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Kriegsverbrechen
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Kriegsverbrechen sind Verstöße gegen das Völkerrecht, die bei der Führung eines Kriegs von den Krieg führenden Parteien begangen werden oder in engem Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen. Verbrechen, die lediglich in zeitlichem oder örtlichen Zusammenhang mit Kampfhandlungen stehen, aber keine oder nur eine schwache ursächliche Verbindung damit haben, werden nicht als Kriegsverbrechen bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis |
Begriffsbestimmung und gesetzliche Regelungen
Heute versteht man unter Kriegsverbrechen im Allgemeinen Verstöße gegen die Genfer Konventionen oder die Haager Landkriegsordnung. Als solche Verstöße gelten seit Ende des Zweiten Weltkrieges aufgrund neuerer weltweiter Übereinkünfte dazu zum Beispiel die gezielte Tötung von Zivilisten, Zerstörung von Wasser- und Elektrizitätswerken, Aushungern der Zivilbevölkerung, Behinderung humanitärer Hilfe, Flächenbombardements, Angriff und Bombardierung unverteidigter Städte, Wohnungen oder Gebäude, Einsatz biologischer oder chemischer Waffen, die Tötung von Gefangenen, Geiselerschießungen, die Ausplünderung besetzter Gebiete oder der systematische Raub von Kulturgütern sowie Völkermord oder andere Massentötungen (Demozide).
Historische Einordnung
Die völkerrechtliche Definition und Bewertung von Kriegsverbrechen änderte sich im Laufe der Zeit. Insbesondere als Reaktion auf Handlungen im Zweiten Weltkrieg wurden internationale Abkommen revidiert und an die neuen Gegebenheiten und Vorstellungen angepasst. Unter anderem wurde der Begriff des Völkermords als Reaktion auf die Verbrechen der Nationalsozialisten entwickelt.
Gerichtswesen
Bei den Nürnberger Prozessen, die allgemein als Anfang internationaler Kriegsverbrecherprozesse gelten, wurde zum Teil nach Recht geurteilt, das bis Ende des Zweiten Weltkrieges nicht weltweit verbindlich war. Dies gilt ebenso für die sog. Tokioter Prozesse, die vor dem am 19. Januar 1946 eingerichteten Internationalen Militärgerichtshof für den Fernen Osten stattfanden. Bei diesen von den Alliierten eingeleiteten Prozessen wurde jeweils über einen Kriegsgegner (Deutschland sowie Japan) geurteilt. Die Anklage musste teils keine Beweise vorlegen wenn es um „allgemein bekannte Tatsachen“ ging.[1] Sämtliche Ermittler, Ankläger, Untersuchungsrichter und Richter der Hauptverhandlungen waren Angehörige der Siegermächte.
Seit Verabschiedung des Rom-Statuts am 1. Juli 2002 können Kriegsverbrechen vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) mit Sitz in Den Haag strafrechtlich verfolgt werden. Eine Reihe von Staaten, darunter die über Atomwaffen verfügenden Staaten China, Indien, Pakistan, Russland und die USA sowie Israel haben jedoch das Statut noch nicht ratifiziert (2006).
In der Bundesrepublik Deutschland sind Kriegsverbrechen als Straftaten in §§ 8–12 des Völkerstrafgesetzbuches geregelt.
Siehe auch
Artikel über
- die Massaker von
- Babi Jar (als Beispiel für Völkermord)
- Katyn (Ermordung Kriegsgefangener)
- My Lai (Verbrechen gegen Zivilbevölkerung, die der Kooperation mit dem Feind verdächtigt wird)
- Distomo ("Vergeltungsaktion" einer SS-Einheit gegen die Zivilbevölkerung und das gerichtliche Nachspiel in Deutschland, Griechenland und vor dem EGMR)
- Flächenbombardements
- die britische Area Bombing Directive
- die Stadt Guernica
- Misshandlung von Gefangenen durch Armeeangehörige
und weitere Artikel in der
Fußnoten
Literatur
- Roy Gutmann & David Rieff: Kriegsverbrechen. Was jeder wissen sollte. Stuttgart 1999, ISBN 342105343X
- Franz W. Seidler/Alfred Maurice de Zayas: Kriegsverbrechen in Europa und im Nahen Osten im 20. Jahrhundert. 2002, ISBN 3813207021
- Boysen, Kriegsverbrechen im Diskurs nationaler Gerichte, AVR 44 (2006), 363 ff.
Weblinks
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