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Dienstaufsicht

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Dienstaufsicht bezeichnet das Aufsichts- und Weisungsrecht der höheren Behörde gegenüber der nachgeordneten Behörde und des Vorgesetzten gegenüber seinen untergebenen Beamten.

Sie umfasst die fachliche Kontrolle der Handlungen und Art und Weise der Ausübung des Dienstes. Die Dienstaufsicht ist Kernaufgabe der Vorgesetzten. Der Dienstaufsichtsberechtigte ist weisungsbefugt und kann bei Verstößen gegen die Dienstpflicht Disziplinarmaßnahmen veranlassen. Der Dienstvorgesetzte ist beim Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zunächst zugleich der Disziplinarvorgesetzte (§ 27 DisziplinarO Baden-Württemberg). Je nach Schwere des Verstoßes sind Zuständigkeiten und Maßnahmen dann geregelt.

Hat ein Bürger das Gefühl, dass sich ein Amtsträger (Beamter, Angestellter) nicht sachgerecht verhalten hat, kann er bei dessen Vorgesetzten eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben, die dieser dann bescheiden muss. In der Verwaltung nennt man diese Beschwerden "3F-Beschwerden"- form-, frist- und fruchtlos...

Verstöße gegen die Dienstpflichten

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine besondere Form der in Art. 17 GG vorgesehenen Petition. Ein Bürger oder eine Institution kann sich, insbesondere beim Verdacht einer Verletzung der Dienstpflichten eines Amtsträgers, formlos an dessen Vorgesetzten oder gleich an die Dienstaufsichtsbehörde mit einer derartigen Beschwerde wenden.

Wer die Dienstaufsicht jeweils hat, ist in einzelnen Gesetzen geregelt, allgemein in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder und in zahlreichen Spezialgesetzen (z.B. Richter, Notare, usw.)

Die Dienstaufsicht über die Staatsanwälte gem. § 147 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Anders als Richter sind Staatsanwälte nach § 146 GVG weisungsgebunden. Sie unterliegen der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte gemäß § 147 GVG. Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu: 1. der Bundesministerin der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwaltes und der Bundesanwälte; 2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltlichen Beamten des betreffenden Landes; 3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks. Die Staatsanwaltschaft ist die staatliche Untersuchungs- und Anklagebehörde in Strafsachen. Nach § 141 GVG soll daher bei jedem Gericht eine Staatsanwaltschaft bestehen. Für Amtsdelikte von Staatsanwälten ist gleichfalls die Staatsanwaltschaft zuständig, siehe http://www.Saar-Echo.de/de/prt.php?a=32584

Die Dienstaufsicht über Richter gem. § 26 Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Vorbehaltlich dieser Einschränkung umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, ihm die ordnungswidrige Art der Führung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Der Richter kann sich hiergegen mit der Behauptung wehren, seine Unabhängigkeit werde dadurch beeinträchtigt, und eine Entscheidung des Dienstgerichtes beantragen. Dienstaufsichtsbeschwerden sind in den meisten Fällen erfolglos. Eine Fallsammlung enthält der von Egon Schneider herausgegebene "Justizspiegel" mit kritischen Justizberichten im Verlag für Rechts- und Anwaltspraxis Herne/Berlin mit fortgesetzten Kolumnen in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) in Münster. Beispiel einer erfolgreichen Dienstaufsichtsbeschwerde: Die in Frageform gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung gegenüber einem Prozessbeteiligten, "ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen", wertete das Dienstgericht am Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 22. Januar 2006 - RiZ(R) 3/05 - als Beleidigung und ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäftes, das der Dienstaufsicht unterfällt und in die Personalakte des Richters aufzunehmen ist [1].

Die Dienstaufsicht über Notare gem. §§ 92 ff Bundesnotarordnung (BNotO)

Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Der Notar ist ein öffentliches Urkundsorgan. Ihm obliegen insbesondere Beurkundungen und Beglaubigungen. Gesetzliche Grundlage ist die Bundesnotarordnung. Auf öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch Notare ist das Beurkundungsgesetz (BeurkG) anzuwenden. Notare sind den Notarkammern angeschlossen. Innerhalb der Disziplinaraufsicht nach §§ 92 ff BNotO entscheiden als Disziplinargerichte für Notare die Senate für Notarsachen im ersten Rechtszug beim Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug beim Bundesgerichtshof.


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