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Größenklasse (Recht)

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Gesellschaften werden im Bilanzrecht in drei Größenklassen eingeteilt: kleine, mittelgroße und große Gesellschaften. An größere Gesellschaften werden strengere Rechnungslegungsanforderungen gestellt als an kleinere Gesellschaften.

Die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches gelten nur für Kapitalgesellschaften und für Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (etwa die GmbH & Co. KG). Für die übrigen Personenhandelsgesellschaften ist die Einordnung in Größenklassen nicht relevant; sie trifft erst bei erheblich größeren Kennzahlen eine Publizitätspflicht nach dem Publizitätsgesetz.

Einordnung

Die Einordnung einer Gesellschaft wird von § 267

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HGB bestimmt. Danach gelten börsennotierte Gesellschaften stets als große Gesellschaften. Alle übrigen Gesellschaften werden nach Größenmerkmalen eingeordnet. So bezeichnet man als
  • mittelgroß: Gesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
    • 16.060.000 Euro Bilanzsumme
    • 32.120.000 Euro Umsatzerlöse p.a.
    • 250 Arbeitnehmer
  • groß: Alle größeren Gesellschaften.

Dabei wechselt die Einordnung einer Gesellschaft von einer Kategorie in eine andere nur dann, wenn die Größenmerkmale dies in zwei aufeinanderfolgenden Jahren rechtfertigen. Damit wird ein jährlicher Hin-und-her-Wechsel der Offenlegungspflichten vermieden.

Rechnungslegung

Große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen und detailliert offenlegen. Für mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften gelten folgende wesentliche Erleichterungen:

  • Die Gewinn- und Verlustrechnung muss das Rohergebnis nicht genau aufgliedern.
  • Der Anhang muss die Geschäftstätigkeit nicht nach Absatzmärkten aufgliedern.
  • Der veröffentlichte Jahresabschluss kann erheblich weiter zusammengefasst werden.

Für kleine Kapitalgesellschaften gelten ferner weitere Erleichterungen:

  • Die Positionen der Bilanz können teilweise zusammengefasst werden.
  • Die Gesellschaft muss ihre Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen.
  • Der Anhang kann erheblich verkürzt werden.
  • Die Gesellschaft muss keinen Lagebericht aufstellen.

Weitere Entwicklung

Zum 1. Januar 2008 sollen aufgrund der Änderung der 4. und 7. EU-Richtlinie (2006/46/EG) die Offenlegungsvorschriften weiter verschärft, im Gegenzug die Grenzbeträge über einen Inflationsausgleich hinaus angehoben werden.


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