Das Fotonexus-Wiki befindet sich im Testbetrieb.
Leibeigenschaft
Aus Fotonexus.
| Die Neutralität dieses Artikels oder Absatzes ist umstritten. Die Gründe stehen auf der Diskussionsseite und auf der Seite für Neutralitätsprobleme. Entferne diesen Baustein erst, wenn er nicht mehr nötig ist, und gib gegebenenfalls das Ergebnis auf der Neutralitätsseite bekannt. |
| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Leibeigenschaft, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
Die Leibeigenschaft bzw. Leibherrschaft, selten auch Eigenbehörigkeit, bezeichnet eine im Mittelalter weit verbreitete persönliche Abhängigkeit der Bauern von ihrem Grundherren; die Erbuntertänigkeit stellt eine besondere, regionale Form der Leibeigenschaft dar und unterschied sich dabei grundsätzlich von der Sklaverei.
Inhaltsverzeichnis |
Der Begriff
Die Leibeigenschaft ist grundsätzlich als gegenseitige Verpflichtung zu begreifen. Der Leibherr gewährt dem Leibeigenen militärischen und juristischen Schutz; letzteres bedeutet, dass er bei Ladung vor fremde Gerichte einen Rechtsbeistand stellen muss. Dafür entrichtet der Leibeigene Abgaben an den Leibherren. Jährlich wird eine Leibhenne, meist als „Fastnachtshuhn“, als Zeichen der Anerkennung der Leibeigenschaft fällig, dazu im Todesfall von männlichen Leibeigenen das Besthaupt (bestes Stück Vieh) und von weiblichen Leibeigenen das Bestkleid.
Diese Todfallabgaben wurden im 15. und 16. Jahrhundert zunehmend in Geldabgaben umgewandelt. Im südwestdeutschen Raum waren als Todfallabgabe an den Leibherren 1,5 % vom Vermögen üblich. Es gab aber Herrschaften (Grundherrn), die bis Ende des Alten Reiches (1806) noch Naturalabgaben oder ein Äquivalent dafür erhoben. Die Herrschaften konnten Leibeigene kaufen, verkaufen und tauschen. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass die gegenseitigen Verpflichtungen auf die neue Leibherrschaft übergingen, denn der Leibeigene blieb in der Regel auf seinem angestammten Hof. Lediglich bezüglich der Heiratsbeschränkungen machte sich der Besitzwechsel bemerkbar.
Der Leibeigene war der Jurisdiktion seines Grundherrn unterstellt; dieser bestimmte auch, ob und wen er heiraten durfte, und nur nach Genehmigung war ihm erlaubt, die Hofstelle zu verlassen. Flüchtige wurden gesucht und in der Regel mit Gewalt zurückgebracht. Nur wenn es einem Leibeigenen gelang, das Territorium einer Stadt zu erreichen und dort dauerhaft Aufnahme zu finden, entkam er der Rechtsprechung des Grundherren. Aus diesem Zusammenhang stammt auch der Satz Stadtluft macht frei. Umgekehrt durfte ein Leibeigener aber auch nicht gegen seinen Willen aus seiner Heimat entfernt werden.
Von der Leibeigenschaft zu unterscheiden ist das Heuerlingswesen.
Geschichte
Schon im 9. Jahrhundert begannen Grundherrschaft und Leibeigenschaft zunehmend zusammenzufließen, aber erst der Erlass von Friedrich I., der am 6. Mai 1524 den lokalen Herrschern die Hand- und Halsgerichtsbarkeit über deren Untertanen zusprach, schuf ihr auch eine rechtliche Grundlage. Im 16. Jahrhundert setzte sich die Leibeigenschaft fast überall durch, und in manchen deutschen Territorien wurden viele vorher freie oder hörige Bauern in die Leibeigenschaft gedrängt.
In Südwestdeutschland lässt sich beobachten, dass die Leibeigenschaft im Mittelalter als ein eher loser Verbund zu verstehen ist. Erst im 15. Jahrhundert nahmen die Herrschaften im Zusammenhang mit dem Territorialisierungsprozess ihre Rechte aus der Leibeigenschaft stärker wahr. Sie versuchten zunehmend, Grundherrschaft und Leibherrschaft durch Kauf und Tausch von Leibeigenen sowie durch verschärfte Heiratsbeschränkungen (Verbot der "ungenossamen Ehe") flächendeckend in Einklang zu bringen. Vor allem diese Heiratsbeschränkungen schürten den Unmut und waren eine wichtige Ursache für den Deutschen Bauernkrieg von 1524-1526.
Im 17. und 18. Jahrhundert, als die Heiratsbeschränkungen faktisch kaum mehr existierten, gab es nur noch wenig Widerstand gegen die Leibeigenschaft. Es konnte sogar vorkommen, dass Leibeigene Angebote zur Ablösung ihrer Leibeigenschaft ausschlugen, obwohl sie dazu finanziell ohne weiteres in der Lage gewesen wären. Vor allem in Gebieten mit starker territorialer Zersplitterung, z. B. in Oberschwaben, erwies sich der juristische Schutz als wichtige Absicherung. Da die Leibeigenschaft eine gegenseitige Verpflichtung war, konnte sie nicht gegen den Willen des Leibeigenen aufgekündigt werden. Wenn jemand nicht in der Lage war, die Todfallabgaben aufzubringen, zeigten sich die Herrschaften in aller Regel kulant, indem sie Nachlässe gewährten, ganz verzichteten oder die Todfallabgabe durch eine symbolische Handlung (z. B. Wallfahrt) abgelten ließen. Der Leibeigenenmord von Bürau machte 1722 aber auch deutlich, wie rechtlos und den Launen ihrer Herren preisgegeben die Leibeigenen noch im 18. Jahrhundert waren: Der Gutsherr Heinrich Rantzau auf Bürau hatte die Frau, den Sohn und den Knecht eines vermeintlich straffälligen, aber entwichenen "Unterthanen" totprügeln lassen.
Ende der Leibeigenschaft
Erst mit der Bauernbefreiung Anfang des 19. Jahrhunderts ging die Verbreitung der Leibeigenschaft zurück. Die Forschung ist sich weitgehend darüber einig, dass die Forderungen nach Befreiung von der Leibeigenschaft nicht wegen der Verpflichtungen der Leibeigenen erhoben wurden. Vielmehr widersprach die Vorstellung einer persönlichen Bindung dem Menschenbild der Aufklärung. Außerdem hatten praktische Experimente, wie die des Hans Graf zu Rantzau bewiesen, dass die Bauernbefreiung auch für den Gutsherrn ökonomisch vorteilhaft war. Deshalb wurde die Leibeigenschaft in vielen deutschen Staaten zwischen dem Ende des 18. und dem Beginn des 19. Jahrhunderts aufgehoben.
In den Ländern der Habsburger reformierte Kaiser Joseph II. durch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent vom 1. November 1781 die Abhängigkeit der Bauern in eine gemäßigte Erbuntertänigkeit. Seit dieser Zeit wurde, wie auch das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811 festhält, in den habsburgischen Ländern eine Leibeigenschaft nicht mehr gestattet [1]. Die sog. Erbuntertänigkeit wurde in Österreich mit Dekret vom 7. September 1848 gänzlich aufgehoben [2].
Dem Vorbild Kaiser Josephs II. folgte der badische Markgraf Karl Friedrich mit der Aufhebung der Leibeigenschaft in Baden im Jahre 1783. Im Königreich Württemberg erfolgte die Aufhebung 1817 entschädigungslos. Im teilweise nicht zu Deutschland gehörenden Preußen wurde die Leibeigenschaft nach jahrzehntelanger stufenweiser Beseitigung 1807 durch Erlass des Königs im Zuge der Preußischen Reformen mit Wirkung zum Martinitag 1810 endgültig abgeschafft.
Andere Länder
Russland
In Russland begann die Leibeigenschaft sich ab 1601 durchzusetzen, nachdem Zar Boris Godunow die Bewegungsfreiheit der Bauern eingeschränkt hatte. Schon 1606 kam es unter Iwan Issajewitsch Bolotnikow zu einem großen Bauernaufstand gegen die Leibeigenschaft. Aber erst unter Peter dem Großen wurde sie 1723 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, die – wie vieles in Peters Gesetzgebung – im Wesentlichen auf einem westeuropäischen Modell beruhte. Unter Katharina der Großen im späten 18. Jahrhundert verschärfte sich die Situation für die Bauern nochmals; die Leibeigenschaft wurde nun auch auf die bisher noch freien Bauern der Ukraine ausgeweitet. Erst unter dem Reformzaren Alexander II. wurde die Leibeigenschaft am 19. Februar/3. März 1861 abgeschafft, etwa fünfzig Jahre später als in Westeuropa. Oft folgte hierauf jedoch keine Freiheit für die Bauern, sondern eine verschärfte wirtschaftliche Abhängigkeit (Schuldenfalle), ohne jedoch den alten Rechtsschutz zu genießen. Die Situation wurde bis zur Oktoberrevolution nie richtig gelöst und wurde eine der Ursachen für den Erfolg dieser Revolution.
- siehe auch: Russischer Adel
| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Leibeigenschaft, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
Weblinks
- Artikel über Leibeigenschaft in "aeiou" - Österreich Lexikon
- Aufhebung der Leibeigenschaft in Böhmen, Mähren und Schlesien vom 1. November 1781 im Wortlaut
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch von 1811 (Österreich)
- Tobias Jaecker: Voraussetzungen der Russischen Revolution
Fußnoten
- ↑ http://aeiou.iicm.tugraz.at/aeiou.encyclop.l/l410000.htm Artikel über Leibeigenschaft in "aeiou"
- ↑ Kaiserliches Patent betreffend die Aufhebung des Untertänigkeitsverbandes und die Entlastung des bäuerlichen Besitzes vom 7.09.1848, Ferdinand I., constitutioneller Kaiser von Österreich
| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Leibeigenschaft, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
