanuel Gebauer: Fritz Schaller. Der Architekt und sein Beitrag zum Sakralbau im 20. Jahrhundert. (= Stadtspuren - Denkmäler in Köln; Bd. 28). Bachem, Köln 2000, ISBN 3-7616-1355-5 (zugl. Dissertation, Universität Mainz 1994 unter dem Titel: Das Thing und der Kirchenbau. Fritz Schaller und die Moderne 1933–1974), enthält Kapitel über den Bau der Thingstätten zu Beginn des Nationalsozialismus

Weblinks

[[Hilfe:Cache|Fehler beim Thumbnail-Erstellen]]: convert: unable to open image `/var/www/fotonexus/w/images/c/ca/Wikipedia_lexikon3e.jpg': No such file or directory.
Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Thing, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
Persönliche Werkzeuge