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Mittlerer Dienst
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Der mittlere Dienst ist eine Laufbahn im Beamtentum. Grundvoraussetzung für den Einstieg in den mittleren Dienst ist die mittlere Reife oder Hauptschulabschluss und Berufsausbildung (besonders in technischen Fachrichtungen, z. B. bei der Feuerwehr). Für Zeitsoldaten gelten nach Ende der Dienstzeit im Rahmen der Wiedereingliederung Sonderegelungen, was den Zugang zu Berufen im öffentlichen Dienst betrifft. Für sie werden auch eine bestimmte Anzahl von Planstellen freigehalten.
Die Ausbildung ist mit zwei Jahren zwar zeitlich relativ kurz, inhaltlich jedoch straff gegliedert und anspruchsvoll.
Unteroffiziere der Bundeswehr in den Dienstgraden Unteroffizier bis Oberstabsfeldwebel (A 5 bis A 9 BBesO) werden analog dem mittleren Dienst zugeordnet. Diese Zuordnung ist strittig. Ihre Aufgaben und deren Rechtsstatus ist gegenüber denen der Beamten strikt zu unterscheiden. Der rechtliche Status (Dienstverhältnis) in Form eines öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnisses wird auch nicht vom Beamtenrechtsrahmengesetz, Bundesbeamtengesetz und den 16 Landesbeamtengesetzen sondern ausschließlich vom Soldatengesetz geregelt. Der Beamte befindet sich in einem öffentlichen-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis eigener Art jeweils gegenüber einem der 17 Dienstherren (Bund und Länder) zuzüglich Kommunen, Gemeindeverbände sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öff.-rechtl. Art in der Bundesrepublik Deutschland, der Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnis, das auf die Sicherung der ständigen Verteidigungsbereitschaft und des -auftrages gegen Angriffe von außen gerichtet ist. Sein Dienstherr ist ausschließlich die (Gebietskörperschaft) Bundesrepublik Deutschland.
Dem mittleren Dienst sind die Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes zugeordnet.
| Stufe | Grundamtsbezeichnungen | Beispiele /Dienstgrade von Unteroffzieren |
|---|---|---|
| A 5 | Assistent/Werkführer (beide Ämter sind abgeschafft) | Polizeioberwachtmeister (POW, nur in wenigen Bundesländern während des Vorbereitungsdienstes), Unteroffizier*) |
| A 6 | Sekretär/Werkmeister | Regierungssekretär, Polizeihauptwachtmeister (PHW/PHWM, nur in wenigen Bundesländern während des Vorbereitungsdienstes), Stabsunteroffizier*) |
| A 7 | Obersekretär/Oberwerkmeister | Regierungsobersekretär, Polizeimeister (PM), Brandmeister, Feldwebel*), Oberfeldwebel*) **) |
| A 8 | Hauptsekretär/Hauptwerkmeister | Regierungshauptsekretär, Polizeiobermeister (POM), Oberbrandmeister, Hauptfeldwebel*) **) |
| A 9 | Amtsinspektor/Betriebsinspektor | Amtsinspektor, Polizeihauptmeister (PHM), Hauptbrandmeister, Stabsfeldwebel*), Oberstabsfeldwebel*) **) |
| *) Soldaten sind keine Beamten. Die Zuordnung der Soldaten erfolgt informativ entsprechend ihrer Besoldungsgruppe. **) erhält eine Amtszulage | ||
Das ursprüngliche Eingangsamt im mittleren Dienst mit der Besoldungsgruppe A 5 ist fast nicht mehr vorhanden. Eingangsamt ist für Beamte in der Regel ein Amt der Besoldungsgruppe A 6. Lediglich in bestimmten Laufbahnen z.B. Polizeianwärter in manchen Bundesländern wird A 5 noch durchlaufen oder Justizvollzugsbeamte erhalten als Eingangsamt schon A 7.
Beispielhafte Verwendung der Dienst-/Amtsbezeichnungen in der Bundeszollverwaltung: Zollsekretär z.A., Zollsekretär, Zollobersekretär/Zollschiffsobersekretär, Zollhauptsekretär/Zollschiffshauptsekretär, Zollbetriebsinspektor/Zollschiffsbetriebsinspektor.
Beamte des mittleren Dienstes sind im Bereich der vorbereitenden, teilweise auch ausführenden, (Sach-)Bearbeitung tätig.
Geeignete Beamte des mittleren Dienstes können in kleineren Arbeitseinheiten und Sachgebieten auch Leitungsfunktionen übernehmen. Für Beamte mit weit überduchschnittlichen Leistungen gibt es ferner die Möglichkeit, in den gehobenen Dienst aufzusteigen. Der Einsatz in Leitungsfunktionen wird durch die Organisationshoheit und der Aufstieg ziemlich rigide durch Rechtsvorschriften der jeweiligen Dienstherren bestimmt; zum Beispiel müssen die Betreffenden mindestens die "Fachhochschulreife" bzw. das Abitur besitzen oder nachträglich erwerben und können erst dann an der Fachhochschule studieren.
Des Weiteren engt § 25 des Bundesbesoldungsgesetzes prozentual durch Obergrenzen die Beförderungsämter ein (z.B. im mittleren Dienst "Amtsinspektor" in der Besoldungsgruppe A 9 max. 8 v. H.), denn ohne eine adäquate Planstelle ist das Aufstiegsverfahren nicht durchführbar.
Von 1927 bis 1939 war die Laufbahn des mittleren Dienstes in den einfachen mittleren Dienst und den gehobenen mittleren Dienst unterteilt. Aus dem letzteren ging die Laufbahn des gehobenen Dienstes hervor.
Siehe auch
- Dienst-/Amtsbezeichnung
- Einfacher Dienst
- Gehobener Dienst
- Höherer Dienst
- Dienstgrade bei der deutschen Polizei
- Dienstbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung
- Besoldungsordnung A
- Dienstgrade in der Bundeswehr
Weblinks
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