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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung

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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung enthält Regelungen über die Rechtsstellung der Bundesminister.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder der Bundesregierung

<tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Bundesministergesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>BMinG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht
FNA: 1103-1

<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>17. Juni 1953 (BGBl. I 1953, 407)</td></tr>

Inkrafttreten am: 20. September 1949 (§ 24 BMinG)

<tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>1. Januar 2005 (Art. 3 G. vom
15. Dezember 2004; BGBl. I, S. 3390)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
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Sie stehen bspw. gem. § 1 BMinG zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

Als verfassungswidrig wird die Regelung des § 2 Abs. 2 2. Alt. BMinG angesehen, nach der das Amtsverhältnis auch ohne Aushändigung der Urkunde mit der Vereidigung beginnt (Dreier, GG Komm, Art. 64, Rn 26 m. w. N.).

Weblinks

Text des BMinG


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