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Kommende (lat.: commendare, „anvertrauen“, „empfehlen“) bezeichnet in der ursprünglichen Bedeutung die vorläufige Übertragung eines erledigten Kirchenamtes. In späterer Bedeutung wird so die Überweisung der Einkünfte eines Kirchenamtes ohne Verrichtung der Amtsgeschäfte genannt. Kommenden fielen häufig an Kardinäle und Bischöfe, besonders in Italien, Spanien und Frankreich; im Fall einer Abtei werden sie dann Kommendataräbte genannt. Weil die Pfründeninhaber sich meist nicht viel um den geistlichen Stand der Kommende kümmern konnten, verfielen die Klöster oft. Das Kommendenwesen ist so zu einer Verfallserscheinung geworden, die in der Polemik des 16. Jahrhunderts häufig begegnet. Allerdings muss man die Lage differenzierter sehen, denn manche Kommendatarabteien weisen trotzdem ein aufrichtiges Ordensleben auf.
Vor allem geistliche Ritterorden besaßen solche Niederlassungen (z. B. Klöster der Ordensritter und Ordenspriester) als Verwaltungseinheiten, die einem Komtur (Mittellateinisch: commendator, „Befehlshaber“) unterstanden. Der Komtur übte alle Verwaltungsbefugnisse aus und war dem Landkomtur unterstellt. Mehrere Kommenden wurden in einer Ballei (=Ordensprovinzen) zusammengeschlossen.
Siehe auch: Liste der Kommenden des Deutschen Ordens, Liste der ehemaligen Johanniterkommenden
Literatur
- Erich Meuthen: Zum spätmittelalterlichen Kommendenwesen. In: L. Kery, D. Lohrmann, H. Müller (Hrsg.): Licet preter solitum. Ludwig Falkenstein zum 65. Geburtstag. Aachen 1998
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, S. 241–264.
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- Ulrich Stutz: Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens von seinen Anfängen bis auf die Zeit Alexanders III.. 2. Auflage. Aalen 1961
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