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Straßenverkehrsgesetz

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Das Straßenverkehrsgesetz beinhaltet die grundlegenden Regelungen zum Straßenverkehr in Deutschland und deckt zusammen mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab.

Basisdaten
Titel: Straßenverkehrsgesetz

<tr> <td>Abkürzung:</td> <td>StVG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
FNA: 9231-1

<tr><td>Ursprüngliche Fassung vom:</td><td>3. Mai 1909 (RGBl. S. 437)</td></tr>

Inkrafttreten am:

<tr> <td>Neubekanntmachung vom:</td> <td>5. Mai 2003
(BGBl. I S. 310, ber. S. 919)</td> </tr><tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 9 G vom 5. Januar 2007
(BGBl. I S. 2, 7)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>11. Januar 2007
(Art. 13 Abs. 1 G vom 5. Januar 2007)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
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Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Stra%C3%9Fenverkehrsgesetz, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.

Inhaltsverzeichnis

Gliederung

Teil I Verkehrsvorschriften

Hier sind die grundlegenden Verkehrsvorschriften zur Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern enthalten (näher ausgeführt in der Straßenverkehrszulassungsordnung) sowie zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr als Basis des Fahrerlaubnisrechtes (detailliert ausgeführt in der Fahrerlaubnis-Verordnung). Eine wichtige Vorschrift ist § 6 StVG. Er enthält die Ermächtigung, weitere Verordnungen zur Regelung des Straßenverkehrs zu erlassen („Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen [...] zu erlassen über [...]“). Beispiele für Verordnungen aufgrund dieser Vorschrift sind die Straßenverkehrsordnung, die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Straßenverkehrszulassungsordnung.

Teil II Haftpflicht

regelt die Haftpflicht für Personen- und Sachschäden bei einem Verkehrsunfall.

Teil III Straf- und Bußgeldvorschriften

enthält Straf- und Bußgeldvorschriften, zum Beispiel für das Fahren ohne Fahrerlaubnis, den Kennzeichenmissbrauch oder die vielleicht bekannteste, den 0,5-Promille-Grenzwert.

Teil IV Verkehrszentralregister

umfasst die Vorschriften für das Verkehrszentralregister (Eintragung, Verwaltung und Löschung der „Flensburg-Punkte“).

Teil V Fahrzeugregister

befasst sich mit dem Fahrzeugregister, das Daten der Fahrzeuge und Fahrzeughalter aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuge vorhält.

Teil VI Fahrerlaubnisregister

regelt das Fahrerlaubnisregister, das Daten aller in der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Führerscheine verwaltet und ob diese noch gültig bzw. entzogen sind.

Teil VII

enthält gemeinsame Vorschriften und Übergangsregelungen.

Geschichte

Bild:Stvg.jpg
Vorläufer des StVG
Der Vorläufer des deutschen Straßenverkehrsgesetzes war das „Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ vom 3. Mai 1909 mit dem der Reichsgesetzgeber die generelle Gesetzgebungskompetenz im Verkehrsrecht an sich zog. Inhalt war vorrangig die Regelung der Haftung bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen, die mit Zunahme der Motorisierung immer dringlicher wurde. Das Gesetz enthielt aber auch schon einzelne Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr.

In der Nachfolge trat am 23. Januar 1953 das Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mittlerweile wurden einige Vorschriften des Gesetzes zur Berücksichtigung der aktuellen Rechtsentwicklung geändert. Dabei gab es bis heute insgesamt etwa 36 Änderungen, was für den Bereich des Verkehrsrechtes eine vergleichsweise niedrige Zahl darstellt. Interessant ist, dass die Haftungsregelungen weitgehend unverändert blieben und, abgesehen von mehrfachen Anpassungen der Haftungsobergrenzen, auch heute noch in vielen Teilen den Regelungen von 1909 entsprechen. Dies spricht sicher für den Weitblick des Reichsgesetzgebers.

Weblinks


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