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Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
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Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz - KUG, KunstUrhG) wurde in Deutschland am 9. Januar 1907 erlassen.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie <tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Kunsturheberrechtsgesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>KunstUrhG, KUG</td> </tr> |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
| FNA: | 440-3
<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>9. Januar 1907 |
| Inkrafttreten am: |
<tr>
<td>Letzte Änderung durch:</td>
<td>16. Februar 2001 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
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Das Urheberrecht ist in Deutschland heute im Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 zusammengefasst. Das Kunsturheberrechtsgesetz wurde zum 1. Januar 1966 aufgehoben, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft (Recht am eigenen Bild). In Kraft sind daher noch die §§ 22, 23, 24, 33, 37, 38, 42, 43, 44, 48 und 50 KunstUrhG.
Siehe auch: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst
Weblinks
- Gesetzestext (aktuelle Fassung)
- Gesetzestext (bis 1966 geltende Fassung)
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