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Jugendarbeitsschutzgesetz

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Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen. Es zählt zu den Gesetzen des sozialen Arbeitsschutzes.

Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutze der
arbeitenden Jugend

<tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Jugendarbeitsschutzgesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>JArbSchG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
FNA: 8051-10

<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>12. April 1976 (BGBl. I S. 965)</td></tr>

Inkrafttreten am: 1. Mai 1975

<tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 230 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2435)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>8. November 2006
(Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
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Das Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen verkürzt, kann die Arbeitszeit an anderen Tagen auf maximal 8,5 Stunden verlängert werden (§ 8).

Das Mindestalter ist 15 Jahre, für Arbeiten in der Landwirtschaft und als Zeitungsausträger gibt es jedoch Ausnahmen. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr begrenzt, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen für Bäckereien, Gaststätten, kulturelle Veranstaltungen usw.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält weiterhin Vorschriften für den Jahresmindesturlaub und den Berufsschulbesuch.

Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind nicht abdingbar, d. h. es kann auch bei Festlegung im Arbeitsvertrag nicht davon abgewichen werden. Verstöße gegen das Gesetz gelten als Ordnungswidrigkeiten. Wer die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit des Kindes, Jugendlichen oder Heranwachsenden vorsätzlich gefährdet oder schädigt, begeht eine Straftat nach § 58 Absatz 5 bzw. Absatz 6. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist damit Teil des Nebenstrafrechts.

Weblinks


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