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Reichsexekution
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Reichsexekution wurde im Heiligen Römischen Reich eine mit militärischer Gewalt verbundene Maßnahme zur Durchsetzung von Beschlüssen des Reichstages oder kaiserlicher Anordnungen genannt. Da es dem Kaiser selbst an den dafür notwendigen Machtmitteln fehlte, wurden zumeist einer oder mehrere Reichsfürsten mit der Exekution beauftragt. So wurde z.B. gegen den Ritter Götz von Berlichingen die Reichsexekution angeordnet.
Im Deutschen Reich (1871–1918) und in der Weimarer Republik verstand man unter der Reichsexekution die verfassungsrechtlich geregelte und mehrfach auch angewandte Zwangsmaßnahme gegen einzelne Gliedstaaten zur Durchsetzung der staatlichen Einheit. Geregelt wurde sie in der Verfassung des Deutschen Reiches durch Artikel 19 sowie in der Verfassung der Weimarer Republik durch Artikel 48.
So wurde beispielsweise 1923 die Maßnahme der Reichsexekution gegen die Länder Sachsen (29. Oktober) und Thüringen (6. November) angewandt, um die dort entstandenen linken Koalitionsregierungen aus Sozialdemokraten und Kommunisten abzusetzen, die Reichswehr marschierte ein. Reichskanzler Stresemann wurde daraufhin in Berlin durch ein Misstrauensvotum der SPD gestürzt. Der Preußenschlag 1932 zur Absetzung der SPD-Regierung in Preußen bedeutete eine weitere Reichsexekution.
Die Reichsexekution entspricht der Bundesexekution in der Verfassung des Deutschen Bundes und dem Bundeszwang im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
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