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Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst

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Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) war ein deutsches Gesetz. Es wurde am 19. Juni 1901 (Reichsgesetzblatt S. 227) erlassen.

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Basisdaten Kurztitel: LUG Voller Titel: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken
der Literatur und der Tonkunst Typ: Bundesgesetz Rechtsmaterie: Zivilrecht Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland Abkürzung: LUG Verkündungstag: 19. Juni 1901 (RGBl. 1901, S. 227) Inkrafttreten: 1. Januar 1902 Außerkrafttreten: 1. Januar 1966 (BGBl. I 1965, S. 1273)

Wilhelm II., von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, unterzeichnete es - unter der Reichskanzlerschaft Graf von Bülows - an Bord der S.M.Y. Hohenzollern im Hafen von Cuxhaven.

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u.s.w. vom 11. Juni 1870 (BGBl. 1870, S. 339) wurde außer Kraft gesetzt. Seine Vorschriften blieben aber in den Reichsgesetzen über den Schutz von Werken der bildenden Künste, von Photographien sowie von Mustern und Modellen für anwendbar erklärt.

Die Fristen für den Urheberschutz wurden am 13. Dezember 1934 verlängert (RGBl. 1934 II, S. 1395).

Zusammen mit dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) von 1907 wurde das LUG 1966 durch das Urheberrechtsgesetz abgelöst.

Weblinks

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