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Solidaritätszuschlag
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Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, der eingeführt wurde, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht allein dem Bund zu, nicht wie die Einkommensteuer Bund und Ländern gemeinsam (vgl. Art. 106 I Nr. 6 und III GG). Daher bedarf das Gesetz über den Zuschlag auch nicht der Zustimmung des Bundesrates (Art. 105 III GG). Darüberhinaus besteht ein Solidarpakt zwischen Ländern und Bund.
Die Höhe des Solidaritätszuschlags beträgt derzeit 5,5 Prozent der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Durch den Solidaritätszuschlag stand dem Bund in den letzten Jahren eine Summe von jährlich rund zehn Milliarden Euro zur Verfügung.
Der Solidaritätszuschlag soll dabei helfen, eine Angleichung an das Wirtschaftsniveau der alten Bundesländer zu schaffen. Er wird sowohl in West- als auch in Ostdeutschland erhoben.
Seit Jahren wird eine politische Diskussion geführt, ob der Solidaritätszuschlag abgeschafft werden soll.
Er wurde zunächst 1991 eingeführt und bis 1992 in Höhe von 3,75 Prozent erhoben. 1993 und 1994 wurde er ausgesetzt und 1995 wieder eingeführt. Bis 1997 betrug er 7,5 Prozent, seit 1998 5,5 Prozent.
Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu (Bundessteuer).
Bei der Veranlagung ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen festzusetzen ist.
Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wird schon seit vielen Jahren kontrovers diskutiert und beschäftigte die Gerichte. Der Bund der Steuerzahler hat 2006 das Bundesverfassungsgericht angerufen (Aktenzeichen 2 BvR - 1708/06). Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. November 2006 wurden die Landesfinanzbehörden aufgefordert, Steuerfestsetzungen hinsichtlich des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 nur noch vorläufig vorzunehmen, bis das Bundesverfassungsgericht endgültig entschieden hat.
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