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Reichsbürgergesetz
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Das Reichsbürgergesetz (RGBl. I 1935, S. 1146) war eines von drei Nürnberger Gesetzen, die am 15. September 1935 auf dem sogenannten "Reichsparteitag der Freiheit" verabschiedet wurden. Es führte die Unterscheidung zwischen „Staatsangehörigen“ minderen Rechts und „Reichsbürgern“ ein. Die Staatsangehörigkeit wurde auch weiterhin nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz erworben. Wesentlich bedeutsamer als das Reichsbürgergesetz selbst waren die Verordnungen zum Reichsbürgergesetz, deren erste eine nationalsozialische Definition des Begriffs „Jude“ beinhaltet sowie die Entlassung der letzten jüdischen Beamten verfügt, die nach den Bestimmungen des „Frontkämpferprivilegs“ noch im Amt verblieben waren.
Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ („Blutschutzgesetz“), das hinfort Eheschließungen von Juden und „Deutschblütigen“ verbot und sexuelle Kontakte zwischen ihnen unter Strafe stellte.
Zum Zustandekommen beider Gesetze, den Ausnahmeregelungen und den Reaktionen der Bevölkerung siehe den Hauptartikel Nürnberger Gesetze.
Inhalt des Reichsbügergesetzes
Das Reichsbürgergesetz unterscheidet zwischen Staatsangehörigem und Reichsbürger:
- Ein Staatsangehöriger gehört dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und ist diesem „besonders verpflichtet“.
- Die vollen politischen Rechte hat allein der Reichsbürger. Dieser muss Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein. Er muss durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.“ Das Reichsbürgerrecht wird durch einen Reichsbürgerbrief verliehen.
Bedeutung
Zur geplanten Ausfertigung von Reichsbürgerbriefen kam es nicht. Juden wurden durch das Reichsbürgergesetz zu Staatsangehörigen minderen Rechts erklärt und von der Beteiligung an Reichstagswahlen ausgeschlossen. Der Verlust des – in einer Diktatur ohnehin fragwürdigen – Wahlrechts war ein vergleichsweise geringes Übel. Doch alsbald wuchs dieses Gesetz zu einem existenzbedrohenden und -vernichtendem Werkzeug heran.
In der Folge ergingen 13 „Verordnungen zum Reichsbürgergesetz“, durch welche die jüdische Minderheit weiter ausgegrenzt und entrechtet wurde. Diese Verordnungen regelten und bestimmten
- wer als „Jude“ oder „jüdischer Mischling“ zu gelten hatte,
- die Entlassung der letzten jüdischen Beamten und Notare,
- die Unterbindung der Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Rechtsanwälten und Patentanwälten
- die Meldepflicht und Auflistung jüdischer Gewerbebetriebe,
- die Zwangsmitgliedschaft in der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland; damit die Auflösung aller selbstverwalteten jüdischen Organisationen, den Ausschluss von der öffentlichen Wohlfahrtspflege und dem Besuch staatlicher Schulen,
- den Verlust der Staatsangehörigkeit beim Verlassen des Staatsgebietes, zugleich den Einzug des Vermögens,
- den Vermögenseinzug im Todesfall
- und schließlich die Zuständigkeit der Gestapo anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Erste Verordnung vom 14. November 1935
In der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz[1] wird allen deutschblütigen Staatsangehörigen bis zu einer endgültigen Regelung – zu der es niemals kam – eine vorläufige Reichsbürgerschaft zuerkannt. Auch „jüdischen Mischlingen“ werden vorerst die politischen Rechte als Reichsbürger zugebilligt.
In dieser Verordnung wird grundlegend festgelegt, wer im Deutschen Reich als Jude bzw. als „jüdischer Mischling“ zu gelten hatte:
- „Juden“ waren Personen, von deren Großeltern drei oder vier „der Rasse nach“ jüdisch waren (Dreiviertel- und Volljuden),
- Als „Jüdischer Mischling“ wurde bezeichnet, wer ein oder zwei „der Rasse nach“ jüdische Großeltern besaß, aber keine weiteren Bindung an das Judentum hatte (Viertel- und Halbjuden).
Um zu bestimmen, ob die Großeltern „der Rasse nach“ Juden sind, hätte man auf deren Voreltern zurückgreifen müssen, was in der Praxis zu einem kaum durchführbaren Erforschungsaufwand geführt hätte. Daher galt ein Großelternteil ohne Weiteres als volljüdisch, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte.
Als Jude galt auch eine Person, die „der Rasse nach“ zwei jüdische Großeltern hatte (also eigentlich Halbjude war) und
- der jüdischen Religionsgemeinschaft noch angehörte oder ihr beitreten würde;
- mit einen Juden verheiratet war oder sich mit einem solchen verheiraten würde;
- aus einer Ehe mit einem Juden stammte, die nach dem 15. September 1935 geschlossen wurde oder
- ein von einem Juden abstammendes außereheliches Kind war, welches nach dem 31. Juli 1936 geboren wurde.
Halbjuden, die durch diese zusätzlichen Merkmale als Volljuden galten, wurden auch als Geltungsjuden bezeichnet.
Da für die Eigenschaft als Jude nun doch nichtrassische Merkmale wie das religiöse Bekenntnis der Großeltern, das eigene religiöse Bekenntnis oder rechtsgeschäftliche Willenserklärungen (mit)maßgeblich waren, war die Verordnung selbst für diejenigen widersprüchlich, die sich auf den Boden der NS-Weltanschauung stellten.
Ferner wird in dieser Verordnung festgelegt, dass alle „Juden“ im Sinne dieser Definition bis zum Jahresende 1935 als Beamte in den Ruhestand zu versetzen seien. Bis dahin hatten nach einer Ausnahmebestimmung in § 3 (2) im Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums ein unerwartet hoher Teil der „Nichtarier“ im Beamtenstatus verbleiben können, die sich auf das Frontkämpferprivileg berufen konnten.[2]
Zweite, Siebente und Neunte Verordnung
Drei weitere Verordnungen beziehen sich auf die „Erste Verordnung“ und ändern oder ergänzen diese lediglich um einen Punkt. Die „Zweite Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 21. Dezember 1935“ definiert umfassend, welche Personengruppen in den Ruhestand zu versetzen sind. Mit der „Siebenten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 5. Dezember 1938“ werden die Ruhestandsbezüge reduziert. In der „Neunten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 5. Mai 1939“ wird „Nichtariern“ aus Österreich ein späterer Stichtag zugebilligt, um den Status eines „jüdischen Mischlings“ erreichen zu können.
Dritte Verordnung vom 14. Juni 1938
In einer „Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ wird definiert, welche Gewerbebetriebe als „jüdisch“ zu gelten haben. Diese sollen in ein gesondertes Verzeichnis eingetragen werden, das der Öffentlichkeit zugänglich ist. Der Reichswirtschaftsminister wird zu einer Regelung ermächtigt, dass Betriebe von „einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab“ ein besonders Kennzeichen führen müssen.
Vierte bis Achte Verordnung (1938-1939)
Nach dem Erlass der „Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 25. Juli 1938 wird jüdischen Ärzten mit Wirkung vom 30. September 1938 an die Approbation entzogen. Sie dürfen ihre ärztliche Tätigkeit nicht weiter ausüben; später erhalten einige jedoch die Genehmigung, als „Krankenbehandler“ für Juden tätig zu werden.
Durch die „Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 27. September 1938 wird Rechtsanwälten zum 30. November 1938 die Zulassung entzogen. Eine rechtsberatende Tätigkeit ist untersagt; zur Vertretung und rechtlichen Beratung jüdischer Klienten werden einige „Konsulenten“ zugelassen. Für Österreich sind Sonderregelungen vorgesehen.
Mit der „Sechsten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 31. Oktober 1938 wird Juden die Betätigung als Patentanwalt untersagt.
Durch die „Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 17. Januar 1939 wird jüdischen Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern die Berufsausübung mit Wirkung vom 31. Januar 1939 verboten.
Zehnte Verordnung vom 4. Juli 1939
Einschneidende Veränderung brachte die „Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“. Sie begründete die Zwangsmitgliedschaft in der „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“, die als verlängerter Arm des Reichssicherheitshauptamtes wirkte und später bei der Durchführung der Deportationen eine unrühmliche Helferrolle spielte.
Die Reichsvereinigung hatte die Auswanderung zu fördern und musste eine Vermögensabgabe erheben, um mittellosen Auswanderern ein Vorzeigegeld aushändigen zu können. Die Reichsvereinigung war ferner verpflichtet, für die Beschulung der Juden zu sorgen. Als Träger der jüdischen Wohlfahrtspflege hatte sie hilfsbedürftige Juden so ausreichend zu unterstützen, dass die öffentliche Fürsorge nicht einzutreten brauchte. Dies war aus Beiträgen und Spenden der verarmten und überalterten jüdischen Gemeinde zu finanzieren; ab 1941 steuerte das RSHA Finanzmittel aus beschlagnahmtem Vermögen der deportierten Juden bei.
Elfte Verordnung vom 25. November 1941
Offensichtlich hatte die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ den Zweck, bei der anstehenden Deportation der deutschen Juden den verbliebenen Rest ihres Vermögens an sich zu bringen. Ein Jude verlor nunmehr „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland“ die deutsche Staatsangehörigkeit. Weiter heißt es: „Das Vermögen des Juden, der die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung verliert, verfällt mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Reich. [...] Das verfallene Vermögen soll zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage im Zusammenhang stehende Zwecke dienen.“
Diese Regelung griff jedoch nicht bei Juden, die nach Auschwitz oder Theresienstadt deportiert werden sollten, da diese Gebiete dem Deutschen Reich angegliedert waren. Hierfür war eine Einzelfallentscheidung erforderlich: Diesen Juden wurde im Sammellager durch einen Gerichtsvollzieher eine Urkunde zugestellt, nach der ihr gesamtes Eigentum als "volks- und staatsfeindliches Vermögen" eingezogen wurde.[3] Aus den in einer derartigen Verfügung benannten bereits 1933 erlassenen Gesetzen und einem Erlass vom 29. Mai 1941 lassen sich allerdings weder vom Wortlaut noch vom Wortsinn her eine Begründung für den Vermögensentzug ableiten.[4]
Zwölfte Verordnung vom 25. April 1943
Die „Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ bestimmt, dass Zigeuner und Juden (auch Geltungsjuden) keine deutschen Staatangehörige sein können. Es werden stattdessen eingeführt eine „Staatsangehörigkeit auf Widerruf“ und eine Gruppe „Schutzangehöriger des Deutschen Reiches“.
Dreizehnte Verordnung vom 1. Juli 1943
Durch die „Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ werden die Juden der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen; strafbare Handlungen von Juden werden durch die Polizei geahndet. Die wenigen legal im Reich verbliebenen Juden, meist im unsicheren Schutz einer Mischehe überlebend, sind der Willkür der Gestapo ausgeliefert. Nach dem Tode eines Juden verfällt sein Vermögen dem Reich.
Aufhebung des Gesetzes
Das Reichsbürgergesetz wurde zusammen mit seinen Verordnungen durch das alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehoben.
Fußnoten
- ↑ Text siehe Weblink
- ↑ ca. 50% nach Peter Longerich: Politik der Vernichtung... München 1998, ISBN 3-492-03755-0, S. 42/43
- ↑ Wolf Gruner: Widerstand in der Rosenstraße... Frankfurt/M 2005, ISBN 3-596-16883-X, S. 68
- ↑ Dokument als Kopie bei Hans Günther Adler: Die verheimlichte Wahrheit. Theresienstädter Dokumente. Tübingen 1958, S.61
Literatur
- Wilhelm Stuckart; Hans Globke: Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935; Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Oktober 1935; Nebst allen Ausführungsvorschriften und den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. München; Berlin: C. H. Beck, 1936, XII, 287 S. (Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung/ Stuckart)
Weblinks
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- Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935
- 1. Verordnung inkl. Änderung der zweiten, siebenten und neunten V.
- Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. Juli 1938
- Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 27. September 1938
- Sechste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 31. Oktober 1938
- Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 17. Januar 1939
- Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4. Juli 1939
- Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941
- Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. April 1943
- Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 1. Juli 1943
Siehe auch
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