Das Fotonexus-Wiki befindet sich im Testbetrieb.


Deutscher Zollverein

Aus Fotonexus.

Wechseln zu: Navigation, Suche

Der Deutsche Zollverein war ein Zusammenschluss deutscher Bundesstaaten durch den Zollvereinigungsvertrag vom 22. März 1833, der am 1. Januar 1834 in Kraft trat.

Bild:Gesetz axb01.jpg
Sachsen 1829: Verkündung des Deutschen Zollvereins

Der Zollverein löste den Zollvertrag zwischen Preußen und dem Großherzogtum Hessen, den Mitteldeutschen Handelsverein und die Süddeutsche Zollvereinigung ab.

Unter der Führung Preußens gründeten das Großherzogtum Hessen, Kurhessen, Bayern, Württemberg, Sachsen und die thüringischen Einzelstaaten den Zollverein. Später traten Baden, Nassau, Frankfurt am Main (alle 1836); Luxemburg, Braunschweig, Lippe (1842); Hannover und Oldenburg bei. Somit umfasste der Zollverein circa 425.000 km².

Der Zollverein wurde geschaffen, um zu einer deutschen Wirtschaftseinheit zu kommen. Der Deutsche Zollverein wirkte auf die Entstehung der kleindeutschen Lösung hin. Förderer des Vereinigungsgedankens war Friedrich List.


Inhaltsverzeichnis

Gründung und Entstehung

Im Gegensatz zum Auftrag der Bundesakte gelang es dem Deutschen Bund nicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland zu vereinheitlichen. Insbesondere die zollpolitische Zersplitterung behinderte die industrielle Entwicklung. Wichtige Anstöße zu Veränderungen in diesem Bereich kamen von Außen. Mit der Aufhebung der Kontinentalsperre standen deutsche Gewerbetreibende in direkter Konkurrenz mit der englischen Industrie. Ein Allgemeiner Deutscher Handels- und Gewerbeverein verlangte nach zollpolitischem Schutz. Ihr Sprecher, der Nationalökonom Friedrich List, forderte in einer weit verbreiteten Petition darüber hinaus einen Abbau der innerdeutschen Zollschranken. Zwar beschäftigte sich der Bundestag auf Initiative Badens bereits 1819 und 1820 mit einer möglichen Zolleinigung, ohne dass es dabei zu einer Einigung gekommen wäre. Die Überwindung der innerdeutschen Zölle vollzog sich daher außerhalb der Bundesorgane auf der Ebene der beteiligten Staaten selbst.

Bild:German unified 1815 1871.jpg
Entwicklung des Deutschen Zollvereins

Die Initiative dazu ging in erster Linie von Preußen aus. Die Regierung dieses Staates hatte angesichts des zersplittertes Staatsgebiets ein Eigeninteresse daran die Zollgrenzen zu überwinden. In Preußen selbst waren 1818 alle innerstaatlichen Handelsschranken gefallen. Nach außen hin wurde ein nur mäßiger Schutzzoll erhoben. Damit konnten sowohl die am Freihandel interessierte Großgrundbesitzer wie auch die von der ausländischen Konkurrenz bedrohte gewerbliche Wirtschaft leben. Die Nachbarstaaten Preußens erhoben sofort Protest gegen die Behinderung ihrer Wirtschaft durch die hohen preußischen Durchgangszölle. Davon ging erheblicher Druck aus sich dem preußischen Zollsystem selbst anzuschließen. Als erstes schloss sich das Herzogtum Schwarzburg-Sondershausen dem System an, ihm folgten verschiedene weitere der kleinen thüringischen Staaten. In anderen Staaten löste die preußische Zolloffensive heftige Gegenreaktionen aus. Bereits 1820 plante Württemberg einen Zollverbund des „Dritten Deutschland“ also der Staaten des Deutschen Bundes ohne Österreich und Preußen zu gründen. Allerdings scheiterte das Vorhaben an den unterschiedlichen Interessen der angesprochenen Länder. Während das relativ hoch entwickelte Baden für Freihandel eintrat, verlangte die bayerische Regierung einen Schutzzoll. Allerdings kam es später zu einer Einigung zwischen Württemberg und Bayern und der Gründung eines süddeutschen Zollvereins. Als Gegengründung zu den preußischen Aktivitäten entstand außerdem 1828 aus Hannover, Sachsen, Kurhessen und weiteren Staaten ein von Österreich geförderter Mitteldeutscher Handelsverein. Die Staaten verpflichteten sich nicht dem preußischen Verbund beizutreten, bildeten selber aber keine Zollunion.

Die preußische Regierung, vor allem Finanzminister Friedrich Christian Adolf von Motz, verstärkte angesichts dieser Gründungen daraufhin ihre Bemühungen. Der erste größere Staat, der sich dem preußischen Zollgebiet anschloss, war 1828 das Großherzogtum Hessen. Bereits 1829 begann der mitteldeutsche Zollverein auseinander zu brechen, als Kurhessen den mitteldeutschen Zollverein verließ. Im selben Jahr kam es zu einem Vertrag zwischen dem preußischen und süddeutschen Zollverbund. Damit war der Weg zur Gründung eines größeren Deutschen Zollvereins frei. Im Jahr 1833 schlossen sich der preußische und süddeutsche Zollbereich offiziell zusammen. Sachsen und die thüringischen Staaten schlossen sich noch im selben Jahr an. Am 1. Januar 1834 trat dann der Deutsche Zollverein in Kraft. In den folgenden Jahren folgten Baden, Nassau, Hessen und die Freie Stadt Frankfurt. Es fehlten vorerst noch Hannover und die norddeutschen Stadtstaaten – die teilweise erst während der Reichsgründungsära beitraten. Hamburg trat dem Verein gar erst 1888 bei.

Um den Souveränitätsanspruch der kleineren Staaten zu schonen, wurde bei den Verhandlungen über die Strukturen des Vereins versucht, das Prinzip der Gleichberechtigung zu wahren. Oberstes Organ wurde die Zollvereinskonferenz, für deren Entscheidungen Einstimmigkeit vorgeschrieben wurde. Diese Beschlüsse mussten dann aber auch noch von den Einzelstaaten ratifiziert werden. Gleichwohl war mit dem Beitritt zum Bund die Abgabe von Hoheitsrechten an eine zwischenstaatliche Institution verbunden. Der Vertrag wurde zunächst auf acht Jahre abgeschlossen. Er verlängerte sich automatisch, wenn er nicht von einem der Mitglieder gekündigt wurde. Bei aller theoretischen Gleichberechtigung hatte Preußen dennoch ein Übergewicht, denn insbesondere der Abschluss von Handelsverträgen mit anderen Staaten lag in dessen Hand.

Die wirtschaftlichen Wirkungen sind allerdings nicht ganz eindeutig. Zwar konnten in einigen Staaten die direkten Steuern gesenkt werden, aber der Zollverein war kein zielgerichtetes Instrument zur Förderung der Industriewirtschaft. Vielmehr war das Wirtschaftsbild der meisten maßgeblichen Politiker noch von einem mittelständisch-vorindustriell geprägten Gesellschaftsbild geprägt worden. Vom Zollverein wurde die industrielle Entwicklung zwar erleichtert, es gingen aber keine entscheidenden Wachstumsimpulse von ihm aus. Auch die später immer wieder betonte Funktion des Vereins als Motor der deutschen Einheit lag nicht in der Absicht der Politiker der Einzelstaaten. Einigen Zeitgenossen wie dem preußischen Finanzminister von Motz war die politische Dimension durchaus bewusst. Er sah den geplanten Zollverein bereits 1829 als Werkzeug zur Durchsetzung eines kleindeutschen Nationalstaats unter preußischer Führung. Dieselbe Befürchtung und die Bedrohung des Deutschen Bundes sprach auch der oesterreichische Aussenmimister Metternich 1833 aus. [1]

Badischer Kronentaler von 1836, geprägt anlässlich des Beitritts zum Zollverein. Auf der Rückseite die Wappen der Mitgliedsstaaten - im Uhrzeigersinn von oben: Bayern, Württemberg, Kurhessen, Thüringische Staaten, Frankfurt, Nassau, Ght. Hessen, Baden, Sachsen und Preußen.
Badischer Kronentaler von 1836, geprägt anlässlich des Beitritts zum Zollverein. Auf der Rückseite die Wappen der Mitgliedsstaaten - im Uhrzeigersinn von oben: Bayern, Württemberg, Kurhessen, Thüringische Staaten, Frankfurt, Nassau, Ght. Hessen, Baden, Sachsen und Preußen.

Zollgebiete

Zollgebiete des Zollvereins am 1. Januar 1834:

  1. Preußen mit den angeschlossenen Staaten und den angeschlossenen Enklaven
    1. Anhalt-Bernburg (seit 17. Juni 1826)
    2. Anhalt-Dessau (seit 17. Juli 1828)
    3. Anhalt-Köthen (seit 17. Juli 1828)
    4. Waldeck (seit 16. April 1831)
    5. enklavierte Gebiete von Schwarzburg-Sondershausen (seit 25. Oktober 1819)
    6. enklavierte Gebiete von Schwarzburg-Rudolstadt (seit 24. Juni 1822)
    7. Enklave Allstedt (zu Sachsen-Weimar) (seit 27. Juni 1823)
    8. Enklave Oldisleben (zu Sachsen-Weimar) (seit 27. Juni 1823)
    9. Enklave Rossow (zu Mecklenburg-Schwerin) (seit 2. Dezember 1826)
    10. Enklave Netzeband (zu Mecklenburg-Schwerin) (seit 2. Dezember 1826)
    11. Enklave Schönberg (zu Mecklenburg-Schwerin) (seit 2. Dezember 1826)
    12. Enklave Volkenroda (zu Sachsen-Coburg und Gotha) (seit 4. Juli 1829)
    13. Enklave Oberamt Meisenheim (zu Hessen-Homburg) (seit 31. Dezember 1829)
    14. Enklave Fürstentum Birkenfeld (zu Oldenburg) (seit 24. Juli 1830)
  2. Großherzogtum Hessen (seit 14. Februar 1828 beim preußisch-hessischen Zollverband)
  3. Hessen-Kassel (seit 25. Juli 1831 beim preußisch-hessischen Zollverband) ohne das Fürstentum Schaumburg (Hessen-Kassel war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  4. Bayern (seit 18. Januar 1828 beim bayerisch-württembergischen Zollverband) mit der angeschlossenen
    1. Enklave Amt Königsberg (zu Sachsen-Coburg und Gotha) (seit 14. Juni 1831)
  5. Württemberg (seit 18. Januar 1828 beim bayerisch-württembergischen Zollverband) mit den angeschlossenen Staaten
    1. Hohenzollern-Sigmaringen (seit dem 28. Juli 1824)
    2. Hohenzollern-Hechingen (seit dem 28. Juli 1824)
  6. Sachsen (durch Beitrittsvertrag vom 30. März 1833) (Sachsen war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  7. "Zoll- und Handelsverein der Thüringischen Staaten" (durch Beitrittsvertrag vom 11. Mai 1833), also
    1. Sachsen-Weimar-Eisenach
    2. Sachsen-Coburg und Gotha
    3. Sachsen-Meiningen
    4. Sachsen-Altenburg
    5. Schwarzburg-Rudolstadt (ohne deren enklavierten Gebiete; siehe Preußen)
    6. Schwarzburg-Sondershausen (ohne deren enklavierten Gebiete; siehe Preußen)
    7. Reuß-Greiz
    8. Reuß-Schleiz
    9. Reuß-Lobenstein-Ebersdorf
    10. Kreis Schmalkalden (zu Hessen-Kassel) (seit 10. Mai 1833)
    11. Stadt- und Landkreis Erfurt (zu Preußen) (seit 10. Mai 1833) (Die Thüringischen Staaten waren bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)


Folgende Staaten und Gebiete traten nach dem 1. Januar 1834 dem Deutschen Zollverein bei:

  1. Hessen-Homburg (durch Vertrag vom 20. Februar 1835) (hierbei wurde das Oberamt Homburg dem Zollgebiet des Großherzogtums Hessen und das Oberamt Meisenheim dem Zollgebiet Preußens zugeordnet; Hessen-Homburg war somit nur mittelbares Mitglied des Zollvereins) (Hessen-Homburg war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  2. Baden (durch Vertrag vom 12. Mai 1835) (hierbei blieb ein Teil des Klettgau (einschließlich der Gemeinde Büsingen am Hochrhein) außerhalb des Zollgebiets des Zollvereins (siehe Artikel 6 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867))
  3. Nassau (durch Vertrag vom 10. Dezember 1835) (Nassau war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  4. Frankfurt am Main (durch Vertrag vom 2. Januar 1836) (Frankfurt am Main war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  5. Lippe-Detmold (durch Vertrag vom 18. Oktober 1841) (hierbei wurde das Staatsgebiet dem Zollgebiet Preußens zugeordnet, so dass Lippe-Detmold nur mittelbares Mitglied des Zollvereins war) (Lippe-Detmold war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  6. Braunschweig (durch Vertrag vom 19. Oktober 1841) (Braunschweig war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  7. Grafschaft Schaumburg (Teil von Hessen-Kassel) (durch Vertrag vom 13. November 1841) (Die Grafschaft war bereits seit 1828 Teil des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  8. Hannover (durch Vertrag vom 7. September 1851, in Kraft getreten seit 1. Januar 1854) (Hannover war bereits seit 1828 Hauptmitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins; mit deren Beitritt zum Deutschen Zollverein erlosch der Mitteldeutsche Handelsverein)
  9. Schaumburg-Lippe (Schaumburg-Lippe gehörte bereits seit 1828 zum Zollgebiet Hannovers; es kam mit diesem zum Deutschen Zollverein)
  10. Oldenburg (durch Vertrag vom 1. März 1852, in Kraft seit 1. Januar 1854) ohne das Fürstentum Lübeck und das Fürstentum Birkenfeld (dieses aber dem preußischen Zollgebiet zugeordnet) (Oldenburg war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  11. Luxemburg (durch Vertrag vom 8. Februar 1842) (Luxemburg gehörte dem Zollverein bis 1867 als "gewöhnliches" Mitglied, seither aber bis 1919 als besonderes Mitglied an, da Luxemburg nicht Partei des Vertrags vom 8. Juli 1867 war; hier wurde ein Zoll-Staatenbund zwischen dem nachmaligen Deutschen Reich und Luxemburg geschaffen. Die Verträge, aufgrund deren Luxemburg Mitglied des Zollvereins war, waren der Vertrag der Zollvereinsstaaten mit Luxemburg vom 8. Februar 1842 (Laufzeit: 1. April 1842 bis 31. März 1846), die Verlängerungsverträge vom 2. April 1847 (Laufzeit 1. April 1846 bis 31. Dezember 1853) und vom 26./31. Dezember 1853 (Laufzeit: 1. Januar 1854 bis 31. Dezember 1877). Gemäß Artikel 40 des Versailler Vertrags wurde der Austritt Luxemburgs aus dem Zollverein zum 1. Januar 1919 festgelegt)
  12. Elsass-Lothringen (durch den Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871)


Folgende Staaten und Gebiete des Deutschen Bundes traten dem Deutschen Zollverein nicht bei:

  1. Mecklenburg-Strelitz
  2. Mecklenburg-Schwerin
  3. das als österreichisch-preußisches Kondominium verwaltete Schleswig-Holstein
  4. Liechtenstein
  5. Hansestadt Hamburg
  6. Hansestadt Bremen
  7. Hansestadt Lübeck
  8. das zu Oldenburg gehörende (innerhalb Schleswig-Holsteins liegende) Fürstentum Lübeck
  9. Österreich (später mit Ausnahme der österreichischen Gemeinde Jungholz und des österreichischen Kleinwalsertals):


Gemäß Artikel 33 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 1. Juli 1867 wurde der Norddeutsche Bund ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet. Dem Zollverein daher faktisch angeschlossene Gebiete (1868 durch Bundesgesetz verwirklicht):

  1. Mecklenburg-Strelitz
  2. Mecklenburg-Schwerin
  3. das jetzt zu Preußen gehörende Schleswig-Holstein
  4. das zu Oldenburg gehörende Fürstentum Lübeck

Zollanschlussgebiete (mit dem Status von Zollanschlussgebieten wurden folgende Gebiete wirtschaftlich an Deutschland angebunden):

  1. die österreichische Gemeinde Jungholz (mit dem Zollvertrag vom 3. Mai 1868)
  2. das österreichische Kleinwalsertal (mit dem Zollvertrag von 1891, der bis in die Neuzeit gültig war.)


Weiterhin außerhalb des Zollgebiets blieben:

  1. die Hansestadt Hamburg
  2. die Hansestadt Bremen
  3. die Hansestadt Lübeck
  4. Liechtenstein
  5. Österreich (mit Ausnahme der österreichischen Gemeinde Jungholz und des österreichischen Kleinwalsertals)


Durch Artikel 6 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 fanden die Bestimmungen in den Artikeln 3, 4 und 5, sowie in den Artikeln 10 bis 20 und 22 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 (vorläufig) keine Anwendung auf:

  1. die nachfolgend genannten Staaten und Gebietsteile des Norddeutschen Bundes, und zwar:
    1. in Preußen
      1. die Ortschaft Drenikow
      2. die Ortschaft Porep
      3. die Ortschaft Suckow
      4. die Colonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß-Menow
      5. die Rittergüter und Dörfer Zettemin mit
        1. Peenwerder
        2. Duckow
        3. Rottmannshagen
        4. Rützenfelde
        5. Karlsruh
        6. Pinnow
      6. den Hafenort Geestemünde
      7. das Fort Wilhelm in Bremerhaven
      8. die Elbinsel Altenwerder
      9. die Elbinsel Krusenbusch
      10. die Elbinsel Finkenwerder
      11. die Elbinsel Finkenwerderblumensand
      12. die Elbinsel Kattwieck
      13. die Elbinsel Hohenschaar
      14. die Elbinsel Overhacken
      15. die Elbinsel Neuhof
      16. die Elbinsel Wilhelmsburg
      17. die Voigtei Kirchwerder
      18. die Dorfschaft Aumund
    2. das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, mit Ausnahme seiner von Preußen umschlossenen Gebietsteile
      1. Rossow
      2. Netzeband
      3. Schönberg
    3. das Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz
    4. in Oldenburg
      1. den Hafenort Brake
    5. das Herzogtum Lauenburg
    6. die Hansestadt Lübeck mit einem, dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes
    7. die Hansestadt Bremen mit einem, dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes
    8. die Hansestadt Hamburg mit einem, dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes
      1. mit Altona
  2. die nachfolgend genannten Gebietstheile Badens, und zwar
    1. die Insel Reichenau
    2. den Ort Büsingen
    3. den Büttenharter Hof
    4. die Orte und Höfe Jestetten mit
      1. Flachshof
      2. Gunzenrieder-Hof
      3. Reutehof
    5. Lottstetten mit
      1. Balm
      2. Dietenberg
      3. Nack
      4. Locherhof
      5. Volkenbach
    6. Dettighofen mit
      1. Häuserhof
      2. Altenburg (Jestetten)
      3. Baltersweil
      4. Berwangen
      5. Albführerhof bei Weisweil

Münzverträge als konkrete Umsetzung der Zollvereine

Der Hauptsinn der verschiedenen Zollvereine war natürlich - neben der Durchsetzung der preußischen Dominanz in den deutschen Kleinstaaten und der gleichzeitigen Herausdrängung Österreichs -, die Binnenzollvereinheitlichung bzw. deren Abschaffung (siehe weiter unten noch genauer), die Einführung des französischen, metrischen Systems (bei Abschaffung aller regionalen Maße); also der konsequenten Einführung des Meters, des Gramms und des Liters. Zum Franc und damit zum Beitritt in die Lateinische Münzunion kam es dann auf Grund des Deutsch-französischen Krieges von 1870/71 nicht mehr.

An dieser Stelle soll deshalb auch an drei wichtige deutsche Münzverträge erinnert werden, die die direkte Auswirkung der Gründung des Deutschen Zollvereins von 1834 waren und die die Voraussetzungen für die einheitliche deutsche Reichswährung (Goldmark) ab 1873 für das Wilhelminische Kaiserreich von 1871-1918 schufen:

1. Münchner Münzvertrag von 1837

Schaffung eines einheitlichen 24½-Guldenfußes für die Kurantmünzen sowie einheitliche Scheidemünzen bis herab zur Drei-Kreuzer-Münze in Bayern, Württemberg, Baden, Nassau u.a.

2. Dresdner Münzvertrag vom 30. Juli 1838

Zusammenführung der süddeutschen Guldenwährung im 24½-Guldenfuß (→ Münzfuß) mit dem preußischen Taler im 14-Talerfuß, d.h. Schaffung einer in allen Staaten gültigen „Vereinsmünze“ zu 2 Taler = 3½ Gulden.

Anmerkung: Sachsen unterteilte seine Vereinstaler in 30 Neu-Groschen à 10 Neu-Pfennig und prägte eine 1/3-Talermünze à 100 Neu-Pfennig. Diese Münze könnte man als Vorläufer der späteren Eine-Mark-Münze sehen, zumal sie bis zu ihrer Außerkurssetzung nach 1874 auch genau eine Mark galt!

3. Wiener Münzvertrag vom 2. Januar 1857

Der vormalige 14-Talerfuß auf Gewichtsmarkbasis (à 233,855 Gramm) wird in einen 30-Talerfuß auf Zollpfundbasis (à 500 Gramm) geändert. Die einfachen (und doppelten) Taler wurden jetzt Vereinstaler genannt und waren bis 1907 in Deutschland als Drei-Mark-Stücke kursfähig. Der Taler wurde Hauptvereinsmünze und auch von den süddeutschen Guldenländern geprägt!

Fast ganz Deutschland und Österreich prägten ab 1857 eine einheitliche, grobe Kurantmünze:

2 Taler (norddt.) = 3½ Gulden (süddt.) = 3 Gulden (österr.) sowie die Einfachtalermünzen.

Sogar Luxemburg (allerdings ohne eigene Vereinsmünzen) und Liechtenstein (nur Einfachtaler von 1862) waren in dieser Währungsunion mit Deutschland und Österreich zeitweilig vereinigt!

Einführung einer goldenen Vereinshalb- und -kronenmünze, die allerdings nicht zum Vorläufer der Goldmark wurde.

Anmerkungen

  1. Manfred Botzenhart: Reform, Restauration, Krise. Deutschland 1789-1847. Frankfurt, 1985. S.95-104, Wolfram Siemann: Vom Staatenbund zum Nationalstaat. München, 1995. S.337-342.

Literatur

  • Hans-Werner Hahn: Geschichte des Deutschen Zollvereins. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1984. ISBN 3525335008.

Weblinks

[[Hilfe:Cache|Fehler beim Thumbnail-Erstellen]]: convert: unable to open image `/var/www/fotonexus/w/images/c/ca/Wikipedia_lexikon3e.jpg': No such file or directory.
Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Deutscher_Zollverein, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.


[[Hilfe:Cache|Fehler beim Thumbnail-Erstellen]]: convert: unable to open image `/var/www/fotonexus/w/images/c/ca/Wikipedia_lexikon3e.jpg': No such file or directory.
Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Deutscher_Zollverein, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.


Siehe auch

[[Hilfe:Cache|Fehler beim Thumbnail-Erstellen]]: convert: unable to open image `/var/www/fotonexus/w/images/c/ca/Wikipedia_lexikon3e.jpg': No such file or directory.
Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Deutscher_Zollverein, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
Persönliche Werkzeuge