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Niedriglohn
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Niedriglohn bezeichnet einerseits die Bezahlung eines Beschäftigten unterhalb des Tariflohnniveaus des jeweiligen Landes, andererseits einen Lohn, der auch bei Vollzeitbeschäftigung das Existenzminimum nicht sichert. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit werden schließlich Kombilohnmodelle vorgeschlagen, bei denen ein Niedriglohn-Job durch staatliche Zuschüsse vor allem für Langzeit-Arbeitslose attraktiv gemacht werden soll. Die Forderung nach Niedriglöhnen gehört zur angebotsorientierten Wirtschaftspolitik.
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Ähnliche Begriffe
Lohndumping
Von Lohndumping wird abwertend gesprochen, wenn Niedriglöhne vereinbart werden, insbesondere wenn diese unter der Höhe des Existenzminimums oder Sozialhilfesatzes liegen. Von Gewerkschaftsseite wird der Begriff ebenfalls verwendet, wenn von Unternehmen Löhne, unterhalb von den in Tarifverträgen der jeweiligen Branche festgelegten Löhnen, gezahlt werden.
Kritik am Begriff
Dumping bezeichnet einen illegalen Verkauf von Waren unter Herstellungskosten oder Einstandspreis mit dem Ziel, Wettbewerber aus dem Markt zu drängen.
Kritiker bezeichnen den Begriff Lohndumping als politisches Schlagwort. Mit dem Begriff Lohndumping werde versucht, den Eindruck zu erwecken
- das Existenzminmum des Arbeitnehmers sei nicht gewährleistet ("Hungerlohn") und
- eine derartige Lohnhöhe sei rechtlich angreifbar oder zumindest unmoralisch.
Lohnwucher
Ein Niedriglohn kann als Lohnwucher rechtswidrig sein. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte werden Niedriglohnvereinbarungen dann wegen Lohnwuchers als unzulässig angesehen, wenn sie vom "ortsüblichen" Lohn erheblich abweichen. Als ortsüblich in diesem Sinne werden regelmäßig die in den einschlägigen Tarifverträgen vorgesehenen Mindestlöhne angesehen.
Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes liegt Lohnwucher dann vor, wenn die Entlohnung des Arbeitnehmers die ortsübliche bzw. tarifliche Arbeitsvergütung um ein Drittel (33,33 Prozent) unterschreitet.[1]
Unterschreitet der vereinbarte Lohn aber "nur" die geltenden Sätze der Sozialhilfe ohne in einem auffälligen Mißverhältnis zu vergleichbaren Tariflöhnen zu stehen, so soll das alleine nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts noch kein ausreichender Grund sein, Lohnwucher annehmen zu können. [1]
- Hauptartikel: Lohnwucher
Aktuelle Diskussion
Die Diskussion um Niedriglöhne und die politische Forderung nach einem Niedriglohnsektor in der bundesdeutschen Wirtschaft gibt es seit den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts. Eng damit verbunden ist die Debatte um eine Absenkung des Niveaus der Sozialhilfe, um beschäftigungslosen Menschen verstärkte "Anreize" zu geben, einen niedrig entlohnten Job anzunehmen. Es wird dabei davon ausgegangen, dass es bestimmte Tätigkeiten gibt, deren Wertschöpfung nicht zum Erreichen des Existenzminimums ausreicht. In der Armuts-Diskussion wird immer wieder auf den hohen Bevölkerungsanteil hingewiesen, der oberhalb und zeitweise unterhalb der Armutsgrenze in prekären Arbeitssituationen gezwungen ist, solche Verträge zu akzeptieren. Dies seien mehr Personen als in den Armutsstatistiken erfasst sind. Erfasst wurden 2006 4,6 Mio. mit einem Bruttolohn von unter 7,5€ je Stunde.
Behauptung: Für diese Tätigkeiten existiert in Deutschland kein Arbeitsmarkt, da kein Anreiz besteht, diese aufzunehmen (anders als z. B. in den USA bei den "Working Poor"). Dieser Meinung kann der Markt für ausländische Helfer entgegengehalten werden, der seit Jahren wächst. Kritiker des Niedriglohns verwenden den Begriff Lohndumping.
Um gering qualifizierten Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern einen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu bieten und ihnen trotzdem entsprechend dem bundesdeutschen Lebensstandard eine menschenwürdige Existenz zu sichern, tauchen im Rahmen der Diskussion um Niedriglöhne immer wieder Kombilohnmodelle (wissenschaftlich "negative Einkommensteuer") auf, die eine Ergänzung um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der Sozialhilfe vorsehen. Es handelt sich letztlich um die Subventionierung von Löhnen.
Das Unternehmen streicht den Profit der Wertschöpfung ein, während aus dem Steueraufkommen hauptsächlich der Arbeitnehmerschaft das Überleben des Lohnempfängers abgesichert wird.
Pro
Staatlich subventionierte Niedriglohnjobs sind eine Alternative zu reinen Transferzahlungen aus Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Befürworter sehen eine Vielzahl von Vorteilen:
- Ehemalige Langzeitarbeitslose sind in den Erwerbsprozess wieder eingegliedert: Sie erledigen sinnvolle Arbeit und haben am Ende des Monats mehr Geld zur Verfügung, als sie durch Arbeitslosen- und Sozialhilfe alleine hätten. Dieses Geld entspricht zusätzlicher Kaufkraft, die das Wirtschaftswachstum anregt.
- Den Großteil des Niedriglohns bezahlt der Arbeitgeber: Der Steuerzahler spart Geld, weil weniger Arbeitslosen- und Sozialhilfe gezahlt werden muss.
- Niedriglohn-Arbeitnehmer haben bessere Chancen, sich zu beweisen und einen gutbezahlten Arbeitsplatz zu finden.
- Niedriglöhne können ein Mittel sein, ältere arbeitslose erwerbsfähige Personen wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und dadurch die Rentenkassen entlasten (durch weniger Frühverrentung).
- Niedriglohn-Arbeitnehmer haben keine Zeit für Schwarzarbeit.
- Die Befürworter sehen darin eine Möglichkeit die Wirtschaft im eigenen Land wieder auf die Beine zu bekommen. Denn durch die niedrigeren Löhne verbessern sich die Bedingungen der Unternehmen und auch für Investoren wird der Standort wieder interessanter.
- Durch eine vergleichbare Produktivität und geringe Handelsschranken, aber ein Lohnniveau, das nur einen Bruchteil des deutschen Lohnniveaus beträgt, begann in den 1990er Jahren ein Abwandern von Arbeitsplätzen nach Mittel- und Osteuropa, insbesondere in Staaten mit einfachen Steuermodellen und geringen Steuern, etwa nach Estland oder die Slowakei, aber auch nach Ostasien. Dies würde auch in Deutschland funktionieren, so die Überzeugung der Befürworter von Niedriglöhnen. Ob Erfahrungen der Vergangenheit, dass damalige Verlagerungen von Fertigungsstandorten, etwa in der Textilfertigung oder Automobilfertigung, wirtschaftlich nur wenig Erfolg hatten bzw. sogar zu Rückverlagerungen führten, auf den heutigen Stand der Produktivität und Infrastruktur dieser Länder übertragbar bleibt, lässt sich angesichts des rasanten Fortschritts dort anzweifeln.
- Gerade Exportnationen wie Deutschland müssten international konkurrieren, während der Binnennachfrage weniger Bedeutung geschenkt werden müsse, als anderen Märkten.
Contra
Vor allem die Gewerkschaften sind Gegner staatlich subventionierter Niedriglöhne: Sie befürchten, dass das allgemeine Lohnniveau sinkt und der Steuerzahler letztlich die Erträge der Arbeitgeber steigert, falls Niedriglöhne durch Lohnkostenzuschüsse ausgeglichen werden. Daher kritisieren die Gewerkschaften Bestrebungen zur Einführung eines Niedriglohnsektors stark und versuchen ihn mit allen Mitteln zu verhindern.
Auch einige Wirtschaftswissenschaftler, wie z. B. Heiner Flassbeck, glauben nicht, dass Niedriglöhne in den westlichen Industriestaaten eine positiven Effekt haben würden. Sie gehen eher von einem negativen Effekt aus, da ihrer Meinung nach durch die niedrigeren Einkommen auch die Nachfrage verringert würde. Dies führt zu Einnahmerückgängen der Industrie, welche zu mehr Arbeitslosigkeit führen kann. Weiterhin wird argumentiert, dass dies zu einer Spirale ohne Ende wird. Zudem wird darauf verwiesen, dass der Druck hoher Löhne die Unternehmen zu vermehrten Innovationen getrieben hat, die wesentlich dafür waren und sind, die bundesdeutsche Volkswirtschaft im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu halten.
Daher plädieren Kritiker des Niedriglohns für die gesetzliche Festlegung von Mindestlöhnen wie es in der Mehrzahl der Staaten der Europäischen Union und anderswo sowie in Deutschland im Baugewerbe bereits geschehen ist.
Löhne, die durch einen hohen wirtschaftlichen Druck und bedingt durch geringe staatliche Reglementierung weit unter international üblichem Niveau liegen, werden als Billiglöhne bezeichnet.
Niedriglohn in Ostdeutschland
Im Zusammenhang mit der Diskussion um den Aufbau Ost in Deutschland im Jahr 2004 wurde vorgeschlagen Sonderwirtschaftszonen zu errichten, in denen dann Niedriglöhne gezahlt werden könnten. Noch ist vollkommen unklar, ob diese Art der Subvention mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar wäre.
Niedriglohnsektor
Kein räumliches Gebiet sondern Bereiche innerhalb eines Berufsfelds oder noch weiter eines Wirtschaftszweiges (z. B. Erntehelfer in der Landwirtschaft), in denen Löhne unterhalb der Subsistenz-Grenze akzeptiert werden.
Niedriglohnland
Niedriglohnländer bieten durch extrem niedrige Lohnkosten von hoch qualifizierten Spezialisten - vermeintlich oder wirklich - hohe Ersparnispotentiale für die renommiertesten, weltweit bekanntesten Marken- Unternehmen der westeuropäischen- oder nordamerikanischen- Nord-Hemisphäre.
Ursache Wechselkurse
Bei dieser Thematik darf man nicht übersehen, dass der Begriff "Niedriglohn" ein rein subjektiver Begriff aus Sicht der Länder ist, in denen Niedriglohnkräfte beschäftigt werden. Aus Sicht der Niedriglohnländer sieht die Sachlage jedoch völlig anders aus. Das Geld, das beispielsweise ein polnischer Spargelstecher an einem Tag in Deutschland verdient, hat in Polen eine viel höhere Kaufkraft und entspricht dort einem durchschnittlichen Wochenlohn. Nur so ist es zu erklären, dass polnische Arbeitskräfte die niedrigen Löhne akzeptieren, die für deutsche Arbeitnehmer, welche diesen Wechselkursvorteil nicht nutzen können, ruinös sind.
Zitate
- Lohn unter Sozialhilfe-Niveau ist (verfassungs)rechtlich[1] unzulässig, das heißt: rechtswidrig!
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27.Februar 2006 (Az: S 77 AL 742/05)[1]; aus den Entscheidungsgründen:
[...] „Aus dem Würdegebot und dem Sozialstaatsprinzip folgt dabei, dass Maßstab nicht das pure Überleben ist (BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05)[1], sondern dass das soziokulturelle Existenzminimum gesichert sein muss. Das so verstandene Existenzminimum hat zu gewährleisten, dass auch wesentliche persönliche, familiäre, soziale und kulturelle Bedürfnisse auf bescheidenem Niveau befriedigt werden und auf dem Niveau dieses Existenzminimums lebende Personen in der Umgebung von nicht leistungsbeziehenden Mitmenschen ähnlich wie diese leben können (BVerwG Urteil vom 11.11.1970, Az. V C 32/70). Der Preis der Ware Arbeitskraft, der als Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber zu leisten ist, darf unter diesen verfassungsrechtlichen und staatsvertraglichen Prämissen keinesfalls unter das soziokulturelle Existenzminimum des Arbeitnehmers sinken, wenn dieser eine durchschnittliche Arbeitsleistung vollschichtig erbringt. Inwieweit der Markt und die Produktivität eines Betriebes oder Wirtschaftsbereiches im Vergleich zum übrigen Markt etwa angesichts einer extremen, strukturellen Massenarbeitslosigkeit eine andere Preisgestaltung zulassen oder zu gebieten scheinen, ist angesichts der Wertentscheidung des Grundgesetzes für den Sozialstaat, aber auch des einfachgesetzlichen Gesetzgebers, wie sie sich in der Ratifizierung der EuSC widerspiegelt, irrelevant. Die Würde des Einzelnen würde verletzt, könnte dieser aus einer durchschnittlichen vollschichtigen Arbeitsleistung gerade sein physisches Überleben sichern, oder selbst das nicht. Er würde in seinem Wert unzulässig auf ein pures Marktobjekt reduziert, weil ausschließlich die bloße Erhaltung seiner Arbeitskraft oder noch weniger: der bloße durch geringe Nachfrage und übergroßes Angebot bestimmte Preis, nicht aber sein Wert entscheidendes Entgeltkriterium wäre. Sein Menschsein, sein Subjektsein, würde völlig bedeutungslos. Daher kann die von der bundesdeutschen Verfassungs- und Rechtsordnung vorgegebene unterste Grenze für die Entlohnung, die auch die Tarifparteien bindet, nicht die Grenze zum "Hungerlohn" sein.“ [...]
- Zitat aus der BT-Drucksache 14/6812[1] (Gesetzentwurf der Bundesregierung; Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen); zur Begründung des Gesetzentwurfes führt die Bundesregierung unter anderem aus:
1. Der Entwurf sieht vor, die Pfändungsfreibeträge, die einem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung in sein Arbeitseinkommen verbleiben, den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen so anzupassen, dass das Absinken der Pfändungsfreigrenzen unter das Existenzminimum des Schuldners verhindert wird. Dies ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. [...] Nur solange eine reguläre Erwerbstätigkeit auch im Niedriglohnbereich sich für den Pfändungsschuldner noch lohnt, kann mittel- und langfristig eine Benachteiligung der Gläubigerseite ebenso wie eine systemwidrige mittelbare Inanspruchnahme der Allgemeinheit ausgeschlossen werden.
2. Die geltenden Pfändungsfreigrenzen entsprechen derzeit nicht mehr Artikel 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 GG), soweit diese Freigrenzen grundsätzlich auch die Pfändung von Teilen des Einkommens des Schuldners vorsehen, die dieser zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt. Das Sozialstaatsprinzip umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht nur die Verpflichtung, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, sondern auch das Gebot, "dem Bürger das selbsterzielte Einkommen bis zu diesem Betrag - der im folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird - nicht (zu) entziehen" (BVerfGE 82, 60, 85).[1] [...]
Siehe auch
- Arbeitsrecht
- Arbeitsvertrag
- Arbeitsbereitschaft
- Arbeitsverweigerung
- Armut, Ausbeutung, Entwicklungsland, Maquiladora
- Hauspersonal in Privathaushalten, Haushaltscheckverfahren
- Kombilohn
- Mindestlohn
- Steuerhinterziehung durch Schwarzarbeit
- Sozialdumping
- Working Poor
Literatur
- Bispinck, Reinhard und Claus Schäfer (2006): Niedriglöhne und Mindesteinkommen: Daten und Diskussionen in Deutschland, in: Schulten, Thorsten, Reinhard Bispinck und Claus Schäfer (Hrsg.): Mindestlöhne in Europa. VSA-Verlag, Hamburg, ISBN 3-89965-154-5.
Weblinks
- Schäfer, Claus (2003): Effektiv gezahlte Niedriglöhne in Deutschland, in: WSI-Mitteilungen 7/2003 (PDF)
- Lohn unter Sozialhilfe-Niveau ist rechtswidrig (SG Berlin, Urteil vom 27.02.2006, Az: S 77 AL 742/05)
- Arbeitsgericht Bremen, Urteil vom 30.08.2000, Aktenzeichen Ca 5152, 5198/00 (PDF-Datei; 144 KB)
- Helga Spindler, Grenzen der Zumutbarkeit von Arbeit bei Niedriglöhnen und Lohnwucher
- Der Kampf gegen das weltweite Lohndumping
Quellen
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