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Patentgesetz

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Das Patentgesetz sichert nach dem deutschen Recht neben dem Markengesetz, Gebrauchs- und Geschmacksmustergesetz den Schutz neuschöpferischer Entwicklungen.

Basisdaten
Titel: Patentgesetz

<tr> <td>Abkürzung:</td> <td>PatG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 420-1

<tr><td>Ursprüngliche Fassung vom:</td><td>5. Mai 1936 (RGBl. II S. 117)</td></tr>

Inkrafttreten am: 1. Juni 1936

<tr> <td>Letzte Neufassung vom:</td> <td>16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
Neufassung am:</td> <td>2. Januar 1980</td> </tr><tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 1 G vom 21. Juni 2006
(BGBl. I S. 1318, ber. S. 2737)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>1. Juli 2006
(Art. 8 G vom 21. Juni 2006)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
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Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Patentgesetz, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.

Das Patentgesetz definiert in den §§ 1 - 25 PatG das Patent und nennt die patentierbaren Erfindungen. Es muss zunächst eine Lehre zum technischen Handeln vorliegen. Diese muss beim nationalen Patent - weitestgehend übereinstimmend auch beim europäischen Patent - gegenüber dem Stand der Technik neu sein, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein (§$1 - 5 PatG). Inzwischen ist es auch möglich, biologische Materialien und Erzeugnisse daraus zu patentieren. Der menschliche Körper, seine Zellen und Gensequenzen sind nicht patentierbar (§ 1a PatG). Ebenfalls nicht patentierbar sind Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Insbesondere ist das Verwenden und das Klonen von Embryonen und menschlichen Lebewesen unzulässig.

Im zweiten und dritten Abschnitt (§§ 26 - 33; §§ 34 - 64 PatG) werden die Errichtung und der Betrieb des Patentamtes (DPMA) (Sitz: München) sowie das Verfahren vor dem DPMA beschrieben.

Für die Entscheidung über Streitigkeiten mit dem Patentamt über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Patents oder die Zwangslizenzierung ist das Bundespatentgericht (BPatG) errichtet. Es ist ein oberes Bundesgericht mit Sitz in München, das im Rang eines Oberlandesgerichts steht, so dass die Rechtsmittelinstanz der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist.

Die Verfahren vor dem Patentgericht sind

  • das Beschwerdeverfahren (§§ 73 - 80 PatG)
  • das Nichtigkeitsverfahren (§§ 81ff. PatG) und
  • das Zwangslizenzverfahren (§§ 81ff., 85 PatG)

Gegen die Entscheidungen sind die Rechtsmittel der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde und der Berufung zulässig, die zum Bundesgerichtshof führen.

Das Patentgesetz gibt dem Inhaber eines Patentes einen zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch, sofern er Rechtsverletzungen seines Patentes hinnehmen muss oder eine Rechtsverletzung zu befürchten ist (§§ 139ff. PatG).

Mit den Strafvorschriften nach § 142 PatG gehört das Patentgesetz auch zum Nebenstrafrecht.

Bei alle übrigen Streitigkeiten sind diese Angelegenheiten den Zivilkammern der Landgerichte zugewiesen (§ 143 Abs. 1 PatG). Die Zuständigkeit ist - zum Teil länderübergreifend - bei einigen Landgerichten konzentriert.

Weblinks


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