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Dreimännerkollegium

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Als Dreimännerkollegium wird in der Fachliteratur das Kollegium aus Ministerpräsident, Landtagspräsident und Staatsratspräsident des Freistaats Preußen bezeichnet, das durch den Artikel 14 der Preußischen Verfassung vom 30. November 1920 vorgesehen wurde und einstimmig eine Landtagsauflösung beschließen konnte.

Zu einer historischen Kuriosität kam es 1933 nach dem Preußenschlag, als der nationalsozialitische Landtagspräsident Hanns Kerrl eine Landtagsauflösung herbeiführen wollte und Konrad Adenauer, der als Staatsratspräsident ebenso stimmberechtigt war, den Saal verließ, bevor ein Entschluss gefasst war. Er handelte in der Auffassung, so eine Beschlussfassung unmöglich gemacht zu haben, während die verbliebenen Herren Kerrl und der Reichskanzler Franz von Papen, der als kommissarischer preußischer Ministerpräsident fungierte, Adenauers Abgang rechtswidrig als Enthaltung werteten und den Landtag formell auflösten.

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