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Verhältniswahl

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Verhältniswahl ist ein Wahlsystem, bei dem die kandidierenden Gruppen (meist Parteien, seltener Wahlparteien) geordnete Listen von Kandidaten aufstellen. Die Wähler können dann nur zwischen diesen Listen wählen. Die Sitze, die einer Gruppe zugeteilt werden, gehen an die errechnete Anzahl der Kandidaten vom Anfang der Liste.

Bei fast allen Verhältniswahlsystemen gibt es jedoch einen Mindestanteil an Stimmen, die ein Wahlvorschlag erreichen muss, um berücksichtigt zu werden. Erreicht eine Liste weniger Stimmen, als in der Sperrklausel definiert, erhält sie keine Sitze im Parlament.

Inhaltsverzeichnis

Tendenzielle Vor- und Nachteile des Verhältniswahlsystems

Vorteile des Verhältniswahlsystems

  • Relativ gute Abbildung des Wählerwillens, denn die Sitzverteilung im Parlament repräsentiert das Verhältnis des Wahlerfolgs der Parteien.
  • Auch kleine und mittlere und vor allem neue Parteien erhalten ein „angemessenes“ politisches Mitwirkungsrecht.
  • Die Parteien können Experten ohne Probleme ins Parlament holen.
  • Es ist nicht möglich, durch die Festsetzung der Wahlkreise das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
  • Jede einzelne Stimme zählt.

Nachteile des Verhältniswahlrechts

  • Gefahr der Zersplitterung des Parlaments, wenn sehr viele Parteien dort vertreten sind, wodurch:
    • die Regierungsbildung meist erschwert ist (Bildung von Koalitionen nötig) und
    • die Regierungen tendenziell instabiler sein können
  • Der Wähler kann nicht entscheiden, wer (bzw. welche Koalitionspartner) regiert (Einschränkung: Viele Parteien machen vor den Wahlen Koalitionsaussagen)
  • Bei einer Verhältniswahl hat der Wähler keinen direkten Einfluss auf die Kandidaten, die in das Parlament einziehen, da die Listen in der Regel von den Parteien aufgestellt werden. Eine Personenwahl ist daher nicht möglich; gewählt werden kann stets nur die Liste einer Partei als Ganzes. Manche Systeme schwächen mit offenen oder lose gebundenen Listen diesen Nachteil ab.

Deutschland, Bundestag: Personalisierte Verhältniswahl

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Personalisierte Verhältniswahl bei der Wahl zum Bundestag

Die personalisierte Verhältniswahl ist ein Wahlverfahren, das bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und verschiedenen Landtagen angewandt wird. Es bringt Elemente der Mehrheitswahl (genauer: des relativen Mehrheitssystems. Bsp.: Großbritannien, USA) in das Verhältniswahlsystem ein.

Nach dem Bundestagswahlrecht werden die Sitze im Bundestag, nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren, gemäß dem Anteil an Stimmen an die Parteien verteilt. Die Sitze werden dementsprechend an die Listenkandidaten der Parteien vergeben. Jene Kandidaten, die einen Wahlkreis gewonnen haben, also dort die Mehrheit der Erststimmen erhalten haben, ziehen in jedem Fall in den Bundestag ein. Direkt gewählte Kandidaten (Direktkandidaten) werden mit der Gesamtsitzzahl der Parteien verrechnet. Indem der Wähler mit der Erststimme einen Direktkandidaten wählt, nimmt er daher Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Bundestags.

In der Bundesrepublik gibt es als Sonderfall die sogenannten Überhangmandate. Diese entstehen durch das komplizierte, mehrstufige Sitzzuteilungsverfahren auf die Landeslisten der Parteien und durch das immer häufiger werdende Stimmensplitting, bei der Erst- und Zweitstimme nicht an dieselbe Partei gehen. Hier bei kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass eine Partei mit ein paar Stimmen mehr einen Sitz verlieren würde. (Negatives Stimmgewicht bei Wahlen) Eine entsprechende Klage wurde vom BVerfG abgewiesen. Es wurde jedoch bestimmt, dass der Anteil der Überhangmandate nicht mehr als 5% aller Bundestagssitze ausmachen dürfe.

Um die Zersplitterung des Parlaments, die unüberschaubare Vielzahl der Parteien und die mangelnde Stabilität der Regierungen zu vermeiden, wurde in Deutschland die Sperrklausel eingeführt. Dies bedeutet, dass eine Partei mindestens 5 % der Zweitstimmen oder drei Direktmandate benötigt, um in den Bundestag einziehen zu können. Dies ist eine Folge aus der Zeit der Weimarer Republik und dem Aufstieg der Nationalsozialisten, als die Gefahren eines reinen Verhältniswahlrechtes ohne Sperrklausel für die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Deutschland zum ersten Mal deutlich wurden.

Deutschland, Kommunen

In mehreren deutschen Bundesländern (Bayern, Baden-Württemberg...) wird auf kommunaler Ebene das Verhältniswahlrecht durch Kumulieren (jeder Wähler hat mehrere Stimmen und kann einzelnen Abgeordneten auch mehr als eine Stimme geben), Panaschieren (Wähler können nicht nur Listen ankreuzen, sondern auch Kandidaten von anderen Listen einzelne Stimmen geben) und Streichen (Wähler können Abgeordnete von der Liste, die sie ankreuzen, streichen) aufgelockert.

siehe: Bundestagswahlrecht, Politisches System Deutschlands


Österreich

Bei den Wahlen zum Nationalrat gilt die Vier-Prozent-Hürde.


Schweiz

Hier wird die Proporzwahl ausgeübt.

Italien

Bis 1994 wurde in Italien mit einem Verhältniswahlsystem gewählt, das faktisch keine Prozenthürden vorsah und somit maßgeblich die Zersplitterung der italienischen Parteienlandschaft ermöglichte, die zu häufigen Regierungswechseln führte.

Nach einem Referendum wurde 1994 unter anderem bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus eine 4-Prozent-Hürde (Sperrklausel) eingeführt, außerdem wurden mittlerweile nur noch 25 Prozent der Sitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben, die restlichen 75 Prozent nach dem Mehrheitswahlrecht.

Durch das Wahlrechtsreformgesetz 270/2005 wurde das Wahlrecht erneut geändert. Nach der Zustimmung der Camera dei Deputati beschloss am 14. Dezember 2005 auch der Senato mit 160:119 Stimmen ein (modifiziertes) Verhältniswahlsystem (wieder)einzuführen. Das neue Wahlrecht wurde am 22. Dezember 2005 von Staatspräsident Ciampi verkündet und wurde bereits für die Parlamentswahlen im April 2006 angewendet. Das Gesetz sieht einen "Bonus" für den Wahlsieger vor, um klare Mehrheiten im Parlament zu sichern (Mehrheits-Proporzsystem), d.h. das Erreichen von 340 Sitzen in der Abgeordnetenkammer wird für die mehrheitliche Koalition garantiert. Außerdem sind Sperrklauseln für kleine Parteien festgesetzt. Es gibt drei Hürden für das Abgeordnetenhaus: 10% für die Listenverbindungen, 4% für nicht verbundene Parteien und 2% für Parteien in Listenverbindungen. Für Parteien, die anerkannte Minderheiten vertreten gilt eine Ausnahmeregelung

Israel

In Israel gibt es keine Sperrklausel; da das israelische Parlament, die Knesset, 120 Abgeordnete hat, benötigt eine Partei etwa 0,83% der Stimmen für einen Sitz. Die Mandate werden nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt verteilt.

Siehe auch

Weblinks

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