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Fernlicht

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Fahrzeug 1 fährt mit asymmetrischem Abblendlicht, Fahrzeug 2 mit Fernlicht.
Fahrzeug 1 fährt mit asymmetrischem Abblendlicht, Fahrzeug 2 mit Fernlicht.

Fernlicht ist bei Fahrzeugen im Straßenverkehr neben dem Abblendlicht zwingend vorgeschrieben und wird durch Hebelbetätigung als Dauerlicht eingeschaltet oder als Signallicht (Lichthupe, zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer) getastet. Das Fernlicht sollte bei Nebel nicht eingeschaltet werden, da sonst eine Eigenblendung auftreten würde. Die Kontrollleuchte für das Fernlicht ist meist blau. Die Lampe im Scheinwerfer enthält entweder 2 Glühfäden, bei denen einer für das Abblendlicht und der andere für das Fernlicht zuständig ist. Vorteil: Es ist nur eine Lampe notwendig. Nachteil: Wenn ein Glühfaden durchgebrannt ist, muss die Lampe gewechselt werden (meistens geht das Abblendlicht wegen der längeren Brenndauer kaputt). Oder es sind zwei getrennte Lampen, bei denen das Abblendlicht ständig brennt und das Fernlicht zugeschaltet wird. Vorteil: Mehr Lichtausbeute. Selbst wenn die Fernlichtlampe ausfällt, dann ist noch das Abblendlicht da.

Inhaltsverzeichnis

Fernlicht einsetzen

Hauptsächlich kommt das Fernlicht dann zum Einsatz, wenn es sehr dunkel ist, man eine vielleicht unwegsame Straße etwas schneller befahren möchte, diese aber zum sicheren Fahren nicht weit genug einsehen kann. Streng genommen darf man bei Dunkelheit eine Straße nur so schnell befahren, dass man jederzeit im sichtbaren Bereich des Abblendllichts bis zum Stillstand stoppen kann. Erlauben die Straßenverhältnisse den Einsatz des Fernlichtes, darf man diesen Bereich entsprechend erweitern und dann auch bis an die Grenze der erlaubten Höchstgeschwindigkeit schneller fahren.

Straßenverhältnisse, die den Einsatz des Fernlichtes erlauben

  • Land- oder Überlandstraßen ohne jegliche oder nur unzulängliche Beleuchtung
  • Keine entgegenkommende oder zu nahe vorausfahrende Fahrzeuge Fußgänger oder Wild, das man durch das Fernlicht blenden würde
  • Durchfahrt geschlossener Ortschaften ohne ausreichende Straßenbeleuchtung
  • Auf Autobahnen, wenn vorausfahrende Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden und der Mittelstreifen ausreichend lichtdicht ist, dass der Gegenverkehr nicht gefährdet wird
  • Kurzimpuls (Lichthupe) zum Anzeigen einer Überholabsicht außerhalb geschlossener Ortschaften

Lichthupe allgemein

Die Lichthupe ist eine Vorrichtung, mit der man die Fernscheinwerfer bzw. den Glühfaden des Fernlichts an Kraftfahrzeugen aktivieren kann, um damit zu Blinken, d.h. einen kurzen Lichtimpuls zu erzeugen.

In Deutschland ist die Benutzung der Lichthupe bei folgenden Gegebenheiten erlaubt:

  • außerorts, um dem Vorausfahrenden einen Überholvorgang anzukündigen (§ 5 (5) StVO: Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.)
  • wenn man sich oder andere gefährdet sieht - (§ 16 (1) Nr. 2 StVO)

Verbotene aber immer noch tolerierte Einsatzmöglichkeiten der Lichthupe

  • Gruß eines entgegenkommenden Freundes oder Bekannten
  • Warnung vor einer von der Polizei aufgestellten Radarfalle
  • Beim Überholvorgang eines LKW auf der Autobahn dem überholenden Fahrzeug anzuzeigen, dass es weit genug überholt hat, um nun wieder auf die rechte Spur zu fahren (in der Regel bedankt sich der überholende LKW danach mit wechselseitigem Blinker)
  • Gewähren der Vorfahrt bei Hindernissen, Engpässen oder an Kreuzungen (freundliche "Geste")

Schienenfahrzeuge

Bild:ICE3 Fernlicht.jpg
ICE 3 mit Fernlicht
In Deutschland sind Schienenfahrzeuge mit einem Dreilicht-Spitzensignal in Form eines A ausgestattet. Es dient lediglich dazu, andere Verkehrsteilnehmer vor dem herannahenden Zug zu warnen und ist somit nur verhältnismäßig schwach. Neuere Schienenfahrzeuge (z. B. ICE, Baureihe 101, ...) sind darüber hinaus auch mit Fernscheinwerfern ausgerüstet, welche die Strecke bei Dunkelheit wenige hundert Meter ausleuchten können. Dadurch können (reflektierende) Signaltafeln oder Gefahren auf der Strecke früher erkannt werden. Die Scheinwerfer haben dabei mindestens eine Lichtstärke von 12.000 cd, bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 250 km/h liegt sie zwischen 40.000 cd und 70.000 cd.

Die Regeln zur Benutzung des Fernlichts entsprechen in etwa den des Straßenverkehrs. Im Netz der Deutschen Bahn regelt die Konzernrichtlinie 492.0001 „Triebfahrzeuge führen – Grundsätze“ im Abschnitt 3, Absatz 18, den Einsatz des Fernlichts: „Bei Aufenthalten auf Personenverkehrsanlagen, bei Begegnungen mit Fahrzeugen und bei Fahrten durch Bahnhöfe schalten Sie das Fernlicht ab.“ Wird diese Regelung konsequent umgesetzt, kann eine Blendung entgegenkommender Schienenfahrzeuge und anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Verlaufen Straßen über eine längere Distanz parallel zur Eisenbahnstrecke (z. B. Schnellfahrstrecke Köln–Rhein/Main) so können Blendungen von Straßenbenutzern durch Triebfahrzeuge nicht ganz ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Umsicht des Triebfahrzeugführers gefragt.

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