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Kriegswaffenkontrollgesetz
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Das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) (alternativ: Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes) verbietet den Erwerb, die Überlassung, die Herstellung und auch den Transport von Kriegswaffen innerhalb Deutschlands ohne ausreichende Genehmigung. Der Verkauf oder Kauf außerhalb Deutschlands benötigt ebenfalls eine Genehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
<tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Kriegswaffenkontrollgesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>KWKG oder KrWaffKontrG</td> </tr> |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Außenwirtschaftsrecht |
| FNA: | 190-1
<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>20. April 1961 (BGBl. I S. 444)</td></tr> |
| Inkrafttreten am: |
<tr>
<td>Letzte Änderung durch:</td>
<td>Art. 24 VO vom 31. Oktober 2006 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
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Kriegswaffen
Zu den Kriegswaffen zählen derzeit (Ende 2003) unter Anderem:
- Atomwaffen
- Biologische Waffen
- Chemische Waffen
- Raketen sowie ihre mobile- und stationäre Abschuss-Vorrichtungen
- Kampfflugzeuge und Kampfhubschrauber
- Kriegsschiffe und U-Boote
- Kampfpanzer
- Handfeuerwaffen:
- Maschinengewehre
- Maschinenpistolen
- Automatische Gewehre
- Flammenwerfer
- Granatwerfer
- Haubitzen, Artillerie, etc.
- Minen und Minenlege-Vorrichtungen
- Handgranaten
- Munition für diese Waffen
Regelungskonzept
Das Kriegswaffenkontrollgesetz begrenzt die Weiterverbreitung von Kriegswaffen (Proliferation) auf nur ausnahmsweise berechtigte Personen bzw. Firmen. Notwendig ist jedenfalls eine Genehmigung. Zuwiderhandlungen sind in aller Regel Straftaten nach §§ 19-20a, 22a KrWaffKontrG. Die Strafvorschriften sind als Verbrechenstatbestände wegen des hohen Gefährlichkeitspotenzials ausgestaltet. Das Kriegswaffenkontrollgesetz gehört zum Nebenstrafrecht.
Weblinks
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/krwaffkontrg/index.html - Der Gesetzestext
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/krwaffkontrg/anlage_46.html - Kriegswaffenliste
| Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png | Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
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