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Dienstreise

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Eine Dienstreise liegt vor, wenn jemand außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte aus dienstlichen Gründen vorübergehend tätig ist. Die Dienstreisezeit ist Arbeitszeit, wenn sie in die Zeitspanne der regulären Arbeitszeit fällt.

Die Reisekostenerstattung ist üblicherweise in Tarifverträgen oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. Dem Arbeitnehmer werden Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand sowie sonstige Aufwendungen ersetzt. Die Abrechnung kann auch auf der Basis der steuerlichen Bestimmungen vereinbart sein.

Dienstreisen sind beispielsweise Fahrten zu Kunden oder Lieferanten, zu Dienstbesprechungen, zur Teilnahme an fachlichen Tagungen und Seminaren, zum Besuch von Messen und Ausstellungen im Interesse der Firma, Klassenfahrten bei Lehrkräften und auch befristete Abordnungen an andere Behörden bei Beamt(inn)en oder andere Unternehmen bei Angestellten. Die Länge der Dienstreise und die Entfernung vom Arbeitsort bzw. vom Heimatort sind wesentlich bestimmend für die Abrechnung.

Bei höheren Auslagen kann vom Arbeitgeber ein Vorschuss zu den Reisekosten verlangt werden.

Steuerlich werden bei einer länger dauernden Auswärtstätigkeit nur die ersten drei Monate als Dienstreise anerkannt. Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist wird der Ort der auswärtigen Tätigkeit als neue regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, und die Frist beginnt von Neuem. [1]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BFH-Urteile vom 27.7.2004 und 11.5.2005


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Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Dienstreise, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
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