Das Fotonexus-Wiki befindet sich im Testbetrieb.
Europäische Union
Aus Fotonexus.
| Bild:Disambig-dark.svg | Die Abkürzung EU steht üblicherweise für die Europäische Union. Weitere Bedeutungen für „EU“, „Eu“ und „eu“ finden sich unter EU (Begriffsklärung). |
Die Europäische Union (EU) ist ein aus 27 europäischen Staaten bestehender Staatenverbund eigener Prägung (sui generis). Die Bevölkerung der EU umfasst derzeit rund 493 Millionen Einwohner. Im EU-Binnenmarkt erwirtschaften die Mitgliedstaaten zusammen das größte Bruttoinlandsprodukt der Welt. Gegenwärtig basiert die Europäische Union auf dem am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische Union und bildet die Dachkonstruktion der sogenannten drei „Säulen“ Europäische Gemeinschaften (EG), Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).
Die politischen Grundlagen und Ziele der Europäischen Union gelten bei zunehmender Globalisierung teils als Zukunftsmodell, teils werden ihre Strukturen und ihre Außenwirkung aber auch kritisch bewertet. Nach den bisherigen sukzessiven EU-Erweiterungen steht der Staatenverbund nun vor strukturellen Anpassungsproblemen, deren Lösung sich auch auf die Frage der Aufnahme weiterer Beitrittskandidaten auswirkt.
Der Integrationsprozess seit Ende des Zweiten Weltkriegs spiegelt den politischen Willen zur Versöhnung zwischen den ehemaligen Kriegsgegnern und zur Überwindung der Spaltung Europas infolge des Kalten Krieges wider. Gemeinsames Ziel der Mitgliedstaaten bleibt die Stärkung der Europäischen Union durch Verbesserung ihrer institutionellen Funktionsfähigkeit. Das Inkrafttreten des hierzu notwendigen und bereits unterzeichneten EU-Verfassungsvertrages ist während des Ratifizierungsverfahrens an der mehrheitlichen Ablehnung in der französischen und der niederländischen Bevölkerung vorerst gescheitert, so dass nun über Modifizierungen des Verfassungstextes sowie Alternativen nachgedacht wird.
Strukturmerkmale und Funktionsweisen der EU −</br> „Drei Säulen unter einem Dach“
Hauptartikel: Politische Grundlagen der Europäischen Union, EU-Recht und Rechtsetzung der EG
Mit dem Vertrag von Maastricht (Vertrag über die Europäische Union) sind für die EU Strukturen geschaffen worden, die seither gewöhnlich in einem Drei-Säulen-Modell abgebildet werden:
Hinter diesem Modell verbirgt sich eine für die Bürger schwer fassbare Komplexität der EU, die im Laufe der geschichtlichen Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften häufigem Wandel ausgesetzt war. Die EU ist durch eine Kombination von supranationalen (staatenübergreifenden) und intergouvernementalen (zwischenstaatlichen) Politikfeldern, Institutionen und Entscheidungsmechanismen gekennzeichnet.
Überragende Bedeutung hat (solange die EU keine durch eine EU-Verfassung konstitutierte Rechtspersönlichkeit besitzt) die sogenannte Erste Säule, da die Europäischen Gemeinschaften (EG, siehe Schaubild) Rechtspersönlichkeit besitzen und EG-Rechtsakte alle EU-Mitgliedstaaten europarechtlich unmittelbar, d. h. ohne gesonderte multilaterale völkerrechtliche Verträge, binden. Am Zustandekommen von solchen originären Rechtsakten sind die Europäische Kommission (Initiativrecht), der Rat der Europäischen Union beziehungsweise der Europäische Rat und das Europäische Parlament beteiligt. Dabei wird zwischen EG-Verordnungen (ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig), EG-Richtlinien (nur für die Mitgliedstaaten bindend, bei der Umsetzung in nationales Recht besteht Ermessensspielraum) und Entscheidungen (EG) (jeweils Rechtsakt im Einzelfall, ähnlich einem Verwaltungsakt) unterschieden.
Für die einzelnen Politikfelder der drei Säulen gibt es unterschiedliche Entscheidungsverfahren, d. h. teils in Mitwirkung, teils im Zusammenwirken der zuständigen Organe, sowie zudem innerhalb des Rates unterschiedliche Mehrheitserfordernisse. Die Mehrheitsentscheidungen unterliegen darüber hinaus der differenzierten Stimmengewichtung je nach Bevölkerungsanteil eines EU-Mitgliedstaates.
Diese äußerst differenzierten rechtlichen und politischen Zuständigkeits- und Verfahrensmodalitäten in der EU spiegeln den Entstehungsprozess und Werdegang der heutigen EU und resultieren größtenteils aus den nationalen Interessenlagen und Souveränitätsvorbehalten der Mitgliedstaaten. Diese komplizierten Kompromissregelungen sind ein Grund für die immer noch weit verbreitete Unkenntnis und das damit verbundene Unverständnis der EU-Bürger für das unbekannte „System EU“. Diese mangelnde Identifikationsbereitschaft als EU-Bürger war wiederum mitursächlich für die Ablehnung des EU-Verfassungsvertrages in den Volksreferenden am 29. Mai 2005 in Frankreich und am 1. Juni 2005 in den Niederlanden. Als auch für den Durchschnittsbürger deutlich spürbare Erleichterung wird demgegenüber der 1995 gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen wirksam gewordene Verzicht auf Kontrollen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs in einer Reihe europäischer Staaten (darunter auch Nichtmitglieder der EU) von der EU-Bevölkerung sehr geschätzt. Allerdings beruhen diese positiven Veränderungen lediglich auf einem multilateralen völkerrechtlichen Vertrag innerhalb der dritten Säule, so dass diese offenkundige Verbesserung im europäischen Grenzverkehr als überzeugendes Beispiel für die vielen Vorteile einer EU-Verfassung eher ungeeignet ist.
Die Europäischen Gemeinschaften
Hauptartikel: Europäische Gemeinschaften
Die Europäischen Gemeinschaften (EG) bilden den supranationalen Kernbereich der EU. Sie umfassen die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft (bis 2002 gehörte auch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu den Europäischen Gemeinschaften). Zu den ihnen zugeordneten Politikfeldern gehören insbesondere die Zollunion, der Europäische Binnenmarkt, die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, die Forschungs- und Umweltpolitik, das Gesundheitswesen, der Verbraucherschutz, die Sozial- und Einwanderungspolitik sowie die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.
Die Bündelung und Verschmelzung souveräner Kompetenzen von Einzelstaaten in diesem EU-Kernbereich zeigt sich in mehrfacher Hinsicht:
- Entscheidung des Rates nach dem Mehrheitsprinzip (in der Regel im Mitentscheidungsverfahren; in den meisten Politikfeldern ist im Rat die Überstimmung von Einzelstaaten mit qualifizierter Mehrheit möglich, im EU-Parlament gelten demgegenüber je nach Verfahrenskonstellation andere Mehrheitserfordernisse);
- Bindungswirkung des EG-Rechts: bei EG-Verordnungen unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten, bei EG-Richtlinien Pflicht der Mitgliedstaaten zur Umsetzung in das jeweilige nationale Recht;
- Zwingende Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)[1]
Die Unabhängigkeit insbesondere der Organe Europäische Kommission (KOM), Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Europäischer Rechnungshof) wird in dieser „ersten Säule“ besonders deutlich.
Aufgrund des im Mitentscheidungsverfahren vorgesehenen Parlamentsvorbehalts (Zustimmungserfordernis) hat das Europäische Parlament dem Rat der EU beziehungsweise dem Europäischen Rat gegenüber eine bedeutende Kompetenzerweiterung erfahren.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Hauptartikel: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union
Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) als ein wichtiges Element des Integrationsprozesses in der EU hat die internationale Wahrung der gemeinsamen Interessen und Werte, Förderung der internationalen Zusammenarbeit, die Durchsetzung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Friedenserhaltung zum Ziel. In der Entwicklungspolitik unterhält die Europäische Union besondere Beziehungen zu den AKP-Staaten und übernimmt damit auch Verantwortung für die im Zeitalter der europäischen Kolonialherrschaft entstandenen Schäden und Spätfolgen.
Entscheidungen im Rahmen der GASP werden im intergouvernementalen Modus der Regierungszusammenarbeit getroffen; das heißt, die EU als Ganzes ist außenpolitisch nur handlungsfähig, wenn alle Staaten einig sind. Hierzu verständigen sich die Mitgliedstaaten zu außen- und sicherheitspolitischen Fragen auf gemeinsame Standpunkte, die die EU zu außenpolitischem Handeln befähigen, damit gebündelte gemeinsame Interessen von der EU mit größerem politischen Gewicht international vertreten werden können. Repräsentant der EU nach außen ist der Hohe Vertreter für die GASP, der zugleich Generalsekretär des Rates ist.
Teil der GASP ist die Sicherheitspolitik (ESVP), die auf Abrüstung und eine Europäische Sicherheitsordnung zielt und sich auf die Westeuropäische Union stützt. Sie umfasst das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, den Militärausschuss, den Militärstab, den Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung und die EU-Planungszelle für zivile und militärische Belange. Außerdem existiert eine Europäische Verteidigungsagentur mit der Aufgabe, „zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors“ beizutragen.
Da die EU ebenso wenig wie die NATO über eigene militärische Streitkräfte verfügt, muss sie im Bedarfsfall (zum Beispiel für die EU-Friedensmission EUFOR) auf Streitkräfte der Mitgliedstaaten zurückgreifen, welche autonom über die Bereitstellung entscheiden.
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
Hauptartikel: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) als dritte „Säule“ ist von zwischenstaatlicher, intergouvernementaler Zusammenarbeit zwischen den Migliedstaaten geprägt, da die Mitgliedstaaten im „sensiblen“ Bereich Justiz/Inneres noch nicht bereit sind, Hoheitsrechte zu vergemeinschaften, d. h. in die Regelungskompetenz der EU zu übertragen (eine Ausnahme stellt insoweit die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen dar, die seit dem Vertrag von Amsterdam in die supranational geprägte 1. Säule übernommen worden ist). Bei den im Bereich PJZS gefassten „Beschlüssen“ handelt es sich nicht um Rechtsakte der EU, sondern um die Inhalte multilateraler Verträge zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Ziele der PJZS sind in Artikel 30 EU-Vertrag bestimmt: Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels, der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betruges.
Als Institutionen wurden ein Europäisches Polizeiamt (Europol), das der Koordination und Informationssammlung dient, sowie eine Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) geschaffen, die für die Koordination mitgliedstaatlicher Ermittlungsverfahren zuständig ist. Die Europäische Polizeiakademie (EPA) dient der Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen.
Motive und Hauptstationen des europäischen Einigungsprozesses
Ziele und Handlungsmotive
Das von den Gründerstaaten nach den flächendeckenden Verwüstungen und Millionen Opfern im zweiten Weltkrieg formulierte gemeinsame Hauptziel des europäischen Einigungsprojekts, die Sicherung eines dauerhaften Friedens auf dem europäischen Kontinent, hat seine Aktualität bis heute nicht verloren. Die mit dem Auseinanderfallen des früheren Jugoslawien einhergegangenen ethnischen Auseinandersetzungen, Verfolgungen, Kriege und Kriegsfolgen gemahnen in tragischer Weise an die Aktualität des Hauptziels, der Friedenssicherung in Europa. Einer der profiliertesten Pro-Europäer unserer Zeit, der luxemburgische Premierminister Jean-Claude Juncker, hat dem folgendermaßen Ausdruck verliehen:
„Wer an der Europäischen Union zweifelt, soll einen Soldatenfriedhof besuchen.“
| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Europ%C3%A4ische_Union, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
Heute sind drei Hauptmotive und Ziele als grundlegende und überdauernde Antriebsfaktoren des Integrationsprozesses der EU anzusehen:
- gemeinsames Interesse aller EU-Mitgliedstaaten, durch Integration in die supranationalen EU-Strukturen sowie eine gemeinsame Friedens- und Entwicklungspolitik über die EU hinaus weitere Kriege in Europa zu verhindern;
- Förderung von Wirtschaftswachstum und Wohlstand durch gemeinsame Märkte und Außenzölle;
- Selbstbehauptung eines politisch und wirtschaftlich geeinten Europas gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika und den aufstrebenden Staaten in Fernost, insbesondere seit den Wirtschaftsreformen in der Volksrepublik China.
„wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.“
| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Europ%C3%A4ische_Union, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
Hierzu sollen die wirtschaftliche Lage und die Arbeits- und Lebensverhältnisse verbessert und wirtschaftliche Ungleichgewichte beseitigt werden. Innovation und Wissensgesellschaft bedürften dabei besonderer Berücksichtigung.
Auch in diesem Zusammenhang tritt die EU für eine Reihe gemeinsamer Grundwerte ein, die jegliches politisches Handeln bestimmen sollen. Nach Art. 6 EUV sind dies Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie die Menschenrechte und Grundfreiheiten. Zu ihnen müssen sich im Zuge der Kopenhagener Kriterien auch Beitrittskandidaten bekennen. Bei Verletzung dieser Grundsätze durch einen Mitgliedstaat kann der Rat mit einer Suspendierung der EU-Mitgliedschaft reagieren.
Einheitliches Auftreten in außenpolitischen Fragen, eine koordinierte Migrations- beziehungsweise Zuwanderungspolitik und wirksamer Umweltschutz gehören ebenfalls zu den neueren Zielen der EU.
Hauptstationen auf dem Weg zur EU
Hauptartikel: Geschichte der Europäischen Union
Beim Schuman-Plan vom 9. Mai 1950, der zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS beziehungsweise Montanunion) am 18. April 1951 durch Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande führte und die durch eine supranationale Behörde kontrollierte gemeinsame Nutzung von Kohle und Stahl als Ziel hatte, war das Motiv der Kriegsprävention noch deutlich hervorgehoben.
In den 1957 unterzeichneten Römischen Verträgen, durch die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäische Atomgemeinschaft (EAG beziehungsweise Euratom) gegründet wurden, dominierte dann bereits das wirtschaftliche Motiv, das auch in den nachfolgenden EU-Erweiterung Erweiterungsrunden der Gemeinschaft von maßgeblicher Bedeutung war. Mit dem Fusionsvertrag 1965 wurden die Institutionen der drei bis dahin gegründeten Gemeinschaften (EGKS, EWG und EAG) vereint.
Neben den Stationen fortschreitender Integration hat es aber auch Rückschläge und Phasen der Stagnation gegeben, beginnend mit dem Scheitern einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft in der französischen Nationalversammlung 1954. In den 1960er Jahren bremste Charles De Gaulle das Vorankommen der Gemeinschaft mit der „Politik des leeren Stuhls“ und mit seinem wiederholten Veto gegen den britischen Beitritt zur EG; in der ersten Hälfte der 1980er Jahre war es dann Margaret Thatcher, die die EG mit finanziellen Forderungen zugunsten Großbritanniens nahezu lahmlegte. Erst mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1987 entwickelte die EG unter dem hocheffizienten Kommissionspräsidenten Jacques Delors die konkrete Planung zur Verwirklichung des EG-Binnenmarkts, der zum 1. Januar 1993 eingeführt wurde.
Das Ende der Ost-West-Konfrontation und die damit im Zusammenhang stehende Wiedervereinigung Deutschlands führte Anfang der 1990er Jahre zu neuer Schubkraft im europäischen Integrationsprozess. So sprach sich Frankreich, vertreten durch den damaligen französischen Staatspräsidenten François Mitterrand, dafür aus, eine vergrößerte Bundesrepublik Deutschland noch stärker in gesamteuropäische Strukturen einzubinden, insbesondere durch den Vertrag über die Europäische Union und die Verwirklichung einer Währungsunion.
Mit der Aufnahme von zehn vorwiegend mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) zum 1. Mai 2004 und 2007 von zwei weiteren osteuropäischen Ländern in die EU und der Aussicht auf weitere Beitritte in der Zukunft verband sich die Vorstellung, dass der Bruch, der die Völker Europas in der Folge des Zweiten Weltkriegs voneinander getrennt hatte, damit endlich überwunden werden würde.
Im Oktober 2004 wurde der vom Europäischen Konvent erarbeitete Vertrag über eine Verfassung für Europa in Rom unterzeichnet. Dieser Vertrag hätte von allen damals 25 Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen, um in Kraft treten zu können. Im Mai und Juni 2005 lehnten ihn jedoch die Franzosen und die Niederländer in Volksabstimmungen ab. Daraufhin verschoben das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten die Ratifizierung auf unbestimmte Zeit. Sollte bis zum Ende des Ratifikationsprozesses nicht die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erreicht werden, kann die Verfassung nicht in Kraft treten. Falls eine Mehrheit von vier Fünfteln der Mitgliedstaaten den Vertrag binnen zwei Jahren nach der Unterzeichnung ratifiziert hat, in anderen Staaten jedoch Schwierigkeiten mit der Ratifikation eintreten, ist laut Vertragstext (Seite 472) der Europäische Rat, also ein Gipfel der Staats- und Regierungschefs, mit der Problematik zu befassen.
Mitgliedstaaten, Beitrittskandidaten
Gründungsmitglieder
Der heutigen Europäische Union gehen eine Vielzahl von früheren ähnlichen Zusammenschlüssen voraus, die mit der im Jahre 1951 als Basis aller künftigen Integrationsschritte gegründeten Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl beginnen. Diese war eine Sechsergemeinschaft aus Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden. Es folgten die Römischen Verträge von 1957, durch die EWG und EURATOM hinzukamen, aber in denen die teilnehmenden Staaten gleich blieben.
Drei dieser Gründungsmitglieder – Belgien, die Niederlande und Luxemburg – beschlossen 1958 mit dem Benelux-Vertrag eine nochmals intensivierte Wirtschaftsgemeinschaft, die dem 1993 verwirklichten EU-Binnenmarkt als Vorbild dienen konnte. Auch die neueren Konzepte eines „Europa(s) unterschiedlicher Geschwindigkeiten“ oder eines „Kerneuropas“, in denen eine Staatengruppe bei der Integration in bestimmten Bereichen dem Rest der EU-Mitgliedstaaten vorauszugehen berechtigt wäre, konnten an dieses Muster anknüpfen.
Dass mit Frankreich und den Niederlanden zwei der Gründungsmitglieder die Ratifizierung des Vertrags über eine Verfassung für Europa in Volksabstimmungen abgelehnt haben, ist als besonders schwerwiegendes Signal verstanden worden.
Bisherige Erweiterungen
Hauptartikel: EU-Erweiterung
1973 traten der Europäischen Gemeinschaft in der ersten Norderweiterung das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark, nicht aber Norwegen bei. Während die norwegische Regierung sich für einen Beitritt zur Europäischen Union ausgesprochen hatte, lehnte die Bevölkerung ihn in einer Volksabstimmung ab.
In den 1980er Jahren wurden Griechenland (1981), Portugal und Spanien (beide 1986) aufgenommen. Das zu Dänemark gehörende autonome Grönland trat 1985 als bisher einziges Territorium aus der damaligen EG aus.
Mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 vergrößerte sich die Zahl der EU-Bürger um rd. 20 Millionen neue Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, deren Staatsgebiet sich seitdem auch auf die Fläche der ehemaligen DDR mit den dortigen neuen Bundesländern erstreckt.
Schweden, Finnland und Österreich wurden 1995 in die nach dem Vertrag von Maastricht nun entstandene Europäische Union aufgenommen. Die Norweger stimmten trotz erneuter Regierungsbemühungen in einem Referendum wieder gegen den Beitritt.
Mit der so genannten Osterweiterung traten am 1. Mai 2004 zehn Staaten der Europäischen Union bei. Darunter waren acht Staaten aus dem ehemaligen Ostblock (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei und Ungarn) sowie Malta und Zypern (faktisch jedoch nur der griechische Südteil der Insel). Am 1. Januar 2007 wurden als 26. respektive 27. Mitgliedstaat Rumänien und Bulgarien in die Union aufgenommen. Durch diese Erweiterung ist die Bevölkerung der Europäischen Union auf fast eine halbe Milliarde Menschen angewachsen.
Heutige Mitgliedstaaten
Hauptartikel: Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Überblick
Derzeit sind folgende 27 Staaten Mitglieder der Europäischen Union (offizieller EU-Code der Mitgliedstaaten in Klammern):
Belgien (BE), Bulgarien (BG), Dänemark(DK), Deutschland (DE), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Griechenland (GR) , Irland (IE), Italien (IT), Lettland (LT), Litauen (LV), Luxemburg (LU), Malta (MT), Niederlande (NL), Österreich (AT), Polen (PL), Portugal (PT), Rumänien (RO), Schweden (SE), Slowakei (SK), Slowenien (SI), Spanien (ES), Tschechien (CZ), Ungarn (HU), Vereinigtes Königreich (UK) und Republik Zypern (CY).
Ebenfalls zur EU gehören die französischen Überseedepartements Guadeloupe (einschließlich des Nordteils von Saint-Martin sowie Saint-Barthélemy), Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, die spanischen Inseln Kanaren, Ceuta und Melilla sowie die portugiesischen Inseln Azoren und Madeira.
Geographische Aspekte
Die Staatsgebiete der derzeitigen EU-Mitgliedstaaten (ohne die oben genannten französischen Überseedepartements bzw. spanischen und portugiesischen Inseln) umfassen zusammen eine Grundfläche von 4.324.754 km². Mit Zypern trat 2004 ein Staat zur EU bei, der zwar im geographischen Sinne Asien, im politischen Sinne jedoch dem europäischen Kulturkreis zugerechnet wird. Das Klima reicht im Norden von kaltem Klima bis zu subtropischem Klima im Süden. Im Norden (Finnland) liegen die Durchschnittstemperaturen bei −13 °C im Winter und +15 °C im Sommer. Dagegen wird im Süden (Malta) im Winter eine durchschnittliche Temperatur von +12 °C und im Sommer von +25 °C erreicht.
Beitrittskandidaten
Hauptartikel: Beitrittskandidaten der EU
Nach anfänglichen Schwierigkeiten (die EU bemängelte die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien) wurden mit Kroatien am 4. Oktober 2005 Beitrittsverhandlungen aufgenommen.
Seit dem 4. Oktober 2005 führt die Türkei Beitrittsverhandlungen mit der EU, die nach Expertenmeinung bis zu 15 Jahre andauern könnten und ergebnisoffen geführt werden. Der türkische Beitritt ist in der EU sehr umstritten. Angekündigte Volksabstimmungen darüber in Frankreich und in Österreich stellen hohe Hürden dar. Kritiker beanstanden die schlechte wirtschaftliche Lage, die kulturellen Unterschiede (die Türkei wäre das erste Mitglied mit vorwiegend islamischem Glaubenshintergrund) sowie die noch unzureichende Achtung der Menschenrechte. Befürworter verweisen dagegen auf die kulturelle Brückenfunktion zwischen Islam und Christentum, die nach den westlich orientierten Reformen Mustafa Kemal Atatürks, der unter anderem die Trennung von Staat und Religion durchgesetzt hat, vorerst allein die Türkei zu übernehmen in der Lage sei. Auch wird auf die sicherheitspolitische und geostrategische Bedeutung der Türkei als Bindeglied zwischen Europa und dem Nahen Osten hingewiesen. Mit einem eventuellen Beitritt der Türkei zur EU ist aber nicht vor 2021 zu rechnen.[2]
Im Dezember 2005 wurde Mazedonien der Status eines Beitrittskandidaten zuerkannt. Der Termin für den Beginn der Verhandlungen ist jedoch noch offen.
Weitere potentielle Beitrittskandidaten auf mittlere Sicht sind gemäß den Zusicherungen auf dem EU-Gipfel 2003 in Thessaloniki die restlichen Staaten des Westbalkans – Albanien, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro.
Ein EU-Beitritt der Ukraine ist in naher Zukunft eher unwahrscheinlich, da die EU derzeit über verstärkte Beziehungen zu ihr nicht hinausgehen möchte. Trotzdem strebt die Ukraine den Beitritt an. Überlegungen, die EU auch für die so genannten Maghreb-Staaten und Israel zu öffnen, sind sehr umstritten.
Beitrittsbedingungen
Nach Artikel 49 des Vertrags der Europäischen Union kann jeder europäische Staat beantragen, Mitglied der Union zu werden, vorausgesetzt, er beachtet folgende Grundsätze: Freiheit, Demokratie, Menschenrechte, die Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit. Der Beitritt kann jedoch nur vollzogen werden, wenn die Kopenhagener Kriterien erfüllt sind, die 1993 durch den Europäischen Rat in Kopenhagen festgelegt wurden und 1995 durch den Europäischen Rat in Madrid bestätigt und ergänzt wurden. Bereits vor der Aufnahme von Beitrittsgesprächen müssen bei dem die Aufnahme beantragenden Staat politische Mindestvoraussetzungen in Bezug auf demokratische und rechtsstaatliche Ordnung und die Achtung der Menschenrechte gegeben sein. So ist zum Beispiel die Todesstrafe geächtet.
Vor dem tatsächlichen Beitritt muss die Überprüfung folgender Kriterien zu einem positiven Ergebnis geführt haben:
- Vorhandensein stabiler demokratietauglicher Institutionen, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Minderheitenschutz;
- Nachweis einer funktionierenden Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften in der Union standzuhalten vermag;
- Fähigkeit zur Übernahme der Pflichten der Mitgliedschaft (vor allem des sogenannten Besitzstands der Gemeinschaft (Acquis communautaire) an Verträgen, Rechtsakten, Umwelt- und Verbraucherschutznormen etc.) sowie der EU-Ziele (politische Union, Wirtschafts- und Währungsunion).
Die Übernahme des Besitzstands der EU setzt eine Anpassung der Verwaltungsstrukturen voraus; denn die Gesetzgebung der Gemeinschaft kann nur über geeignete administrative und justizielle Strukturen effektiv umgesetzt werden (so der Europäische Rat von Madrid im Dezember 1995).
Sprachenregelung in den EU-Organen
Hauptartikel: Amtssprachen der Europäischen Union
In der EU werden heute 23 Sprachen als offizielle Amtssprachen der Europäischen Union anerkannt, mit denen alle EU-Organe kontaktiert werden können. Zuletzt wurden die Sprachen Gälisch (irische Sprache), Bulgarisch und Rumänisch mit Wirkung vom 1. Januar 2007 als weitere Amtssprachen anerkannt. Von den Amtssprachen werden Englisch, Französisch und Deutsch als interne Arbeitssprachen verwendet, um die Verständigung zwischen den Mitarbeitern der europäischen Institutionen zu erleichtern. Je nach EU-Institution bzw. je nach Generaldirektion innerhalb der EU-Kommission hat sich von diesen drei Arbeitssprachen jeweils eine Arbeitssprache als vorherrschend herausgebildet (zum Beispiel Englisch in der EZB). Im Europäischen Parlament können Redebeiträge in jeder Amtssprache gehalten werden und werden von Dolmetschern simultan übersetzt. Abgeordnete, Journalisten und andere Zuhörer können in der Sprache ihrer Wahl die Debatten über Kopfhörer verfolgen. Die Abgeordneten sprechen deshalb meist in ihrer Landessprache, Beamte und geladene Experten verwenden häufig Englisch oder Französisch.
Hauptorgane
Das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft ist seit ihren Anfängen 1952 vielfältigen Wandlungen und Gewichtsverschiebungen unterworfen. Die im Sinne der klassischen Gewaltenteilungslehre zu fordernde klare Zuordnung einzelner Institutionen zu Legislative, Exekutive und Judikative ist in der EU nur bedingt verwirklicht. Hinsichtlich Legislative und Exekutive sind bei den beteiligten Organen Rat und Kommission vermischte Kompetenzen unverkennbar. Mindestens teilweise ist dies auch darauf zurückzuführen, dass die Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten, also die einzelstaatlichen Exekutivspitzen, in der EU nach wie vor die etwas wichtigere Rolle in der Legislative spielen.
Die nachfolgend aufgeführten Institutionen – das ist in formalrechtlicher Hinsicht bedeutsam – sind allerdings keine EU-Organe im eigentlichen Sinne, da die Europäische Union nicht den Status der juristischen Person hat. Vielmehr bedient sich die Union gemäß Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Organe der Europäischen Gemeinschaften.
| Exekutive | Legislative | Legislative | Judikative |
| Europäische Kommission | Rat der Europäischen Union | Europäisches Parlament | Europäischer Gerichtshof |
| | | | |
|
|
|
|
| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Europ%C3%A4ische_Union, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
Europäischer Rat | Europäische Kommission | Europäisches Parlament | Rat der Europäischen Union | Europäischer Gerichtshof | Europäischer Rechnungshof
| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Europ%C3%A4ische_Union, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
Europäischer Rat
Hauptartikel: Europäischer Rat
Der Europäische Rat in Brüssel ist das wichtigste Gremium der EU, bislang jedoch formal keines ihrer Organe. Er hat seinen Sitz in Luxemburg. Er setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer, deren Außenministern sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammen, wobei die Außenminister und der Kommissionspräsident nur beratende Funktion haben. Der Europäische Rat hat innerhalb des politischen Systems der EU die Richtlinienkompetenz, das heißt, er legt Leitlinien und Ziele der EU-Politik fest. Jedoch ist der Rat nicht direkt am Gesetzgebungsverfahren der EU beteiligt. Der Vorsitz im Europäischen Rat wechselt derzeit halbjährlich zwischen den EU-Mitgliedsländern.
| Vorsitz im Europäischen Rat und im Rat der Europäischen Union | |||||
| Jahr, Land (1. Halbjahr, 2. Halbjahr) | |||||
| 2007 | Deutschland, Portugal | 2008 | Slowenien, Frankreich | 2009 | Tschechien, Schweden |
| 2010 | Spanien, Belgien | 2011 | Ungarn, Polen | 2012 | Dänemark, Zypern |
| 2013 | Irland, Litauen | 2014 | Griechenland, Italien | 2015 | Lettland, Luxemburg |
| 2016 | Niederlande, Slowakei | 2017 | Malta, Vereinigtes Königreich | 2018 | Estland, Bulgarien |
| 2019 | Österreich, Rumänien | 2020 | Finnland, ? | ||
Rat der Europäischen Union
Hauptartikel: Rat der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union (auch Ministerrat genannt) ist eines von zwei beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften. Er ist einerseits Teil der Legislative, die in ihrer Zusammensetzung einem Zweikammersystem entspricht und repräsentiert darin die Mitgliedstaaten. Er setzt sich – je nach Politikfeld – aus den jeweiligen Fachministern der nationalen Regierungen zusammen. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament beschließt er für die EU Gesetze beziehungsweise Rechtsakte. Je nach Politikfeld ist entweder eine einstimmige Entscheidung oder eine qualifizierte Mehrheit im Ministerrat notwendig.
Da der Ministerrat internationale Verträge abschließt, ist er auch Teil der Exekutive. Der Vorsitzende ist der Präsident des Rats der Europäischen Union. Seine Amtszeit und seine Staatszugehörigkeit korrespondieren mit dem jeweiligen Vorsitz im Europäischen Rat (s.o.).
Europäisches Parlament
Hauptartikel: Europäisches Parlament
Das Europäische Parlament ist der zweite Teil der Legislative der Europäischen Gemeinschaften. Es wird seit 1979 alle fünf Jahre direkt von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt und repräsentiert innerhalb der Legislative die Bevölkerung.
Das Europäische Parlament hat zur Zeit 784 Mitglieder. Die Zahl der Abgeordneten pro Land richtet sich grundsätzlich nach der Bevölkerungszahl. Kleinere Länder sind aber überproportional vertreten, um auch diesen Ländern eine angemessene Repräsentation ihrer nationalen Parteienlandschaft zu ermöglichen. Das Europäische Parlament hat zwei Tagungsstätten, einen in Brüssel und einen zweiten in Straßburg. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Parlamentes.
Europäische Kommission
Hauptartikel: Europäische Kommission
Die Europäische Kommission hat im institutionellen Gefüge der Europäischen Union vornehmlich exekutive, aber auch legislative Funktionen. Sie hat das alleinige Initiativrecht in der EG-Gesetzgebung und schlägt demnach Rechtsakte (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen) vor, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union unterbreitet. Als Exekutivorgan sorgt die Kommission für die korrekte Ausführung der europäischen Rechtsakte, die Umsetzung des Haushalts und der beschlossenen Programme. Sie ist die „Hüterin der Verträge“ und sorgt gemeinsam mit dem Europäischen Gerichtshof für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Als Vertreterin der Gemeinschaft auf internationaler Ebene handelt sie vor allem in den Bereichen Handel und Zusammenarbeit internationale Übereinkommen aus.
Die Kommission ist ein von den Mitgliedstaaten unabhängiges und supranationales Organ der Europäischen Gemeinschaften. Die Kommissare dienen ihrem Auftrag nach allein der Union als Ganzes, nicht ihren jeweiligen Herkunftsstaaten. Als Organ ist die Kommission bislang in Art. 211ff. EGV, Art. 124ff. EURATOM als Gemeinschaftsorgan verankert. In dem Entwurf einer Europäischen Verfassung hat sie ihre Rechtsgrundlage in Art. 25, III-250.
Die Europäische Kommission besteht aktuell aus 27 Kommissaren, von denen einer als Kommissionspräsident die Kommission leitet. Bis 2009 ist dies in der Kommission der Portugiese José Manuel Durão Barroso
Europäischer Gerichtshof
Hauptartikel: Europäischer Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof (auch: EuGH) ist das oberste Gericht, also das rechtsprechende Organ der Europäischen Gemeinschaften. Neben dem Europäischen Gerichtshof existiert seit 1989 noch das ihm vorgeschaltete Europäische Gericht erster Instanz. Beide Instanzen bestehen aus je einem Richter pro Mitgliedstaat, wobei der EuGH zusätzlich von neun Generalanwälten unterstützt wird. Diese werden von den nationalen Regierungen für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Alle drei Jahre erfolgt eine teilweise Neubesetzung beider Instanzen. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Gerichtshofes.
Europäischer Rechnungshof
Hauptartikel: Europäischer Rechnungshof
Der Europäische Rechnungshof (EuRH) wurde 1975 geschaffen und ist zuständig für die Rechnungsprüfung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Union und für die Kontrolle der Haushaltsführung im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit.
Der Europäische Rechnungshof hat zur Zeit 27 Mitglieder, eins aus jedem EU-Mitgliedstaat, die vom Rat der Europäischen Union für sechs Jahre ernannt werden. Die Mitarbeiter des EuRH (derzeit rund 760) bilden Prüfungsgruppen für spezifische Prüfvorhaben. Sie können jederzeit Prüfbesuche bei anderen EU-Organen, in den Mitgliedstaaten sowie in weiteren Ländern durchführen, die EU-Hilfen erhalten. Rechtliche Schritte kann der EuRH jedoch nicht unternehmen – Verstöße werden den anderen Organen mitgeteilt, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.
Die Arbeit des EuRH erreichte 1998 und 1999 eine breite Öffentlichkeit, als er der Europäischen Kommission die Zuverlässigkeitserklärung versagte. Der dann folgende Rücktritt der Santer-Kommission ist aber nicht als unmittelbare Reaktion auf den Bericht des Rechnungshofes zu verstehen; denn seit der Rechnungshof Zuverlässigkeitserklärungen abgibt (seit Beginn der neunziger Jahre), waren diese stets negativ .
Europäische Zentralbank
Hauptartikel: Europäische Zentralbank
Die Geldpolitik in den Euro-Ländern wird seit dem 1. Januar 1999 von der Europäischen Zentralbank (Sitz in Frankfurt am Main) bestimmt. Die Bank ist von der nationalen Politik unabhängig. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Wahrung der Preisstabilität. Im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB/Zentralbankrat) legt sie die Leitzinsen fest.
Die grundlegenden Aufgaben der EZB finden sich in Artikel 105 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
- Festlegung und Durchführung der Geldpolitik (siehe geldpolitische Instrumente)
- Durchführung von Devisengeschäften
- Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten (Portfoliomanagement)
- Versorgung der Volkswirtschaft mit Geld, insbesondere die Förderung eines reibungslosen Zahlungsverkehrs
EU-Finanzhaushalt
| Mitgliedstaat | Bevölkerung (Mio.) | Haushalts- beiträge 2005 (Mio. Euro) | Euro pro Bürger |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 82,4 | 21.313 | 259 |
| Frankreich | 59,6 | 16.888 | 283 |
| Italien | 57,3 | 13.996 | 244 |
| Großbritannien | 59,3 | 12.339 | 208 |
| Spanien | 41,6 | 8.901 | 214 |
| Niederlande | 16,2 | 5.412 | 334 |
| Belgien | 10,4 | 4.091 | 393 |
| Schweden | 8,9 | 2.817 | 317 |
| Polen | 38,2 | 2.367 | 62 |
| Österreich | 8,1 | 2.209 | 273 |
| Dänemark | 5,4 | 2.066 | 383 |
| Griechenland | 11,0 | 1.848 | 168 |
| Finnland | 5,2 | 1.512 | 291 |
| Portugal | 10,5 | 1.385 | 132 |
| Irland | 4,0 | 1.366 | 342 |
| Tschechien | 10,2 | 999 | 98 |
| Ungarn | 10,1 | 896 | 89 |
| Slowakei | 5,4 | 382 | 71 |
| Slowenien | 2,0 | 285 | 143 |
| Luxemburg | 0,4 | 238 | 595 |
| Litauen | 3,5 | 211 | 60 |
| Zypern | 0,7 | 157 | 224 |
| Lettland | 2,3 | 126 | 55 |
| Estland | 1,4 | 99 | 71 |
| Malta | 0,4 | 51 | 128 |
| Gesamt | 455,7 | 101.954 | 223,7 |
| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Europ%C3%A4ische_Union, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
Zur Finanzierung der Ausgaben verfügt die Europäische Union über so genannte Eigenmittel, die sich aus Beiträgen der Mitgliedstaaten sowie zum geringeren Teil aus an die EU abzuführenden Import-Zöllen an den Außengrenzen zusammensetzen.
Die Beiträge der Mitgliedstaaten resultieren zum einen aus an die EU abzuführenden Umsatzsteuern/Mehrwertsteuern. Die notwendigen zusätzlichen Einnahmen werden proportional zum Bruttoinlandsprodukt der Staaten abgeführt. Eine diesbezügliche Ausnahme stellt wegen seines vergleichsweise wenig ergiebigen Agrarsektors bis auf weiteres das Vereinigte Königreich dar, das seit 1984 zwei Drittel seiner Nettobeiträge zurückerstattet bekommt (Britenrabatt).
Der Finanzhaushalt der EU und die Höhe der von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge hierzu sind Gegenstand vielfältiger Auseinandersetzungen und mühsamer Kompromisse, zumal die Rückflüsse von Finanzmitteln der Gemeinschaft in die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch ausfallen. So stehen einander im Rat die Lager der Nettozahler- und der Nettoempfängerstaaten gegenüber. Während letztere bemüht sind, ihren Status zu halten, suchen die Nettozahler den ihren wenigstens zu mildern. Der Status quo ist für Außenstehende mitunter schwer nachvollziehbar. Irland zum Beispiel ist Nettoempfänger, obwohl es nach Luxemburg das zweithöchste Durchschnittseinkommen der EU aufweist. Spanien, Portugal und Griechenland wiederum erhalten pro Einwohner zum Teil deutlich höhere EU-Mittel als die ärmeren Neumitglieder. Deutschland wiederum trägt netto deutlich höhere Belastungen als viele andere Mitglieder, wenn man die Leistungsfähigkeit des Landes (Bruttoinlandsprodukt) betrachtet.
Insgesamt erscheint die bei 1,27 % des Bruttonationaleinkommens aller Mitgliedstaaten liegende Gesamtobergrenze des EU-Haushalts aber tragbar. Die aktuellen Haushaltsmittel verteilen sich zu 46 % auf die Landwirtschaft; zu 33 % auf Struktur- und Kohäsionsfonds; zu 7 % auf interne Politikbereiche wie Forschungspolitik, transeuropäische Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze; zu 5 % auf externe Politikbereiche wie Entwicklungsmaßnahmen, humanitäre Hilfen oder Maßnahmen zugunsten von Demokratie und Menschenrechten; zu 3,25 % auf Heranführungshilfen für Beitrittskandidaten. Der Rest bleibt für Verwaltungsausgaben (32.000 Bedienstete) und Reserven.
Politikfelder
Die Politikbereiche, die nachfolgend im Hinblick auf ihre Gestaltung durch die EU betrachtet werden, sind fast ausnahmslos zugleich Felder einzelstaatlicher Einflussnahme und Durchführung. Für die vergemeinschafteten Politikbereiche der „ersten Säule“, in denen das EG-Recht unmittelbar auf die Mitgliedstaaten durchschlägt, hat dies zu vielerlei Unmut und Kritik an der vermeintlichen „Regelungswut“ der „Brüsseler Bürokratie“ geführt, etwa im Lebensmittelrecht, bei Umweltschutznormen oder bei der Herstellung einheitlicher Bedingungen für den europäischen Binnenmarkt.
Dem wurde ansatzweise bereits in der Einheitlichen Europäischen Akte, in grundsätzlicher Weise dann aber vor allem im Maastrichter Unionsvertrag Rechnung getragen, indem dort die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verankert wurden. Subsidiarität meint hier, dass die EU nur für solche Regelungen sorgen soll, die staatenübergreifend nötig sind und mehr positive Wirkung versprechen als einzelstaatliche oder regionale Maßnahmen. Zulässig im Sinne der Verhältnismäßigkeit ist eine EU-Maßnahme wiederum nur, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht besser erreicht werden kann und wenn die Abwägung von Vor- und Nachteilen positiv ausgeht.
In der Bundesrepublik Deutschland sind zwei Drittel aller im Bereich Innenpolitik verabschiedeten Gesetze auf Initiativen oder Rechtsakte auf EU-Ebene zurückzuführen.
Die Währungsunion als Integrationsmotor
Hauptartikel: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Die Geschichte der europäischen Einigung nach dem Zweiten Weltkrieg ist geprägt von der überragenden Bedeutung wirtschaftlicher Integrationsschritte. Angestoßen durch die Vergemeinschaftung des Kohle- und Stahlsektors und fortgeführt mit der Schaffung von EWG und EURATOM 1957 sowie mit der Verwirklichung des Binnenmarkts 1993, ist auf der Grundlage des Maastrichter Unionsvertrags der Euro als gemeinsame Währung eingeführt worden: 1999 für die Zentral- und Geschäftsbanken, 2002 als Barzahlungsmittel in allen beteiligten EU-Mitgliedstaaten.
Großbritannien und Dänemark haben bei den Verhandlungen zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion für sich die Möglichkeit einer Nichtteilnahme an der Währungsunion vorbehalten, von der sie auch bisher Gebrauch machen. Alle anderen Staaten der EU sind zur Teilnahme an der Währungsunion verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist aber für alle teilnehmenden Staaten die Erreichung bestimmter für die Geldwertstabilität als maßgeblich angesehener Bedingungen, die als Konvergenzkriterien bezeichnet werden und sich auf Staatsverschuldung, Zinsniveau und Inflationsrate beziehen. Schweden vermeidet durch Nichteinhaltung der Konvergenzkriterien die Teilnahme an der Währungsunion, da eine Volksabstimmung 2003 gegen den Euro entschied.
Die Konvergenzkriterien haben bereits im Vorfeld der Einführung des Euro zu einem im eingetretenen Ausmaß kaum erwarteten Konvergenzschub in der Finanz- und Wirtschaftspolitik geführt, der durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt mit einer Nachhaltigkeitsperspektive verbunden worden ist.
Leitungsorgan der Währungsunion ist die nach dem Vorbild der Deutschen Bundesbank unabhängig gestellte Europäische Zentralbank (siehe oben). Zur Zeit gehören 13 Mitgliedstaaten der Eurozone an.
Wirtschaftspolitik
Die Mitgliedstaaten der EU erwirtschaften zusammen ein Viertel des weltweiten Bruttosozialprodukts. Damit ist die Europäische Union der größte Wirtschaftsblock der Erde. Zwar sind alle EU-Staaten auch eigenständige Mitglieder in der Welthandelsorganisation (WTO), doch Sprecherin für sie ist als WTO-Mitglied die Europäische Gemeinschaft. Verglichen mit den im Agrarsektor eingesetzten EU-Mitteln nimmt sich der auf Industrie- und Gewerbeförderung entfallende Anteil gering aus. In diesem Bereich zeigt sich der Einfluss der Gemeinschaft vor allem bei der Vorgabe von Normen und Wettbewerbsregeln, über deren Einhaltung die Kommission wacht. Die Kernkompetenz zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt liegt beim EU-Wettbewerbskommissar, der die jeweiligen Kartellbehörden der einzelnen Staaten als supranationales Organ ergänzt. Neben der Kontrolle der Wirtschaft ist er auch für die Genehmigung von Subventionen in den Mitgliedstaaten zuständig. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Staaten bestimmte Firmen wettbewerbswidrig unterstützen.
Die in diesem Bereich zur Verfügung stehenden, begrenzten Mittel sollen unter anderem dazu eingesetzt werden, die Kooperation vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Forschung und Entwicklung innovativer Produkte für Wachstumsmärkte zu fördern.
Gemeinsames Zoll- und Handelsgebiet
Die praktisch bedeutendste Grundfreiheit ist der freie Verkehr von beweglichen Sachen (Waren) im Gemeinschaftsgebiet. Wegen der Warenverkehrsfreiheit sind Ein- und Ausfuhrzölle und mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen (Kontigentierungen) unzulässig.
Seit 1968 gilt innerhalb der Europäischen Union eine Zollunion, das heißt, der Handel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten darf nicht durch Zölle oder gleichwirkende Abgaben behindert werden. Für den Handel mit anderen Staaten gilt ein von dem Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossener einheitlicher Zolltarif (TARIC, Kombinierte Nomenklatur), welcher ein wichtiges Merkmal und Verhandlungsobjekt der EU-Wirtschaftspolitik darstellt.
Im gesamten Unionsgebiet gilt ein in Ansehung der Staatsbürgerschaft geltendes allgemeines Benachteiligungsverbot. Diese Inländergleichbehandlung hat für Warenkaufleute, die Waren in einem anderen EG-Mitgliedstaat veräußern, zur Folge, dass sie keinen anderen Vorschriften unterworfen werden dürfen, als denjenigen, welche auch für die Inländer des betreffenden EG-Mitgliedstaates gelten.
Der EG-Vertrag sieht grundsätzlich das Verbot von mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen vor. Derartige Beschränkungen sind nur dann statthaft, wenn zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aus sittlichkeits- und gesundheitspolizeilichen Erwägungen, aus Gründen des Lebensschutzes von Mensch und Tier und Pflanzen, wegen des nationalen Kulturguts von künstlerischen, geschichtlichen oder altertumswissenschaftlichen Wert oder wegen des Schutzes von gewerblichen Eigentum solche nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind und diese Erwägungsgründe im Vergleich mit der Freiheit des Warenverkehrs in ihrer Bedeutung überwiegen.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Warenverkehrsfreiheit hat diese Grundfreiheit zum Motor für die weitere Marktintegration gemacht. Er hat die Warenverkehrsfreiheit dadurch wesentlich erweitert, dass auch solche mitgliedstaatliche warenbezogene Vorschriften, die EG-Ausländer genauso wie Inländer behandeln und keine Kontingentierungen vorsehen, dann unzulässig sind, wenn sie den Warenhandel in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Mitgliedstaaten erschweren. Gemäß dem EuGH stehen solche Vorschriften Kontingentierungen bezüglich ihrer Wirkung gleich (sog. Dassonville-Entscheidung EuGHE 1974, 837, 852). Damit werden auch Bestimmungen erfasst, die Inländer und EG-Ausländer gleichsam treffen. Durch diese Erweiterung ist etwa die Vorschrift für die Bierhersteller gefallen, die ihnen in Deutschland nur Bier nach dem deutschen Reinheitsgebot zu vertreiben gestattete. Da das Reinheitsgebot sowohl für deutsche wie für EG-ausländische Hersteller galt, war es zwar nicht benachteiligend, kam aber für die außerhalb Deutschlands in der EG hergestellten Biere praktisch einem Einfuhrverbot nach Deutschland gleich. Mitgliedstaatliche Vorschriften, die den Handel hemmen, sind aber in den Fällen erlaubt, in denen auch mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen erlaubt wären. Außerdem sind solche Vorschriften dann statthaft, wenn diese nicht warenbezogen sondern vertriebsbezogen sind (Keck-Entscheidung, EuGHE in NJW 1994, 121). Dem Rat bleibt es unbenommen EG-Richtlinien für die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Gemeinsame Handelspolitik
Hauptartikel: Gemeinsame Handelspolitik
Im Zuge der Gemeinsamen Handelspolitik regelt die EU im Rahmen ihrer 1. Säule, also der Europäischen Gemeinschaft, die Ein- und Ausfuhren von und nach Drittstaaten. Diese ist grundsätzlich dem Gedanken des weltweiten Freihandels verpflichtet, kann jedoch zur Abwehr wirtschaftlicher Gefahren auf ein umfangreiches Regularium von Schutzinstrumenten tarifärer wie nicht-tarifärer Art zurückgreifen. Neben den autonomen Maßnahmen kommt auch der vertraglichen Handelspolitik große Bedeutung zu, hier insbesondere den WTO-Abkommen.
Landwirtschaft und Fischerei
Hauptartikel: Gemeinsame Agrarpolitik und Gemeinsame Fischereipolitik
Trotz ihres vergleichsweise geringen Beitrags zum Bruttosozialprodukt der EG hat die Agrarpolitik bereits früh eine herausragende Bedeutung in der Gemeinschaft erlangt. Durch eine Initiative der Europäischen Kommission 1960 auf den Weg gebracht, wurde im Januar 1962 durch den Ministerrat eine erste gemeinsame Agrarmarktordnung eingeführt. Angestrebt waren eine Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktivität und die Vermeidung von Preisschwankungen, was den Produzenten eine gut auskömmliche Lebenshaltung und den Verbrauchern eine stabile Versorgung zu angemessenen Preisen sichern sollte.
Ein zu diesem Zweck errichtetes System von Garantiepreisen hat einerseits zu wenig marktkonformen Produktionsüberschüssen („Butterberge“, „Milchseen“ und andere mehr) geführt und andererseits den Haushalt der Gemeinschaft über Jahrzehnte mit gut der Hälfte der EG-Gesamtausgaben belastet. Alle Reformansätze zum Abbau der Preissubventionen scheiterten über lange Zeit an drastischen Formen bäuerlichen Protests und an dem hier beibehaltenen Einstimmigkeitsprinzip im Ministerrat.
Erst unter dem Eindruck umweltschädlicher und entwicklungspolititisch negativer Nebenfolgen sowie im Hinblick auf die im Falle der Untätigkeit haushaltssprengende Wirkung der Osterweiterung wurde nach verschiedenen Quotenregelungen auch eine Absenkung der Erzeugerpreise (mit Ausgleichszahlungen) und eine Annäherung an die Weltmarktpreise für Agrarerzeugnisse eingeleitet.
Während die Forstwirtschaft auf EU-Ebene bisher kaum eine Rolle gespielt hat, ist die Gemeinsame Fischereipolitik – trotz geringer Bedeutung im Haushalt der Gemeinschaft (2004 lag das Budget der GFP bei 931 Millionen Euro und damit bei etwa 0,75 % des EU-Gesamtbudgets) – bereits seit Anfang der 1970er Jahre ein wichtiges Streitobjekt in den Verhandlungen und bei der Austarierung politischer Kompromisse im Rat. Aufgabe der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, die Fischwirtschaft im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips zu fördern. Um der Überfischung und dem Rückgang der Fischbestände zu begegnen, setzt die Gemeinschaft Fangquoten für die verschiedenen Mitgliedstaaten und bestimmte Fischarten fest.
Im Rahmen ihrer Strukturpolitik hat die EU einerseits eine Reduzierung der nationalen Fischfangflotten durchgesetzt; andererseits sorgt sie in besonders betroffenen Regionen für Ausgleichsmaßnahmen und fördert den Einsatz umweltgerechter Technik.
Dienstleistungen, Informations- und Kommunikationstechnologien
Die EU-Wettbewerbspolitik hat wesentlich dazu beigetragen, dass viele monopolartige Unternehmen, zum Beispiel im Telekommunikationsbereich, bei der Gas-, Wasser- und Stromversorgung und im Eisenbahnbereich, ihre Sonderstellung aufgeben und sich der Konkurrenz anderer Anbieter auf dem Markt stellen mussten. Unter dem Druck des Wettbewerbs ist es in davon betroffenen Unternehmen nicht nur zu veränderten Lohn- und Arbeitsbedingungen gekommen, sondern auch vielfach zu einem umfangreichen Abbau von Arbeitsplätzen.
Mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vom 12. Dezember 2006 soll durch Schaffung einer EU-weiten Freihandelszone für Dienstleistungen eine weitere Liberalisierung des EU-Binnenmarkts erreicht werden. Die EU-Kommission sieht die Dienstleistungsrichtlinie als einen wichtigen Bestandteil der Lissabon-Strategie an. Als EG-Richtlinie bedarf sie der Umsetzung in jeweiliges nationales Recht durch die einzelnen Mitgliedstaaten. Sie hat den Abbau von bürokratischen Hindernissen und zwischenstaatlichen Hemmnissen sowie die Förderung des grenzüberschreitenden Handels mit Dienstleistungen zum Ziel. Sie sieht weitere Erleichterungen für niedergelassene Dienstleister vor (unter anderem Schaffung einheitlicher Ansprechpartner, elektronische Verfahrensabwicklung u. a. m.). Ihr Anwendungsbereich umfasst nicht nur klassische Dienstleister wie Frisöre, IT-Spezialisten, Dienstleister im Baubereich und Handwerker, sondern zum Teil auch so genannte Daseinsvorsorgeleistungen wie Altenheime, Kinderbetreuung, Behinderteneinrichtungen, Heimerziehung, Müllabfuhr, Verkehrssysteme etc., soweit diese im betreffenden Mitgliedstaat bereits unter Marktbedingungen erbracht werden.
Zur Verwirklichung der EU-weiten Freihandelszone für Dienstleistungen fördert die Europäische Union auch neue Technologien. So wurden zahlreiche Koordinierungsgremien gegründet, um einheitliche Standards zu entwickeln, damit der Europäische Binnenmarkt nicht durch unterschiedliche technische Standards in der Entwicklung gehemmt wird. Beispielsweise hat das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mittlerweile weltweit verwendete Standards im Telekommunikationsbereich geschaffen. Beispiele dafür sind Euro-ISDN, GSM und DECT.
Regionale Strukturförderung
Hauptartikel: Förderprogramme der EU
Innerhalb der EU gibt es eine Reihe von Regionen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit unter dem EU-Durchschnitt liegt, meist als Folge nachteiliger wirtschaftsgeographischer Standortfaktoren. Ein klassisches Beispiel dafür ist der Mezzogiorno in Italien. Solchen Regionen – deren Anzahl und Flächengröße durch den Beitritt der MOEL e