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Luftfahrzeugklasse

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§ 1 Abs. 2 des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) definiert den Begriff Luftfahrzeug für die weitere Verwendung im deutschen Luftrecht durch eine Listung von Hauptgruppen. Umgekehrt ist somit jedes einzelne Luftfahrzeug nach deutschem Recht eindeutig einer dieser Luftfahrzeugklassen zuzuordnen:

  1. Flugzeuge
  2. Drehflügler
  3. Luftschiffe
  4. Segelflugzeuge
  5. Motorsegler
  6. Freiballone und Fesselballone
  7. Drachen
  8. Rettungsfallschirme
  9. Flugmodelle
  10. Luftsportgeräte
  11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
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