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Sperrfrist

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Begriff Sperrfrist im Pressebereich. Für die Bedeutung des Begriffs im Sozialrecht, siehe Sperrzeit, für die Bedeutung im Archivwesen, siehe Sperrfrist (Archivwesen), für die Bedeutung im Bankenwesen siehe Sperrfrist (Aktie).

Mit Sperrfrist (auch – vor allem im angelsächsischen bzw. frankophonen Bereich – Embargo) bezeichnet man eine zeitliche Veröffentlichungssperre für Nachrichten und Informationen. Sperrfristen werden eingesetzt, wenn den Medien Informationen vorab zur Verfügung gestellt werden sollen oder müssen, um eine fundierte Berichterstattung zu ermöglichen, gleichzeitig eine vorzeitige Veröffentlichung verhindert werden soll.

Nachrichten bzw. Informationen, die mit einer Sperrfrist gekennzeichnet sind, dürfen von Medien nicht vor dieser Frist veröffentlicht werden. Sperrfristen unterliegen grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen Informanten und Medien und damit dem Vertrauensverhältnis zwischen diesen. Ein Bruch der Sperrfrist ist daher ein Vertrauensbruch, der jedoch rechtlich nicht eingeklagt werden kann.

Bis 2006 galt: Sperrfristen sind gemäß den Richtlinien des Deutschen Presserats einzuhalten, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, zum Beispiel beim Text einer noch nicht gehaltenen Rede oder bei Informationen über ein noch nicht eingetretenes Ereignis.

Seit dem 21. November 2006 novellierte der Presserat seine Richtlinien. Die für Sperrfristen geltende Richtlinie 2.5 (alt) wurde ersatzlos gestrichen mit der Begründung, sie sei veraltet. Sie wird ersetzt durch eine neue Richtlinie 2.5 über Grafiken. Der Presserat stellt es damit Redaktionen frei, Sperrfristen zu beachten oder nicht.

Siehe auch: Pressekodex

Weblink

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