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Richtlinie 96/61/EG
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24. September 1996 über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung
(nicht amtlich)
(ABl. EG Nr. L 257 S. 0026–0040)
nach ihrer Veröffentlichung
umzusetzen bis:
nach ihrer Veröffentlichung
Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) zielt auf ein hohes Schutzniveau für die Umwelt für bestimmte Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zunächst zur Vermeidung, dann zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie auch von Abfall vor. Zu den bestimmten Tätigkeiten gehören gemäß Anhang I die Energiewirtschaft, die Abfallbehandlung, die Metallindustrie, die mineralbearbeitende, die chemische und andere bestimmte Industriezweige.
Die IVU-Richtlinie bestimmt in 23 Artikeln allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber von Anlagen, deren Genehmigung, Genehmigungsauflagen, Genehmigungsverfahren, Information und Beteiligung der Öffentlichkeit usw.
Im Artikel 2 werden Begriffe wie z. b. Stoff, Umweltverschmutzung, Anlage, bestehende Anlage, Emission, Emissionsgrenzwert, Umweltqualitätsform, beste verfügbare Technik, Betreiber legaldefiniert.
Die Richtlinie sieht Mindestanforderungen für die von den Mitgliedstaaten zu treffenden erforderlichen Vorkehrungen vor, damit die zuständigen Behörden bestimmte Überwachungspflichten einhalten.
Aktuelles und Ausblick
Die Europäische Kommission überprüft im Jahr 2006 die IVU-Richtlinie hinsichtlich von Klarstellungen, Erweiterung des Geltungsbereichs sowie auf die Ausweitung auf zusätzliche Abfallbehandlungsanlagen. Ende 2006 soll die Präsentation und 2007 die Folgenabschätzung vorliegen. Dann kann die konkrete Gesetzesvorlage folgen.
Weblinks
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