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Erziehungsbeistand

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Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer sind Begriffe aus der Kinder- und Jugendhilfe. Er gehört mit dem § 30

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des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu den Hilfen zur Erziehung (§ 27
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ff.) und beschreibt eigentlich zwei Hilfeansätze in einem Gesetzestext. Die Erziehungsbeistandschaft ist in der Praxis freiwillig, der Betreuungshelfer wird auf Anordnung des Gerichts tätig. 

Der Inhalt des Geseztestextes: "Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern." umreißt das Aufgabegenbiet und die Basis der Durchführung der Hilfe. Das Kind oder der Jugendliche wird als Einzelperson wahrgenommen, ernstgenommen und gleichzeitig in seiner Verbindung zu seinem familiären oder sozialen Umfeld gesehen und dementsprechend behandelt.

Sie grenzt sich damit klar von Sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31

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), mit Fokus auf die Eltern und Gesamtfamilie, und Intensiver Sozialer Einzelbetreuung (§ 35

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), mit Fokus auf den einzelnen Jugendlichen, ab.

Aufgrund seiner Herkunft aus der Betreuung ist die Erziehungsbeistandschaft die geschichtlich älteste Hilfe zur Erziehung. An ihr kann man exemplarisch den Wandel der Fürsorge hinzu einem modernen Kinder und Jugenhilferecht erkennen. Das und die Wünsche der Kinder und Jugendlichen sowie die Mitwirkung der Familie und Förderung der Eigeninitiative sind fester Bestandteil in der Ausführung der Hilfe.

In den letzten Jahren entwickelte sich die Hilfe zur Erziehung vor allem in Großstädten in Richtung einer "flexiblen Hilfe zur Erziehung" und weg von dem Säulen - Modell, bei dem die Einzelnen Hilfen nebeneinander stehen.

Die Betreuungshilfe wurde mit der Novellierung des -Jugendgerichtsgesetzes (JGG) durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz 1990 mit ins SGB VIII aufgenommen, ist somit eine Sozialleistung. Dennoch wird sie mehrheitlich in ihrer ursprünglichen Ausprägung auf Anordnung eines Jugendrichters als „Erziehungsmaßregel" verwendet.

Die Durchführung der Hilfe geschieht in der Regel durch Sozialpädagogen und kann durch das Jugendamt oder subsidiär durch freie Träger ausgerichtet werden. Die Kommune muss die Hilfen bereitstellen und finanziell bezuschussen.

Hinweis: Die rechtlichen Ausführungen in diesem Artikel beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

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