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Kriegswaffenkontrollgesetz

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Das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) (alternativ: Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes) verbietet den Erwerb, die Überlassung, die Herstellung und auch den Transport von Kriegswaffen innerhalb Deutschlands ohne ausreichende Genehmigung. Der Verkauf oder Kauf außerhalb Deutschlands benötigt ebenfalls eine Genehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

<tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Kriegswaffenkontrollgesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>KWKG oder KrWaffKontrG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Außenwirtschaftsrecht
FNA: 190-1

<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>20. April 1961 (BGBl. I S. 444)</td></tr>

Inkrafttreten am:

<tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 24 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2410)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>8. November 2006
(Art. 559 VO vom 8. November 2006)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
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Kriegswaffen

Zu den Kriegswaffen zählen derzeit (Ende 2003) unter Anderem:

Regelungskonzept

Das Kriegswaffenkontrollgesetz begrenzt die Weiterverbreitung von Kriegswaffen (Proliferation) auf nur ausnahmsweise berechtigte Personen bzw. Firmen. Notwendig ist jedenfalls eine Genehmigung. Zuwiderhandlungen sind in aller Regel Straftaten nach §§ 19-20a, 22a KrWaffKontrG. Die Strafvorschriften sind als Verbrechenstatbestände wegen des hohen Gefährlichkeitspotenzials ausgestaltet. Das Kriegswaffenkontrollgesetz gehört zum Nebenstrafrecht.

Weblinks


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