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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

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Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951, zuletzt neu bekannt gemacht am 11. August 1993, regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des höchsten Gerichtshofes in Deutschland, des Bundesverfassungsgerichts. Nach § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Basisdaten
Titel: Gesetz über das
Bundesverfassungsgericht

<tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Bundesverfassungsgerichtsgesetz</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege
FNA: 1104-1

<tr><td>Ursprüngliche Fassung vom:</td><td>12. März 1951
(BGBl. I S. 243)</td></tr>

Inkrafttreten am: 17. April 1951

<tr> <td>Neubekanntmachung vom:</td> <td>11. August 1993
(BGBl. I S. 1473)</td> </tr><tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 7 Abs. 12 G vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 358, 366)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>1. Juni 2007
(Art. 8 G vom 26. März 2007)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
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Inhaltsverzeichnis

Verfassungsmäßige Verankerung des Gesetzes

Während die Errichtung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar in der Verfassung geregelt ist (Art. 92 GG) und sich dort auch in den Art. 93, 94 GG die wesentlichen Bestimmungen zu Aufgaben und Besetzung des Bundesverfassungsgerichts finden, überläßt das Grundgesetz Regelungen hinsichtlich der Gerichtsverfassung und des anzuwendenden Verfahrensrechts einem weiteren Gesetz (Art. 94 Abs. 2 GG: Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.).

Aufbau des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz regelt in einem ersten Teil die Gerichtsverfassung und die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. (§§ 1 - 16 BVerfGG).

In einem zweiten Teil finden sich allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35 BVerfGG).

Im dritten Teil werden sodann sogenannte besondere Verfahrensvorschriften normiert, das heißt solche Vorschriften, die Sonderregelungen für eine der verschiedenen Tätigkeitsarten des Bundesverfassungsgerichts (Verfassungsbeschwerdeverfahren, Normenkontrollverfahren etc.) vorsehen (§§ 36 - 97 BVerfGG).

Der vierte Teil schließlich ist mit Schlußvorschriften überschrieben und regelt insbesondere Einzelheiten im Hinblick auf die Rechtstellung der Richter am Bundesverfassungsgericht (§§ 98 - 107 BVerfGG).

Die Regelungen des BVerfGG im einzelnen

I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

In diesem Abschnitt finden sich unter anderem die wichtigen Regelungen zur Wahl der Bundesverfassungsrichter (§ 6), zur Zuständigkeit des Gerichts (§ 13) und zur Plenarentscheidung (§ 16).

II. Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Unter den allgemeinen Verfahrensvorschriften findet sich die für die Praxis höchst bedeutsame Regelung des § 31 BVerfGG, der wörtlich lautet:
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als für mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

III. Teil: Besondere Verfahrensvorschriften

IV. Teil: Schlussvorschriften

Neben den hier getroffenen Sonderregelungen normiert das Gesetz in § 103 hinsichtlich der Rechtsstellung der Bundesverfassungsrichter die Anwendbarkeit der Vorschriften über Bundesrichter.

Siehe auch

Literatur

  • Dieter C. Umbach, Thomas Clemens, Franz-Wilhelm Dollinger (Hrsg.): Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2. Aufl., Heidelberg 2005. ISBN 3-8114-3109-9

Weblinks


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