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Gnadenrecht
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Das Recht Gnadenerweise zu erteilen (Begnadigung, Begnadigungsrecht, Gnadenrecht) umfasst die Befugnis, rechtskräftig verhängte Strafen (in Ausnahmefällen auch Maßregeln der Besserung und Sicherung) zu erlassen, umzuwandeln, zu ermäßigen oder auszusetzen durch Gnadenerweis.
Die Begnadigung ist meistens Befugnis von Staatsoberhäuptern, die im Einzelfall Tätern die ihnen strafrechtlich zuerkannte Strafe erlassen. In dieser Praxis hat sich ein Rest des mittelalterlichen Gerechtigkeitsverständnisses erhalten, dass Autoritäten geltende Regeln willkürlich außer Kraft setzen können („Gnade vor Recht“). Die entsprechende generelle Maßnahme ist als Amnestie oder Abolition bekannt.
Rechtslage in Deutschland
Dem Bund steht das Begnadigungsrecht in Strafsachen zu, in denen erstinstanzlich in „Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes“ (§ 452 S. 1 StPO) entschieden wurde, z. B. bei Staatsschutzdelikten wie der Bildung terroristischer Vereinigungen. Das Begnadigungsrecht für den Bund übt gem. Art. 60 Abs. 2 GG der Bundespräsident aus, soweit die Verurteilung durch ein Bundesgericht erfolgt war oder Gerichte der Länder gem. Art. 96 Abs. 5 GG in Organleihe Gerichtsbarkeit des Bundes ausgeübt haben. Da der Bund in Strafsachen über kein Eingangsgericht verfügt, klagt der Generalbundesanwalt in den Fällen, in denen er für die Anklage zuständig ist, beim Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht) an, das dann materiell als Bundesgericht agiert. Der Bundespräsident kann die Gnadenbefugnisse gem. Art. 60 Abs. 3 GG auf andere Behörden übertragen. Die Gnadenentscheidung des Bundespräsidenten ist nicht justiziabel, unterliegt somit nicht der gerichtlichen Kontrolle.
In den übrigen Fällen, das heißt in den Fällen, in denen ein Landesgericht verurteilt hatte, liegt auch das Recht der Begnadigung bei den Ländern. Gemäß den Landesverfassungen wird es ausgeübt von:
- dem Senat (in Berlin, Bremen und Hamburg) oder
- dem Ministerrat (im Saarland) oder
- dem Ministerpräsidenten (in den übrigen Bundesländern).
Auch die Landesverfassungen lassen meist eine Übertragung des Begnadigungsrechts – z. B. auf den Justizminister – zu. Die Inhaber des Begnadigungsrechts haben ihre Befugnis in weniger bedeutsamen Fällen regelmäßig in Gnadenordnungen auf nachgeordnete Stellen übertragen, in der Regel auf die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft). Amnestien hingegen bedürfen eines Gesetzes.
Rechtsvergleich
Das Begnadigungsrecht steht in Österreich unter anderem dem Bundespräsidenten zu (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG, § 25 Abs. 3 ÜG 1920, § 10 HDG).
Fast alle Verfassungen der Welt regeln die Begnadigung, meistens als Kompetenz des Staatsoberhauptes.
Literatur
- Schätzler, Handbuch des Gnadenrechts, 2. Aufl., München 1992.
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