Das Fotonexus-Wiki befindet sich im Testbetrieb.


Hoheitsakt

Aus Fotonexus.

Wechseln zu: Navigation, Suche
<imagemap>-Fehler: Bild ist ungültig oder nicht vorhanden Die Artikel Hoheitsverwaltung und Hoheitsakt überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Die Diskussion über diese Überschneidungen findet hier statt. Bitte äußere dich dort, bevor du den Baustein entfernst. Badenserbub Briefkasten Bewerte mich! 17:08, 11. Apr. 2007 (CEST)
[[Hilfe:Cache|Fehler beim Thumbnail-Erstellen]]: convert: unable to open image `/var/www/fotonexus/w/images/c/ca/Wikipedia_lexikon3e.jpg': No such file or directory.
Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Hoheitsakt, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.

Unter einem Hoheitsakt ("staatlicher Hoheitsakt") versteht man eine Anordnung, welche der Staat von oben herab (hoheitlich) beschließt, bei denen also Staat und Bürger in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander stehen. Zu den Hoheitsakten zählen unter anderem:

Entsprechend ist ein Handeln hoheitlich, wenn das Handeln einen Träger öffentlicher Gewalt zwingend berechtigt oder verpflichtet. Ein Hoheitsträger kann also auch in einem Gleichberechtigungsverhältnis handeln. Dies ist zum Beispiel bei fiskalischem Handeln der Fall.

Hoheitliches Handeln wird gemäß Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel durch Amtsträger (z.B. Beamte) ausgeführt (Polizei, Finanzämter, Ministerialbürokratie etc.). Strittig ist, ob z. B. Lehrer und Hochschullehrer hoheitliche Tätigkeiten ausführen. Mehrheitlich wird diese Ansicht in Bezug auf das nationale Recht noch vertreten. Es gibt aber gerade auch in den neuen Bundesländern die starke Tendenz, weniger Lehrer und Hochschullehrer zu verbeamten. Gleichwohl stellen Beamten noch die große Mehrheit in dieser Berufsgruppe. Auch für andere Tätigkeiten stellt sich die Frage, ob diese von Beamten wahrgenommen werden müssen, es also um eine hoheitliche Tätigkeit geht.

Europarechtlich wird hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 EGV) ein enger Begriff des hoheitlichen Handelns vertreten; so üben laut EuGH etwa Lehramtsreferendare keine hoheitliche Tätigkeit aus.

In diesem Zusammenhang wird auch über die funktionale Privatisierung verschiedener Verwaltungsbereiche diskutiert. Dabei ist immer zu bedenken, dass ausschließliche Hoheitsrechte z. B. im Bereich der Eingriffsverwaltung auf das Gewaltmonopol des Staates zurückgehen und so eine Privatisierung eventuell nicht möglich ist.

Siehe auch


[[Hilfe:Cache|Fehler beim Thumbnail-Erstellen]]: convert: unable to open image `/var/www/fotonexus/w/images/c/ca/Wikipedia_lexikon3e.jpg': No such file or directory.
Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Hoheitsakt, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
[[Hilfe:Cache|Fehler beim Thumbnail-Erstellen]]: convert: unable to open image `/var/www/fotonexus/w/images/c/ca/Wikipedia_lexikon3e.jpg': No such file or directory.
Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Hoheitsakt, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
Persönliche Werkzeuge