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Heranwachsender

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Heranwachsender ist in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Neben der gesetzlichen Situation stellt die Zeit des Heranwachsens, die man auch als Coming-of-age bezeichnet, eine besondere gesellschaftliche und künstlerische Situation dar.


Inhaltsverzeichnis

Gesellschaftliche / künstlerische Situation

Coming-of-age bezeichnet im englischen Sprachgebrauch den Übergang eines Menschen zum Erwachsenen. Dabei kann sich je nach Gesellschaft das Alter und die Form des Übergangs unterscheiden. So gibt es neben dem Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit auch Rituale wie etwa Firmung und Konfirmation in christlichen Glaubensgemeinschaften. Da die Menschen ihre Persönlichkeit erst allmählich erreichen, vollzieht sich die Entwicklung im Allgemeinen in verschiedenen Stadien, wobei das Erreichen der sexuellen Reife (oder Eintritt in die Pubertät) als bedeutender Wendepunkt begriffen wird. In verschieden Gesellschaft wird von dem Heranwachsenden das Ablegen einer Prüfung oder Initiation verlangt als Beweis, dass ihre Entwicklung abgeschlossen ist. Hierzu zählt etwa der Walkabout der Aborigines.

Der Begriff findet häufige Verwendung bei Romanen und Filmen, um diese dahingehend zu charakterisieren, dass die Schwerpunkt der Geschichte auf der Entwicklung der (jugendlichen) Hauptperson liegt. Diese durchläuft einen Reifeprozess, der sie etwa ihr bisheriges Leben hinterfragen und reifen lässt. Dabei wird zumeist die Handlung eingesetzt, um diese Veränderung auszulösen oder zu unterstützen, sodass auf den Einsatz etwa von oberflächlichen Actionelementen zugunsten einer Dramatisierung und Psychologisierung verzichtet werden kann.

Vergleiche auch: Jugendfilm, Jugendbuch

Gesetzliche Situation

Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ist nach § 105 JGG begründet, wenn Reiferückstände in der Person des Heranwachsenden vorhanden sind oder die abzuurteilende Tat jugendtypische Züge aufweist. Grundsätzlich gelten dann die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes als leges speciales zum Strafgesetzbuch. Höchststrafe ist dann eine 10jährige Jugendstrafe.

Die Entscheidung, ob ein Heranwachsender nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht zu verurteilen ist, entscheidet der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer als gesetzlicher Richter, die im Jugendstrafverfahren beteiligte Jugendgerichtshilfe nimmt zu dieser Frage zuvor Stellung.

siehe auch

Junger Volljähriger Im SGB VIII, § 7 (1) wird festgehalten, dass als "Junger Volljähriger" ein Mensch gilt, der 18, aber noch 27 ist. Wohl wichtigste Konsequenz dieser Bestimmung ist der Zugriff auf Leistungen des "Kinder- und Jugendhilfegesetzes". Erzieherische Hilfen nach §§ 27 ff können gem. § 41 auch jungen Volljährigen (wenn überhaupt, dann faktisch aber nur unter 21-jährigen) gewährt werden als Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (vgl. auch M. Günther, "Hilfen für junge Volljährige nach SGB VIII § 41", in: Jugendhilfe, 31. Jg. Nr. 8 / 1993]. Die Betroffenen haben gem. SGB I, § 8 das Recht, solche Hilfen selbst für sich in Anspruch zu nehmen. Den Rechtsanspruch auf Hilfen für Kinder und Jugendliche besitzen gem. § 27 (1) die Eltern!

Literatur

  • Günther, Manfred: Fast alles was Jugendlichen Recht ist (Berlin 2003)
  • Hasseln, Siegrun von: Jugendrechtsberater (München 2002)
  • Holm Putzke: Beschleunigtes Verfahren bei Heranwachsenden, Diss. iur. (Bochum 2003), Holzkirchen/Obb. 2004


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