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Erpressung

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel behandelt Erpressung im allgemeinen und rechtlichen Sinn. Für den gleichnamigen Film siehe Erpressung (Film).

Bei der Erpressung versucht ein Erpresser, sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern. Insofern ist die Erpressung von der Nötigung zu unterscheiden, die keine Bereicherungsabsicht oder Vermögensschädigung voraussetzt. Als rechtswidrig gilt die Tat, wenn die Gewalt oder die Androhung als verwerflich anzusehen ist.

Inhaltsverzeichnis

Phänomenologie

Erpressung kann man schon an Schulen oder im täglichen Leben unter Jugendlichen beobachten. Sehr oft ist die Erpressung im Zusammenhang mit Entführungen zu beobachten, bei denen der jeweilige Straftäter ein Lösegeld für den Entführten "erpresst" ("Erpresserischer Menschenraub"). In dieser Hinsicht sind besonders Unternehmen und wohlhabende Privatpersonen gefährdet, da sich die Lösegelder oft in Millionenhöhe bewegen und für den Erpresser sehr rentabel sein können, sofern sie gezahlt werden.

Es gibt verschiedene Arten der Erpressung:

  • Emotionale Erpressung
  • Erpressung unter Androhung von Gewalt
  • Erpressung in Zusammenhang mit einer Entführung
  • Produkterpressung

Juristische Definition

Die Erpressung aus juristischer Perspektive nach § 253 Strafgesetzbuch setzt neben der Nötigung einen durch sie bewirkten Vermögensschaden des Genötigten oder eines Dritten voraus.

Eine Rechtswidrigkeitsprüfung wie bei der Nötigung (§ 253 Abs. 2 StGB) ist umstritten, wobei der Vermögensschaden zum Nachteil eines Dritten beim Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes stets den Makel der Rechtswidrigkeit trägt.

Problematisch ist häufig das Verhältnis zu anderen Vermögensdelikten, insbesondere zum Betrug, bei dem statt der Nötigung eine Täuschung die Vermögensverfügung und den Schaden verursacht.

Ob die mit der Androhung der Veröffentlichung von entehrenden, aber nicht verbotenen Informationen erstrebte (oder erreichte) Vermögensverfügung eine tatbestandliche Erpressung darstellt, ist in bestimmten Fällen sehr zweifelhaft, wenn die Informationen, die die gewerbliche Sphäre betreffen, wahr sind und eine die Öffentlichkeit berührende Frage betreffen (siehe speziell die so genannte Chantage).

Juristisch problematisch ist die Frage, ob eine Vermögensverfügung durch ein Tun, Dulden oder Unterlassen stattfinden muss.

Prozessrechtlich kann das Opfer einer Erpressung privilegiert werden, wenn es wegen einer Straftat erpresst wird. Die Staatsanwaltschaft kann, wenn nicht die Schwere der Tat entgegen steht, von der Verfolgung gemäß § 154c StPO absehen.

Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) stellt die durch die qualifizierten Gewaltmerkmale (Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben) die Qualifikation zur Erpressung dar.

Literatur

  • Karl Hagel: Raub und Erpressung nach deutschem und englischem Recht und aus rechtsvergleichender Sicht. De Gruyter, Berlin und New York 1979, ISBN 3-11-008103-2
  • Car Hartmann: Die Lehre von der Erpressung. Magisterarbeit, Dorpat 1859 (Digitalisat)

Weblinks

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