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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung enthält Regelungen über die Rechtsstellung der Bundesminister.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung <tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Bundesministergesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>BMinG</td> </tr> |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Staatsrecht |
| FNA: | 1103-1
<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>17. Juni 1953 (BGBl. I 1953, 407)</td></tr> |
| Inkrafttreten am: | 20. September 1949 (§ 24 BMinG)
<tr>
<td>Letzte Änderung durch:</td>
<td>1. Januar 2005 (Art. 3 G. vom |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
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Sie stehen bspw. gem. § 1 BMinG zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
Als verfassungswidrig wird die Regelung des § 2 Abs. 2 2. Alt. BMinG angesehen, nach der das Amtsverhältnis auch ohne Aushändigung der Urkunde mit der Vereidigung beginnt (Dreier, GG Komm, Art. 64, Rn 26 m. w. N.).
Weblinks
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