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Schwurgericht

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Als Schwurgericht ist in Deutschland eine große Strafkammer des Landgerichts für bestimmte, schwere Straftaten zuständig. Der Begriff stammt aus der Zeit vor 1924, als es sich beim Schwurgericht tatsächlich noch um ein Geschworenengericht handelte. Heute kommt dem Namen nur noch eine historische Bedeutung zu, sachliche Unterschiede zur sonst zuständigen „normalen“ großen Strafkammer sind damit nicht mehr verbunden.

Zwingende Besetzung des Schwurgerichts sind drei Berufsrichter und zwei Schöffen, also keine Geschworenen mehr.

Das Schwurgericht ist ein erstinstanzlicher Spruchkörper, dessen Zuständigkeit vor allem auf die Delikte des Mordes, des Totschlags und die mit dem Tode erfolgsqualifizierten Delikte beschränkt ist (vgl. Tötungsdelikt). Die Zuständigkeit ergibt sich insoweit aus § 74

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Abs. 2, § 74e
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 GVG. Die strafbare Abtreibung (zur Strafbarkeit siehe dort) und die fahrlässige Tötung werden nicht vor dem Schwurgericht verhandelt, sondern in der Regel vor dem Schöffengericht oder dem Strafrichter.

Gegen Urteile des Schwurgerichts (als Spruchkörper des Landgerichts) ist lediglich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Beschwerden gegen andere Entscheidungen im Verfahren werden vom Oberlandesgericht bearbeitet. Früher lagen auch Pressesachen im Zuständigkeitsbereich des Schwurgerichts.

In Österreich werden Schwurgerichte bei Strafverfahren, deren Tatbestand eine Mindeststrafe ab 5 Jahren Freiheitsentzug vorsieht, eingesetzt. Ein österreichisches Schwurgericht besteht aus 8 Geschworenen und 3 Berufsrichtern. Die Geschworenen bestimmen mit absoluter Mehrheit über Schuld bzw. Unschuld - die Berufsrichter legen das Strafausmaß fest und können nach einstimmigem Beschluss auch die Entscheidung der Geschworenen beim Obersten Gerichtshof anfechten.

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