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Personenstandsgesetz

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Das Personenstandsgesetz ist ein vorkonstitutionelles Bundesgesetz.

Basisdaten
Titel: Personenstandsgesetz

<tr> <td>Abkürzung:</td> <td>PStG, selten: PersStdG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 211-1

<tr><td>Ursprüngliche Fassung vom:</td><td>3. November 1937
(RGBl. I S. 1146)</td></tr>

Inkrafttreten am: 1. Juli 1938

<tr> <td>Neubekanntmachung vom:</td> <td>8. August 1957
(BGBl. I S. 1125)</td> </tr><tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 14 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3330)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>1. Februar 2003
(Art. 74 Abs. 2 G vom 21. August 2002)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
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Das Personenstandsgesetz löste das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung aus dem Jahre 1875 ab. Zum Personenstandsgesetz selbst ist eine Ausführungsverordnung (mit der Neubekanntmachung des PStG im Jahre 1957) aufgrund von § 70 PStG erlassen worden.

Das Personenstandsgesetz regelt im Kern die formalen Voraussetzungen zur Begründung und Änderung des Personenstandes. Dies umfasst die Registrierung von Geburten, Heiraten, Sterbefälle und andere Änderungen im Personenstand der Familie. Zuständig ist das Standesamt bzw. der jeweilige Standesbeamte. Jede Änderung des Personenstandes (auch die Geburt oder der Sterbefall) sind dem Standesamt anzuzeigen. Zu diesem Zweck werden beim Standesamt nach § 2 PStG Heirats-, Familien-, Geburten- und Sterbebücher (Personenstandsbücher) geführt.

Über die Streitfragen nach dem Personenstandsgesetz bestehen Rechtsbehelfe der sofortigen Beschwerde zum Amtsgericht des jeweiligen Landgerichtsbezirkes (§ 50 PStG). Das Verfahren bestimmt sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

Das Personenstandsgesetz überträgt die Aufgaben der Standesbeamten nach § 51 PStG auf die Gemeinden, die diese als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen. Alle Auszüge der Personenstandsbücher haben (bis auf Vermerke zur Staatsangehörigkeit) Beweiskraft.

Die Personenstandsbücher werden in Deutschland seit dem 1. Januar 1876 (im ehemaligen Preußen ab dem 1. Oktober 1874) geführt und sind die ersten amtlichen Quellen zur Genealogie. Auskunft wird allerdings in der Regel nur erteilt, wenn sich die Einträge auf den Auskunftsuchenden selbst, seine Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge beziehen. Einzelheiten regelt § 61 PStG.

Wer als Anzeigepflichtiger die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ferner kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Auch wer eine kirchliche Trauung vor der Eheschließung vor dem Standesamt vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die allerdings nicht mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Es ist umstritten, ob das Verbot einer kirchlichen Trauung ohne Zivilehe verfassungmäßig ist, da diese Bestimmung mit dem Prinzip der Religionsfreiheit nur schwer in Einklang zu bringen ist.

Die Fälschung des Personenstandes und die Doppelehe sind Straftaten, die nach §§ 169, 172 StGB bestraft werden können.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Personenstandsgesetz 1875

In Deutschland entstanden unter dem Einfluss des Code Civil erstmals reichseinheitliche Regelungen mit dem Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung vom 6. Februar 1875[1]. Darin wurde ab dem 1. Januar 1876 das bisherige kirchliche Monopol mit Führung von Tauf-, Trau- und Totenbüchern aufgehoben und die staatliche Beurkundung von Geburt, Heirat und Tod verpflichtend. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte es der Staat den Geistlichen beider Konfessionen überlassen, die Regelung und Dokumentation des Personenstandes seiner Bevölkerung durch die Führung der Kirchenbücher zu erledigen.[2]

Personenstandsgesetz 1937

Eine Verbindung der Eintragungen der Einzelperson oder eine Zusammenfassung unter Familienaspekten gab es bis zunächst nicht. Das zweite deutsche Personenstandsgesetz vom 3. November 1937[3] führte die bewährte Beurkundung in den Personenstandsbüchern fort. Das bisherige Heiratsregister erhielt die Bezeichnung „Familienbuch“ und ersetzte auch inhaltlich das bislang nur die Eheschließung dokumentierende Register: In der amtlichen Begründung, als wichtigste Neuerung des Entwurfs bezeichnet, war es nun zusätzlich die Funktion des Familienbuchs die Sippenforschung zu erleichtern.[4] Das Familienbuch sollte insbesondere „die verwandtschaftlichen Zusammenhänge der Angehörigen einer Familie, die Zusammenhänge zwischen Vor- und Nachfahren ersichtlich machen.“[5]

Personenstandsgesetz 1957 (Bundesrepublik Deutschland)

Nach dem Zweiten Weltkrieg stellte sich das Problem, die Heimatvertriebenen in die Personenstandsdokumentationen zu integrieren. Eine Novelle zum Personenstandsgesetz vom 18. Mai 1957 brachte im Bundesgebiet als Neuerung das so genannte „System des wandernden Familienbuches“ mit sich. Seither wird das Familienregister am Eheschließungsort angelegt und ein ausgestelltes Familienbuch begleitet die Eheleute bei Verlegung ihres Wohnsitzes. Die Personenstandsbücher werden am Beurkundungsort geführt.

Personenstandsgesetz 1956 (Deutsche Demokratische Republik)

In der ehemaligen DDR galt das PStG 1937 bis zum 1. März 1957, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über das Personenstandswesen vom 16. November 1956,[6] weiter. Durch das PStG der DDR vom 4. Dezember 1981[7], das am 1. Januar 1982 in Kraft trat, erfuhr das bisher in seinen Grundzügen gemeinsame und in der Bundesrepublik Deutschland fortgeltende Personenstandsrecht gravierende Änderungen. Bei der Herstellung der Einheit Deutschlands waren diese Unterschiede Anlass, im Einigungsvertrag umfangreiche Maßgaben für die Anwendung des neuen Rechts vorzusehen.

Personenstandsgesetz 2007

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 (BGBl. 2007 I S. 122) erfolgen wesentliche Änderungen des Personenstandsrechts in Deutschland. Im Mittelpunkt der Reform steht die Einführung elektronischer Personenstandsregister anstelle der bisherigen Personenstandsbücher. Dabei entfällt das kaum bekannte und oft mit dem Stammbuch der Familie verwechselte Familienbuch, einige seiner Funktionen erfüllen künftig das Ehe-, Lebenspartnerschafts- und das Geburtenregister. Die selten benutzten Abstammungsurkunden und Geburtsscheine werden abgeschafft, die Geburtsurkunde bleibt erhalten. Zudem wird die Benutzung der Personenstandsregister, insbesondere zu Forschungszwecken, neu geregelt.

Quellen

  1. RGBl S. 23
  2. Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 (ALR II, 1, § 136: „Eine vollgültige Ehe wird durch die priesterliche Trauung vollzogen.“.
  3. RGBl. I S. 1146
  4. Bornhofen, Das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts in StAZ 2007, S. 33 ff.
  5. Schütz, 100 Jahre Standesämter in Deutschland, 1977, S. 60.
  6. GBl. I S. 1283
  7. GBl. I S. 421

Literatur

  • Schäfer, Udo: Die Novellierung des Personenstandsgesetzes, in: Archive, Familienforschung und Geschichtswissenschaft. Annäherungen und Aufgaben, hg. von Bettina Joergens und Christian Reinicke (= Veröffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen 7), Düsseldorf 2006, S. 122-135. ISBN 3-927502-10-3

Weblinks


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