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Gründung (Recht)

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Im Rechtswesen bezeichnet man als Gründung, den Beginn einer eigenen Rechtspersönlichkeit, also wenn durch natürliche und / oder juristische Personen eine neue juristische Person ins Leben gerufen wird. Man unterscheidet:

Nicht immer sind die Zwecke leider so eindeutig, etwa beim rechtsfähigen Verein, bei der Anstalten des öffentlichen Rechts, bei Stiftungen, Kirchen oder Gewerkschaften.

Die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Gründung sind vielfältig und regelmäßig gesetzlich normiert. Sie reichen z. B. vom einfachen Beschluss (Vereinsgründung) bis zur notariellen Urkunde (GmbH-Gründung). Ein Verstoß gegen die jeweiligen gesetzlichen Bedingungen macht die Gründung in der Regel unwirksam.

Siehe auch: Existenzgründung, Entrepreneurship



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Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Gr%C3%BCndung_%28Recht%29, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
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