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Telekommunikationsüberwachung
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Telekommunikationsüberwachung – abgekürzt auch TÜ oder TKÜ genannt – ist die im Strafverfahrensrecht und Polizeirecht übliche Bezeichnung für die Überwachung von Telekommunikationsvorgängen und -inhalten. Dazu zählen das Abhören von Telefongesprächen und das Mitlesen von E-Mails, Kurzmitteilungen (SMS) und Telefaxen.
Rechtsgrundlage für die Überwachung sind – je nach Anlass und Ziel der Überwachungsmaßnahme – entweder die Polizeigesetze der Länder, § 100a der Strafprozessordnung (der in der Praxis mit Abstand häufigste Fall), das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses oder der § 23 a des Zollfahndungsdienstgesetz.
Die Telekommunikationsüberwachung ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis. Eine Überwachung kann zum Zweck der Strafverfolgung angeordnet werden. In einigen Bundesländern kann eine die Überwachung auch zum Zweck der Gefahrenabwehr angeordnet werden. Zur Anordnung sind nur Richter befugt, bei 'Gefahr im Verzug' kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft ergehen, wobei die richterliche Anordnung unverzüglich nachzuholen ist. Ergeht diese dann nicht innerhalb von 3 Tagen, gilt die Maßnahme als nicht genehmigt und ist unverzüglich einzustellen.
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Legal Interception
Legal Interception (auch: Lawful Interception) ist der englische Fachausdruck für ein Leistungsmerkmal, das alle technischen Einrichtungen öffentlicher Netze bieten müssen: eine Möglichkeit, dass sich befugte staatlichen Stellen wahlfrei auf bestimmte Verbindungen aufschalten und den dort laufenden Verkehr abhören. So müssen beispielsweise Vermittlungsstellen des Telefonnetzes dies ermöglichen, unabhängig davon, ob es sich um herkömmliche Technik oder IP-Telefonie handelt. Während es sich dabei in der älteren Technik noch um Gesprächsklinken handelte, an die Telefone gestöpselt wurden, handelt es sich heute um automatische IT-Verfahren. Den Betreibern der öffentlichen Netze werden die Kosten, die durch die Bereitstellung der Aufschaltemöglichkeiten entstehen, nicht ersetzt.
Statistischer Anstieg der Überwachungsmaßnahmen
Im Jahr 2004 wurden in Deutschland insgesamt 29.017 Telefonüberwachungsmaßnahmen angeordnet. Kritiker bemängeln deshalb, dass die Telefonüberwachung zu einer Standardermittlungsmaßnahme geworden sei.
Dem wird entgegengehalten, dass sich zwar die Zahl der angeordneten Überwachungsmaßnahmen erhöht hat, nicht jedoch die Zahl der Personen, gegen die TKÜ-Maßnahmen angeordnet wurden. Diese ist eher rückläufig.
Die statistische Steigerung hat folgende Ursache:
Bezogen sich Anfang der 1990er Jahre TKÜ-Maßnahmen noch fast ausschließlich auf den einzelnen (meist analogen) Festnetzanschluss eines Beschuldigten, so hat die steigende Verbreitung von Mobiltelefonen und zusätzlichen ISDN und DSL-Anschlüssen dazu geführt, dass in Fällen, in denen heute TKÜ-Maßnahmen durchgeführt werden, zunächst regelmäßig die Überwachung mehrerer ISDN-Nummern, sowie aller noch nicht abgeschalteten Mobilfunkanschlüsse angeordnet wird und sich dann erst im Laufe der Maßnahme herausstellt, welche der Anschlüsse überhaupt (noch) aktiv sind.
Gezählt wird in der Statistik aber pro Anschluss. Die „Steigerung“ der Anzahl angeordeter Überwachungen spiegelt deshalb im Wesentlichen nur die erheblich gestiegene Anzahl der zwischenzeitlich vorhandenen Anschlüsse wider. Ein weiterer Punkt ist, dass die Beschuldigten häufig, manchmal wöchentlich, die SIM-Karten wechseln, um so TKÜ-Maßnahmen zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Auch diese Kartenwechsel werden, wenn der neue Anschluss überwacht wird, in der Statistik erfasst, obwohl noch immer derselbe Beschuldigte Ziel der Maßnahme ist.
Präventive Telekommunikationsüberwachung
Siehe dazu Präventiv-polizeiliche Telekommunikationsüberwachung
Siehe auch
Weblinks
- Paragraph 100a der StPO
- Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zu Telekommunikationsüberwachung in Niedersachsen
- Dokumentation zum Thema „Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten in der Telekommunikation“ bei heise.de
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