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Mitglied des Deutschen Bundestages

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Bild:Bundesadler Bundesorgane.svg Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB) ist die amtliche Bezeichnung für einen Abgeordneten im Deutschen Bundestag. „Bundestagsabgeordneter“ ist eine weitere Bezeichnung. Die Abkürzung MdB wird als sogenannter Namenszusatz ohne Komma hinter den Nachnamen gestellt.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Beschreibung der Amtsposition

Die Bundestagsabgeordneten werden in allgemeinen Bundestagswahlen gewählt. Sie vertreten die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland im Deutschen Bundestag, sind dabei aber nicht an Weisungen und Aufträge gebunden, sondern nur an ihr Gewissen. Die Abgeordneten wiederum wählen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und können ihn auch vor Ablauf der Legislaturperiode des Bundestages durch ein konstruktives Misstrauensvotum wieder ablösen.
Zudem sind sie an der Wahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesversammlung beteiligt. Außerdem haben sie entscheidenden Anteil an der bundesdeutschen Gesetzgebung.

Das durch die Bundestagswahl erlangte Mandat gilt für eine Legislaturperiode von vier Jahren. Dieser Zeitraum gilt unabhängig von der Partei- oder Fraktionszugehörigkeit, ein Abgeordneter behält sein Mandat auch dann, wenn er nicht mehr einer Fraktion angehört. Auch der Einfluss der Wähler endet nach der Wahl, sie können den Abgeordneten nicht durch ein Misstrauensvotum wieder abwählen. Nur der Wille des Abgeordneten selbst, sein Amt niederzulegen führt zum Amtsverlust. Jeder wahlberechtigte Bürger der Bundesrepublik Deutschland kann sich auch als Kandidat zur Wahl in den Bundestag aufstellen. Die Ausübung des Abgeordnetenamtes unterliegt arbeitsrechtlich einem besonderen Schutz, der Kündigungen von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern aus Anlass der Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenamtes untersagt, auch allgemein darf niemand an der Ausübung dieses Amtes gehindert werden[1], es gibt allerdings einige Ämter und Positionen, die nicht mit dem Abgeordnetenamt vereinbar sind.

Zusammensetzung der Abgeordneten

Der am 18. September 2005 gewählte 16. Deutsche Bundestag der Bundestagswahl 2005 besteht zurzeit aus 614 Abgeordneten (598 „reguläre“ zuzüglich 16 Überhangmandate).

Die häufigsten Grundberufe nach Berufsklassen

Berufsgruppe Anzahl %
Jurist(en/innen) 143 23,3%
Gymnasiallehrer/innen 34 5,5%</td>
Politolog(en/innen) 28 4,6%
Diplom-Volkswirt(e/innen) 26 4,2%
Ingenieur(e/innen) 20 3,3%
Verwaltungsfachleute (gehobener Dienst), allgemein 19 3,1%
Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagog(en/innen) 15 2,4%
Diplom-Betriebswirt(e/innen) 12 2,0%
Vollständige Liste auf der Seite des Bundestages, siehe Quellen[2]

Rechte und Pflichten

Rechte

  • Immunität gegen Strafverfolgung. Diese kann vom Bundestag aufgehoben werden.
  • Indemnität für Äußerungen, die ein Abgeordneter im Bundestag tätigt.
  • Zeugnisverweigerungsrecht Die Abgeordneten haben das Recht, gegenüber Ermittlungsbehörden oder Gerichten, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Pflichten

  • Der Abgeordnete hat während einer Sitzung des Parlaments im Gebäude des Bundestags anwesend zu sein. Er muss jedoch nicht im Plenarsaal sitzen, sondern kann sich auch z.B. in seinem Büro aufhalten und arbeiten, da er die Sitzung über das Bundestag-interne Fernsehen verfolgen kann. Bei Fehlen an Sitzungstagen wird die Kostenpauschale gekürzt.[3]

Diäten und Aufwandsentschädigungen[4]

  • Aufwandsentschädigung (Diäten): 7 009 € brutto/Monat
  • Steuerfreie Kostenpauschale: 3 647 €/Monat (Kosten für die Ausübung des Mandates sind durch die Kostenpauschale abzudecken. Höhere Ausgaben sind weder erstattbar, noch können sie steuerlich abgesetzt werden, es gibt für Abgeordnete keine Werbungskosten)[5]
  • Zuschuss zur Krankenversicherung: ca. 250 €/Monat (50 % des an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse ausgerichteten Höchstsatz, „Arbeitgeberanteil“)[6].
  • Übernahme der Dienstreisekosten und Bereitstellung einer Mobility BahnCard 100 der Deutschen Bahn AG (die Mobility BahnCard 100 darf jedoch nicht privat genutzt werden.)[7]
  • Übernahme von bis zu 13 660 €/Monat für die Gehälter der Angestellten des Abgeordneten. Die Gehälter werden von der Bundestagsverwaltung direkt an die Mitarbeiter gezahlt. Sind die Angestellten des Abgeordneten mit ihm verwandt oder verschwägert, muss er die Kosten selbst tragen.[8]

Lobbyismus und Nebentätigkeiten[9]

Der Bundestagsabgeordnete hat auch gewisse Verhaltensregeln zu beachten. Eine dieser Verhaltensregeln besagt, in welchen Fällen Bundestagsabgeordnete auch ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten dem Bundestagspräsidenten mitzuteilen habe. Diese Anzeigepflicht erfasst zur Zeit Nebeneinkünfte ab einer Gesamthöhe von 3 000 € im Monat bzw. 18 000 € im Jahr. Nach einer Gesetzesänderung sollte diese Anzeigepflicht bis zum 30. März 2006 grundlegend geändert werden. Zukünftig sollten die Nebentätigkeiten in drei Stufen (von 1000-3500 €, 3501-7000  € und über 7000 €) zusätzlich klassifiziert werden. Durch diese Klassifizierung und die Möglichkeit der Öffentlichkeit, die Summen zu addieren, wird dann für jeden Abgeordneten sehr schnell klar, mit welcher Tätigkeit er sein Gesamteinkommen eigentlich hauptsächlich bestreitet. Für viele dürfte dann auch deutlich werden, dass die Abgeordnetentätigkeit eher unwesentlich zum Einkommen beiträgt und die Frage wird für die Wähler drängender, ob ihr(e) Abgeordnete(r) vielleicht eher ein von der Allgemeinheit bezahlter Lobbyist und weniger ein Vertreter ihrer politischen Interessen ist.

Um diese Gesetzesänderung zur Offenlegung von Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten zu verhindern, liegen dem Bundesverfassungsgericht Organstreitklagen von neun Abgeordneten des Bundestages vor.[10] Davon gehören drei der FDP (Heinrich Leonhard Kolb, Sibylle Laurischk und Hans-Joachim Otto), je einer der CDU (Friedrich Merz), CSU (Max Straubinger) und der SPD (Peter Danckert) an. Eine mündliche Verhandlung fand am 11. Oktober 2006 statt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes steht noch aus.

Unvereinbarkeiten

Eine Reihe von Ämtern sind mit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nicht vereinbar:[11]

Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern kann beschränkt werden (Art. 137 GG).

Quellen

  1. §§ 2, 3 und 4 Abgeordnetengesetz (AbgG bei Juris)
  2. Übersicht der Grundberufe nach Berufsklassen auf der Webseite des Bundestages
  3. § 14 Abgeordnetengesetz (AbgG bei Juris)
  4. Diäten und Aufwandsentschädigungen, Übersicht auf der Webseite des Bundestages
  5. Details zur Kostenpauschale auf der Webseite des Bundestages
  6. Details zu Regelungen bezüglich Leistungen für Krankenversicherungskosten der MdB auf der Webseite des Bundestages
  7. Details zur Reisekostenregelung der MdB auf der Webseite des Bundestages
  8. Details zur Kostenregelung für Abgeordnetenmitarbeiter auf der Webseite des Bundestages
  9. Weiterführende Informationen zur Rechtslage bezüglich Nebentätigkeiten der MdB auf der Webseite des Bundestages
  10. Pressemitteilung Nr. 82/2006 vom 21. September 2006 des BVerfG
  11. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Der aktuelle Begriff“ Nr. 84/05 (10. November 2005), Online Fassung

Siehe auch

Weblinks

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