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Datenschutzbeauftragter

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Ein Datenschutzbeauftragter (DSB) ist für eine Behörde oder nicht-behördliche Organisation für den Datenschutz verantwortlich. Die Person kann Mitarbeiter der Organisation sein oder als externer Datenschutzbeauftragter bestellt sein.

Die Aufgaben und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in Deutschland in § 4f

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Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Datenschutzbeauftragter, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
und § 4g
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des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt. 

Demnach sind öffentliche Stellen (beispielsweise Behörden) und nicht-öffentliche Stellen (beispielsweise Firmen, Vereine, Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen, Steuerkanzleien) verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten). Bei nicht-öffentlichen Stellen setzt diese Verpflichtung erst ein, wenn mindestens 10 Personen mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben, bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung greift die Vorschrift erst ab 20 Beschäftigten. Hierbei zählen Teilzeitkräfte als ganze Beschäftigte.

Inhaltsverzeichnis

Behördlich

Die Behörde auf Bundes- oder Landesebene, die die Einhaltung der Datenschutzgesetze kontrolliert oder eine Person in Betrieben oder Behörden, die beauftragt wurde, sich um die Einhaltung der Regeln und Gesetze zum Datenschutz zu kümmern.

Kirche

Die katholische Kirche und die evangelische Kirche in Deutschland bestellen jeweils für ihren Bereich eigene Datenschutzbeauftragte. Geregelt ist dies in kircheneigenen Gesetzen (Anordnung über den kirchlichen Datenschutz der katholischen Kirche, Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland).

Betrieblich

Sofern Unternehmen personenbezogene Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Übermittlung an andere Stellen erheben oder verarbeiten, sind sie unabhängig von der Mitarbeiterzahl verpflichtet, einen Betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu ernennen.

Der Datenschutzbeauftragte in einem privaten Betrieb wirkt auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hin (hat jedoch kein Weisungsrecht). Dabei soll er insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Computer und Computerprogramme überwachen. Ein wesentliches Augenmerk liegt dabei darauf, dass ausschließlich Befugte eine nur auf den Zweck beschränkte Verarbeitung vornehmen können und dass der Eigentümer der Daten sein Selbstbestimmungsrecht auf Auskunft, Korrektur, Sperrung und Löschung wahrnehmen kann. Außerdem obliegt ihm die Schulung der Mitarbeiter, um sie für die Belange des Datenschutzes zu sensibilisieren.

Der Datenschutzbeauftragte ist in seinem Gebiet weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten. Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Ob ein Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz genießt, ist nicht abschließend geklärt, da das Gesetz ausdrücklich nur einen Schutz vor Abberufung formuliert. Die Aufsichtsbehörde kann den bestellten DSB abberufen, wenn er die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Bestellung kann durch die Unternehmensleitung widerrufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt, oder ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) gegeben ist.

Ausbildung

Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Der Datenschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Damit diese Funktion wirklich unabhängig wahrgenommen werden kann, darf kein Interessenskonflikt bestehen. Personen aus der Geschäftsleitung, leitende Positionen aus dem Personalwesen oder der IT-Abteilung können daher in der Regel den Posten des Datenschutzbeauftragten nicht übernehmen.

Es ist möglich, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten bereitet oftmals „praktische Schwierigkeiten“ für ein Unternehmen, wie es die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Bettina Sokol in ihrem 17. Datenschutzbericht formulierte. „Grundsätzlich ist die Möglichkeit für die Bestellung externer Beauftragter […] oft eine praktikable Lösung, da sie häufig selbst nicht über Personal verfügen, das die für Datenschutzbeauftragte erforderliche fachliche Eignung hat. Hier kann eine externe Person, die mehrere ähnlich strukturierte Unternehmen betreut, kostengünstiger und fachlich qualifizierter arbeiten.“

Im Jahre 1990 hatte das Landgericht Ulm als erstes Gericht in Deutschland über das Berufsbild von Datenschutzbeauftragten zu entscheiden. In seinem in Fachkreisen oft zitierten „Ulmer Urteil“ definierte das Gericht die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten als eigenständigen Beruf und legte Kriterien für die Fachkunde fest (Az: 5T 153/90-01 LG Ulm).

Es gibt diverse Anbieter, die eine Ausbildung zum qualifizierten und geprüften Datenschutzbeauftragten anbieten. Die Ausbildungsdauer ist bei entsprechenden Vorkenntnissen wenige Wochen. Ob eine Ausbildung ausreichend anzusehen ist, kann man bei der für seine Unternehmung zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde oder auch dem Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands klären lassen.

Siehe auch

Weblinks


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