Zeugung
BGB)
BGB) können sogar noch nicht gezeugte Personen sein
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Nidation
StGB).
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| Beginn der Geburt
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Vollendung der Geburt
BGB)
Nr. 1 BGB)
BGB)
- Anspruch auf Pflege und Erziehung (Art. 6
GG) sowie auf persönlichen Umgang mit beiden Eltern (§ 1684
BGB)
BGB)
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Vollendung des 2. Lebensjahres
BerzGG), bei Geburt vor dem 1. Jabuar 2007
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Vollendung des 3. Lebensjahres
SGB-VIII)
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| Vollendung des 5. Lebensjahres
, § 1617
,§ 1618
, § 1757
BGB)
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Vollendung des 6. Lebensjahres
- Beginn der allgemeinen Schulpflicht
- 2. Altersstufe im Unterhaltsrecht
- Altersgrenze bei Filmen
- Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr (§ 11
Jugendschutzgesetz)
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Vollendung des 7. Lebensjahres
ff. BGB)
Abs. 3 BGB)
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Vollendung des 8. Lebensjahres
- Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld bei adoptierten Kindern (§ 4
BerzGG)
- Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)
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Vollendung des 10. Lebensjahres
Abs. 2 BGB)
- Pflicht, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)
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Vollendung des 12. Lebensjahres
RelKErzG)
UVG)
- Altersgrenze bei Filmen (§ 11
Jugendschutzgesetz)
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Vollendung des 13. Lebensjahres
- Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich (§ 2
Kinderarbeitsschutzverordnung)
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Vollendung des 14. Lebensjahres
StGB), jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (§ 3
JGG)
- kein Kind mehr im Sinne strafrechtlicher Schutzvorschriften (besonderer Schutz vor sexuellem Missbrauch §§ 176
Abs. 1, 176a, 184b StGB)
RelKErzG)
FGG)
TPG)
- Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr (§ 11
Jugendschutzgesetz)
- Abgabe von Alkohol mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (außer Branntwein, § 9 Jugendschutzgesetz)
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Vollendung des 15. Lebensjahres
JArbSchG)
SGB-I)
Abs. 4 SGB-XII)
- Allgemeine Schulpflicht gilt altersmäßig als beendet, Lehre wäre bereits möglich
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Vollendung des 16. Lebensjahres
BGB)
BGB)
Abs. 2 Personenstandsgesetz)
Gesetz über Personalausweise)
) und Ausländerrecht (§ 80
Aufenthaltsgesetz)
TPG)
SGB-IV)
- Aktives Kommunalwahlrecht in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Berlin und Sachsen-Anhalt
- Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr (§§ 4,5 Jugendschutzgesetz)
- Ende des Abgabeverbotes von Alkohol (außer Branntwein, § 9 Jugendschutzgesetz)
- Altersgrenze bei Filmen
- Rauchen in der Öffentlichkeit (§ 10
Jugendschutzgesetz)
- Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S
- Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht (§ 171
StGB) beinhalten
- Ende des strafrechtlichen Schutzes bei sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener (§ 174
StGB) sowie von Jugendlichen (§ 182
StGB) und bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180
StGB)
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Vollendung des 17. Lebensjahres
BGB),
- begleitetes Fahren mit PKW in einigen Bundesländern
- Import von zollfreien Waren (Tabak, Alkohol) für Reisende sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU
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Vollendung des 18. Lebensjahres
SGB-IV)
f. BGB) und der allgemeinen Berufsschulpflicht
Abs. 3 StGB)
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Vollendung des 21. Lebensjahres
- Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener (§ 10
StGB)
BGB)
, § 59
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