Aus Fotonexus.
Unter Erlass versteht man:
- im Verwaltungsrecht eine Verwaltungsanordnung, siehe Runderlass,
- im historischen Kontext eine dem heutigen Runderlass entsprechende Anordnung eines Regierungsorgans (z. B. König) an eine untergeordnetes Organ der öffentlichen Verwaltung,
- im bürgerlichen Recht einen Vertrag, durch den der Gläubiger dem Schuldner nach § 397 Absatz 1 BGB
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die Schuld erlässt (in Österreich und der Schweiz auch „Entsagung“), siehe auch: Schuldenerlass,
- im Finanzverwaltungsrecht einen Verwaltungsakt, der auf Antrag eines Schuldners aus Billigkeitsgründen bei der Finanzverwaltung gestellt wurde und den einseitigen Verzicht der Steuerforderung durch die Finanzverwaltung herbeiführt. Erlass (Steuerrecht)
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