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Reichsstrafgesetzbuch

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Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) war das Strafgesetzbuch für die Staaten des Deutschen Reichs. Es wurde am 15. Mai 1871 verkündet (RGBl. 1871 S. 127) und trat am 1. Januar 1872 in Kraft.

Das RStGB unterteilte die Straftaten in drei Stufen: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Die 1949 gegründete Bundesrepublik Deutschland übernahm die Regelungen des RStGB, änderte dies aber mit der Strafrechtsreform von 1974/75 auf die ersten beiden Tatbestandsarten ab; die Übertretungen fielen weg und Bagatelldelikte sind seither entweder als Vergehen strafbar oder werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Für Verbrechen konnte je nach Begebenheit die Todesstrafe oder Zuchthaus verhängt werden, für Vergehen Gefängnis und für Übertretungen in der Regel nur eine Geldstrafe oder kurze Haft.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Das heutige bundesdeutsche Strafgesetzbuch stützt sich nach wie vor auf die Grundsätze des alten Reichsstrafgesetzbuches von 1871.

Heinrich von Friedberg hatte ab 1868 ein Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund erarbeitete, welches am 31. Mai 1870 in Kraft trat und aus dem nach der Gründung des Deutschen Kaiserreiches wesentliche Teile in das am 15. Mai 1871 verkündete Reichsstrafgesetzbuch übernommen wurden.

Vorgängerregelungen des Staates Preußen waren:

Beispiele

Es gibt einige Paragraphen im Reichsstrafgesetzbuch, die sich heute nicht mehr im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland befinden, so zum Beispiel:

Unzucht I

§ 175 Reichsstrafgesetzbuch

Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Unzucht II

§ 180 Reichsstrafgesetzbuch von 1871:

Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.

Unzucht III

§ 184 Reichsstrafgesetzbuch, um 1900:

Mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer

  1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke vorräthig hält, ankündigt oder anpreist;
  2. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet;
  3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist;
  4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen.

Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.

Todesstrafe

Die Todesstrafe war in § 211 des Reichsstrafgesetzbuches für das Gesamtgebiet des Deutschen Kaiserreiches als Strafe für vollendeten Mord sowie auch für Mordversuch an Kaiser oder Landesherrn vorgeschrieben. Als Hinrichtungsmethode wurde das Enthaupten festgelegt, lediglich Bayern vollstreckte die Exekutionen zwischen 1920 und 1923 durch Erschießung. Ab 1877 fanden Hinrichtungen nur nicht-öffentlich statt.

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