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Rechtfertigungsgrund

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Rechtfertigungsgründe sind Erlaubnistatbestände, die ein an sich verbotenes Handeln im Einzelfall ausnahmsweise gestatten.

Öffentliches Recht

Nach dem Rechtsstaatsprinzip werden dem Menschen Grundrechte in Form von Menschen- und Bürgerrechten gewährt. Diese sind als Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat konzipiert. Die Gewährung dieser Rechte kann aber nicht schrankenlos sein. Vielmehr greift der Staat durch sein Handeln vielfach in diese Rechte ein. Diese Eingriffe müssen jedoch gerechtfertigt sein, sie bedürfen folglich eines Rechtfertigungsgrundes. Verfassungsspezifisch werden die Grundrechte durch ihre sog. Schranken begrenzt. In der Regel werden die Schranken des Grundrechts durch Gesetze bestimmt. Diese Schranke wird auch als Gesetzesvorbehalt oder - schärfer - als Parlamentsvorbehalt bezeichnet. Grundsätzlich ist auch die Verfassung selbst geeignet, Schranken zu formulieren. Diese Schranken sind die sog. verfassungsimmanenten Schranken. Als dritte Schranke kommen die Grundrechte anderer in Betracht. Müssen zwei Grundrechte mit einander abgewogen werden und gegenseitig eingeschränkt werden, so wird dies als sog. praktische Konkordanz bezeichnet.

Strafrecht

Nach dem deutschen dreistufigen Verbrechensaufbau begründet allein das Verletzen eines Strafgesetzes noch nicht die Strafbarkeit des Täters. Vielmehr könnte die Rechtswidrigkeit der Tat ausgeschlossen sein, wenn dem Täter ein Rechtfertigungsgrund zukommt. Unrecht wird nicht begangen, wenn der Täter sich auf einen solchen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Das deutsche Strafrecht kennt zahlreiche Rechtfertigungsgründe, die nicht enumerativ, also abgeschlossen geregelt sind. Obwohl es sich dabei um materiell-rechtliche Vorschriften handelt, stehen sie nicht zwingend im Strafgesetzbuch, sondern sind teilweise zivilrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Natur; Rechtfertigungsgründe können auch durch Gewohnheitsrecht entstehen, da sie zugunsten des Täters eingreifen. Allen Rechtfertigungsgründen ist gemeinsam, dass sie objektiv vorliegen, wenn eine bestimmte Gefahr, ein Angriff oder sonst ein schädigendes Ereignis abgewehrt werden soll. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter, der sich auf den Rechtfertigungsgrund beruft, auch mit dem Willen zur Abwehr dieser Gefahr oder des Angriffs handelt. Einige Rechtfertigungsgründe sind:

  • Notwehr, § 32 StGB
  • rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
  • defensiver Notstand, § 228 BGB
  • aggressiver Notstand, § 904 BGB
  • Selbsthilfe, § 229 BGB
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB
  • Einwilligung
  • Jedermann-Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 StPO
  • Sachwehr, §§ 859, 860 BGB
  • Widerstandsrecht, Art. 20 Abs. 4 GG
  • Die medizinische oder kriminologische Indikation beim Schwangerschaftsabbruch, § 218a StGB
  • Pflichtenkollision (umstritten, ob nicht Entschuldigungsgrund)

Keine Rechtfertigungsgründe sind:

  • Das Einverständnis (denn es schließt schon den Tatbestand aus)
  • Der Nötigungsnotstand (ist Entschuldigungsgrund)
  • Das elterliche Züchtigungsrecht (mit § 1631 Abs. 2 BGB seit 2000 abgeschafft)
  • Handeln auf Befehl (ist Entschuldigungsgrund)
  • Unzurechnungsfähigkeit (ist ggf. Schuldausschließungsgrund)
  • Strafunmündigkeit (ist Schuldausschließungsgrund)

Der Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrund ist der Erlaubnistatbestandsirrtum.

Zivilrecht

Im Bereich des Deliktsrechts hat der Gesetzgeber die Schadensersatzpflicht für unerlaubte Handlungen geregelt. Auch hier wird zunächst wie im Strafrecht durch die Verwirklichung des Tatbestandes die Rechtswidrigkeit der Handlung indiziert. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Tatbestandsmäßigkeit insoweit, als Rechtfertigungsgründe eingreifen. Das Deliktsrecht stützt sich dabei auf sämtliche Rechtfertigungsgründe der Rechtsordnung. Da es jedoch vor allem um die Restitution von Schäden geht, besteht teilweise eine Ersatzpflicht für die in der Notstandslage verursachten Schäden.


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