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Erlass

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Bild:Disambig-dark.svg Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.

Unter Erlass versteht man:

  1. im Verwaltungsrecht eine Verwaltungsanordnung, siehe Runderlass,
  2. im historischen Kontext eine dem heutigen Runderlass entsprechende Anordnung eines Regierungsorgans (z. B. König) an eine untergeordnetes Organ der öffentlichen Verwaltung,
  3. im bürgerlichen Recht einen Vertrag, durch den der Gläubiger dem Schuldner nach § 397 Absatz 1 BGB
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die Schuld erlässt (in Österreich und der Schweiz auch „Entsagung“), siehe auch: Schuldenerlass,
  1. im Finanzverwaltungsrecht einen Verwaltungsakt, der auf Antrag eines Schuldners aus Billigkeitsgründen bei der Finanzverwaltung gestellt wurde und den einseitigen Verzicht der Steuerforderung durch die Finanzverwaltung herbeiführt. Erlass (Steuerrecht)
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