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Habeas Corpus

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Mit Habeas corpus … (lat. in etwa „du sollst einen Körper haben, eine Person sein “) wurden im Mittelalter in England die rechtlich nicht beschränkten königlichen Haftbefehle eingeleitet. Diese Wendung war an den Ausführenden adressiert.

Heute versteht man darunter zumeist die Einschränkungen dieses Rechtes. Diese Einschränkung erfolgte in England durch ein Gesetz aus dem Jahre 1679, das die Bezeichnung Habeas Corpus Amendment Act trägt.[1] Es wird umgangssprachlich auch als Habeas Corpus Act bezeichnet, in Deutsch daher oft fehlerhaft: „Habeas-Corpus-Akte“.[1]

Im modernen Sprachgebrauch – v. a. des angelsächsischen Rechtskreises – wird der Terminus als Kurzform für writ of habeas corpus [1] benutzt, worunter die richterlichen Anordnungen einer Haft bzw. Haftfortdauer sowie die auf Antrag des Festgehaltenen durchzuführenden Haftprüfungsverfahren zu verstehen sind.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Im mittelalterlichen Europa galt es als Vorrecht der Könige Personen festzunehmen. Die Haftbefehle begannen je nach Haftgrund mit den Worten:

  • habeas corpus ad subjiciendum – man kann die Person festhalten, um sie zum Gegenstand (einer Befragung, einer Anklage) zu machen
  • habeas corpus ad testificandum – man kann die Person festhalten, um ein Zeugnis zu erlangen

In England missbrauchte Karl I. dieses mächtige Instrument, indem er von wohlhabenden Bürgern Zahlungen erpresste mit der Androhung, sie bei Verweigerung der Zahlungen einsperren zu lassen. Trotz der 1628 durch das Parlament gegen diese Praxis erlassenen Petition of Right verfiel der König bald wieder darauf. 1641 musste Karl, der wegen eines Aufstands von Schotten und Iren in Geldnot war, einem neuerlichen Erlass des Parlaments zustimmen, der Verhaftungen nur noch mit angemessener Begründung zuließ. Nach dem englischen Bürgerkrieg (1642–1649), der in der Hinrichtung Karls I. gipfelte, und dem Commonwealth-Regime unter Oliver Cromwell (1649–1660) kam Karl II. an die Macht. Auch dieser König griff bald wieder die Praxis der willkürlichen Festnahmen auf, wobei er Gegner zumeist in Gebiete außerhalb Englands bringen ließ, in denen diese Einschränkungen nicht galten. Im Jahr 1679, einer Schwächeperiode seiner Herrschaft, sah sich Karl II. gezwungen, den Habeas Corpus Amendment Act zu unterzeichnen, der eine Verschärfung der bisherigen Regelung bedeutete. Inhaftierte mussten nun innerhalb von drei Tagen einem Richter vorgeführt werden und durften unter keinen Umständen außer Landes gebracht werden. Um dem Habeas Corpus Act größeres Gewicht zu verleihen, wurden Beamte für den Fall der Missachtung mit empfindlichen Geldstrafen bedroht.

Kodifizierung International

Die Europäische Menschenrechtskonvention stuft es in Artikel 5 als Menschenrecht ein.[1]

USA: [1]

Kodifizierung in Deutschland

Das Grundgesetz hat das Habeas-Corpus-Prinzip in Artikel 104 GG, Absatz 2 und 3 übernommen.[1] Es gilt als grundrechtsgleiches Recht.

Siehe auch

Rechtsbehelf, Common Law

Einzelnachweise


Weblinks

Wikisource: Habeas Corpus Act – Quellentexte (engl.)
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