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Gemeine Herrschaft

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Bild:Karte eidgenossenschaft2.png
Entwicklung der Schweizer Eidgenossenschaft 1315-1513

Als gemeine Herrschaften (gemein im Sinne von gemeinsam) wurden diejenigen Untertanengebiete in der Alten Eidgenossenschaft bezeichnet, welche mehr als einem Ort (frühere Bezeichnung für die Kantone) unterstellt waren.

Von mehreren Orten gemeinsam beherrschte Gebiete

Je nach Gebiet übte eine unterschiedliche Anzahl von Orten die Herrschaft aus, jedoch nie alle dreizehn. Die gemeinen Herrschaften waren:

Untertanengebiete, die keine gemeinen Herrschaften waren

Die folgenden Untertanengebiete waren keine gemeinen Herrschaften, da sie nur einem der Alten Orte unterstellt waren:

Ausserdem waren Worms (heute Bormio), das Veltlin und Cleven (Chiavenna) gemeinsame Untertanengebiete der Drei Bünde, welche heute den Kanton Graubünden bilden und zu den zugewandten Orten der Eidgenossenschaft gehörten. Diese Gebiete gingen 1797 an die Cisalpinische Republik und sind heute Teil von Italien.

Die sieben Zehnden des zugewandten Ortes Wallis verwalteten das Unterwallis als Untertanengebiet, zudem war das Lötschental Untertanengebiet der fünf oberen Zehnden.

Siehe auch

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