Das Fotonexus-Wiki befindet sich im Testbetrieb.
Schutz- und Trutzbündnis
Aus Fotonexus.
Als Schutz- und Trutzbündnisse bezeichnet man Verträge, die Preußen nach dem gewonnenen Deutschen Krieg mit den süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg, Baden und dem Großherzogtum Hessen in den Jahren 1866/1867 abschloss.
Inhaltsverzeichnis |
Geschichte
Die Auflösung des Deutschen Bundes bedeutete zugleich auch das Ende der militärischen Zusammenarbeit der deutschen Staaten, wie sie die Bundesakte bzw. die Bundeskriegsverfassung bis 1866 vorgesehen hatte. Das gemeinsame Sicherheitsbedürfnis und der Wunsch des nun dominierenden Preußen, Süddeutschland stärker an den Norddeutschen Bund anzubinden, führten zum Abschluss geheimer Schutz- und Trutzbündnisse zwischen Preußen und den vier süddeutschen Staaten. Preußen schloss mit Württemberg (13. August), Baden (17. August) und Bayern (22. August) gleichlautende Verträge ab. Diese Vereinbarungen waren zugleich Friedensverträge, da diese Staaten im Krieg auf österreichischer Seite standen. Hinzu kamen am 7. April 1867 die preußisch-hessische Militärkonvention und am 11. April 1867 das Schutz- und Trutzbündnis (siehe Das Lied der Deutschen, erste Strophe) zwischen Preußen und dem Großherzogtum Hessen.
Inhalt
In ihnen sicherten sich die Vertragspartner die Integrität ihrer Gebiete zu und verpflichteten sich im Falle eines Krieges zur gegenseitigen militärischen Unterstützung, wobei der Oberbefehl an den preußischen König fallen sollte. Letzteres spiegelt die Ausnutzung der schwachen Verhandlungsposition der Unterlegenen wieder.
Es wurde vereinbart die Verträge vorerst geheim zu halten. Aber bereits 1867 ließ sie Otto von Bismarck vor dem Hintergrund der Luxemburgkrise veröffentlichen, als Druckmittel gegen den französischen Kaiser Napoléon III.
Die Schutz- und Trutzbündnisse bildeten später die Grundlage für die gemeinsame Kriegsführung der noch souveränen süddeutschen Staaten und des Norddeutschen Bundes im deutsch-französischem Krieg 1870/1871.
Auszug aus dem Schutz- und Trutzbündnis vom 22. August 1866
- Artikel 1
Zwischen Seiner Majestät dem König von Preußen und Seiner Majestät dem König von Bayern wird hiermit ein Schutz- und Trutz-Bündniß geschlossen.
Es garantiren sie die hohen Contrahenten gegenseitig die Integrität des Gebietes Ihrer bezüglichen Länder, und verpflichten Sich im Falle eines Krieges Ihre volle Kriegsmacht zu diesem Zwecke einander zur Verfügung zu stellen.
- Artikel 2
Seine Majestät der König von Bayern überträgt für diesen Fall den Oberbefehl über Seine Truppen dem König von Preußen.
- Artikel 3
Die hohen Contrahenten verpflichten Sich, diesen Vertrag vorerst geheim zu halten.
- Artikel 4
Die Ratification des vorstehenden Vertrages erfolgt gleichzeitig mit der Ratification des unter dem heutigen Tag abgeschlossenen Friedens-Vertrages [...].
Literatur
- Ottokar Lorenz: Kaiser Wilhelm und die Begründung des Reiches 1866 - 1871. Gustav Fischer, Jena 1902
- W. Hartwig / H. Hinze (Hrsg.): Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellungen Bd.7. Reclam, Stuttgart 1997 ISBN 3150170079
| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Schutz-_und_Trutzb%C3%BCndnis, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
