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Freihafen
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Freihäfen sind besondere Teilgebiete von Häfen innerhalb eines Landes, in denen Zölle und Einfuhrumsatzsteuern zunächst nicht erhoben werden. Sie sind durch Grenzzäune abgegrenzt, in denen es Zolldurchlässe gibt. Sie dienen der Lagerung, Weiterverarbeitung und Veredelung der importierten Waren. Die Erhebung von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuern ist bis zur Verbringung der Waren aus dem Freihafen in die Länder der europäischen Gemeinschaft ausgesetzt. Die Abgaben entfallen, wenn die Waren in Länder außerhalb der EU exportiert werden.
EU-zollrechtlich gesehen sind Freihäfen "Freizonen des Kontrolltyps I".
In Mitteleuropa gibt es Freihäfen in Triest seit 1719, Emden seit 1751, Bremerhaven (1827), Bremen und Hamburg (1888), Cuxhaven und Kiel; in Österreich auch an den Donauhäfen in Wien und Linz (hier Zollfreizone genannt). Seit Gründung der EU sind Freihäfen auch in den Binnenhäfen, erstmals in Duisburg (1991) und im Hafen von Deggendorf eingerichtet worden.
Teil des Hamburger Freihafens war die Speicherstadt, mit besonderen Lagerhäusern, insbesondere für Tee, Kaffee und Gewürze.
Siehe auch
Weblinks
- Der deutsche Zoll über Freizonen und Freilager
- The European Union Online: Aufstellung über die Freihäfen in der Europäischen Union (PDF-Datei) - deutsch
- The European Union Online: Aufstellung über die Freihäfen in der Europäischen Union (PDF-Datei) - englisch
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